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LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2017 - 14 R 586/14
Entgeltverwendungsabrede; Gehaltsumwandlung; Gutschein; Lohnverwendungsabrede; Lohnverzicht; Pauschalsteuer
Normenkette:
EStG § 3 Nr. 33
,
EStG § 40 Abs. 2
,
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
,
SvEV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG München 03.06.2014 S 56 R 1478/12
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 03.06.2014 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2012 in der Fassung des Bescheides vom 19.03.2013 aufgehoben, soweit die Beklagte Beiträge nebst Säumniszuschlägen nachfordert aus bisher unberücksichtigtem Entgelt von mehr als für den Beigeladenen zu 1: 4.950,00 € für die Beigeladene zu 2: 1.104,00 € für die Beigeladene zu 3: 2.130,00 € für die Beigeladene zu 4: 1.914,00 € für die Beigeladene zu 5: 1.104,00 € für den Beigeladenen zu 6: 1.212,00 € für die Beigeladene zu 7: 1.155,00 € für die Beigeladene zu 8: 3.642,00 €
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.
Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert wird auf 12.982,53 Euro festgesetzt.

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