Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; Berücksichtigung
einer Zeit der Arbeitslosigkeit in Griechenland
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Grund eines Rentenantrags vom 27.02.2004.
Der 1959 in Griechenland geborene Kläger hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Er war in Deutschland zwischen August 1978
und Februar 1994 als Fabrikarbeiter und zuletzt als Staplerfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bestand
Arbeitsunfähigkeit u.a. wegen Lumbalbeschwerden. Der Kläger bezog bis 06.02.1995 Sozialleistungen und kehrte dann in seine
Heimat zurück, wo er keine Beschäftigungszeiten mehr zurückgelegt hat.
Auf seinen dort am 08.03.1998 gestellten Rentenantrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 05.03.1996 befristete Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01.10.1995 bis 28.02.1997. Zugrunde lag ein Ärztlicher Bericht der Gesundheitskommission
in T. vom 08.06.1995 über die beim Kläger bestehenden Folgen einer in der Kindheit durchgemachten Poliomyelitis an den unteren
Gliedmaßen und einer Arthrodese im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks mit Verkürzung des rechten Beines, eine Arthritis
beider Hüften und eine degenerative Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule mit Wurzelreizerscheinungen links sowie der Feststellung
"teilweiser Erwerbsunfähigkeit mit einem Grad der Behinderung von 72 %", ferner eine prüfärztliche Stellungnahme des Dr. S.
vom 08.02.1996 über ein vorübergehend aufgehobenes Leistungsvermögen beim Kläger.
Die in der Folgezeit beantragte Weitergewährung der Rente über Februar 1997 hinaus wurde abgelehnt, weil eine zeitliche Leistungsminderung
für leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr feststellbar sei (Bescheid vom 02.06.1997,
zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 05.11.1997). Dem ablehnenden Bescheid waren Hinweise zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes
beigefügt.
Ein anschließendes Klageverfahren blieb nach Begutachtungen des Klägers in seiner Heimat auf orthopädischem Gebiet durch Dr.
L. (Gutachten vom 25.05.1998) und auf nervenärztlichem Gebiet durch Dr. J. (Gutachten vom 22.05.1998) erfolglos (Klagerücknahme
des damaligen Bevollmächtigten im September 1998).
Ein Überprüfungsantrag des Klägers vom 27.04.1999 hatte ebenfalls keinen Erfolg (ablehnender Bescheid der Beklagten vom 09.08.1999,
zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 14.01.2000, klageabweisendes Urteil des SG Stuttgart vom 22.05.2001 nach erneuter
Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. G. im Januar 2001 in Griechenland, bestätigt durch Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 26.02.2002). Im zurückweisenden Berufungsurteil wurde festgestellt, dass der Kläger in der Lage sei,
leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen (kein ständiges Gehen und Stehen, häufiges
Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine längeren Zwangshaltungen und Bücken, keine Arbeiten am Fließband, im Akkord und
in Nachtschicht) vollschichtig zu verrichten.
Den aktuellen erneuten Rentenantrag vom 27.02.2004 lehnte die Beklagte ohne erneute medizinische Ermittlungen mit streitgegenständlichem
Bescheid vom 25.06.2004 unter Hinweis auf fehlende versicherungsrechtliche Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch
ab. Im Versicherungsverlauf des Klägers seien im letzten maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vor der Antragstellung (27.02.1999
bis 26.02.2004) nicht mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt, auch sei der Zeitraum vom 01.01.1984 bis zum
Kalendermonat vor Eintritt einer Erwerbsminderung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten
belegt. Nach dem 20.02.1997 (Ablauf der Zeitrente) seien keine Beiträge zur deutschen oder zur griechischen Rentenversicherung
mehr entrichtet worden.
Im Widerspruchsverfahren berief sich der Kläger sinngemäß auf Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Zeitrente sowie darauf, in
Griechenland seit 03.08.1998 arbeitslos gemeldet gewesen zu sein. Umfangreiche Ermittlungen der Beklagten beim griechischen
Versicherungsträger zur Frage des Vorliegens von Streckungstatbeständen gem. Art. 9a EWG VO 1408/71 auf Grund von Arbeitslosigkeit
ergaben, dass der in Griechenland nie versichert gewesene Kläger dort ab 03.08.1998 ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet
gewesen war und vom Sozialamt zeitweise Unterstützung bezogen hatte.
Nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme zu einem zum Verfahren eingegangenen Ärztlichen Bericht der griechischen
Gesundheitskommission vom 07.04.2004 ("Grad der Leistungsminderung des Klägers in der letzten bzw. in sonstigen seinen Fähigkeiten
entsprechenden Tätigkeiten 74%") wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006
zurück. Der Kläger, der keinen Beruf erlernt und in Deutschland als Fabrikarbeiter und zuletzt als Staplerfahrer versicherungspflichtig
beschäftigt und dann bis 06.02.1995 arbeitsunfähig gewesen sei, könne nach ärztlichen Feststellungen noch leichte Arbeiten
des allgemeinen Arbeitsmarkts ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, längere Wirbelsäulen-Zwangshaltungen
und Knien/Hocken sowie ohne Belastung durch Kälte, Zugluft und Nässe mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf Grund
seines Versicherungsverlaufs (Pflichtbeiträge bis 23.02.1994, anschließend Arbeitsunfähigkeit und Rentenbezug bis 28.02.1997)
seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§
43 Abs.
1,
2 und
4,
241 Abs.1
SGB VI nur bei Eintritt des Leistungsfalles bis spätestens 31.03.1999 erfüllt, im Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Jahr 2004
also nicht mehr. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Erwerbsminderung bis zu dem Zeitpunkt eingetreten
sei, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt gewesen seien: insoweit habe bereits das LSG Baden-Württemberg
mit Urteil vom 08.03.2002 festgestellt, dass bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung weder volle noch teilweise Erwerbsminderung
vorgelegen habe.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (Eingang der Klage beim SG Stuttgart, anschließend im Hinblick auf
den angegebenen aktuellen Wohnsitz des Klägers Verweisung des Rechtsstreits an das SG München) verfolgte der Kläger sein auf
Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gerichtetes Begehren unter Vorlage von ärztlichen Attesten
aus den Jahren 2003 und 2005 weiter. Er gab an, er sei gesundheitsbedingt seit ca. 1993 nicht mehr berufstätig gewesen.
Das SG zog die Akten S 3 RJ 989/00 des SG Stuttgart bei. Es wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2007 ab. Die ablehnende
Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden, da der Kläger wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen
keinen Rentenanspruch habe. Bezüglich der Einzelheiten zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nahm das SG auf den Widerspruchsbescheid Bezug und führte aus, der Kläger habe nach eigenen Angaben im maßgeblichen Zeitraum nach Februar
1999 keine Pflichtbeiträge mehr entrichtet. Von der Überprüfung der medizinischen Sachverhalts sei abgesehen worden, da der
Kläger auf Grund der nachvollziehbaren Feststellungen im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg
zum maßgeblichem Zeitpunkt am 31.03.1999, als zuletzt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gegeben gewesen seien, und auch darüber hinaus bis zum Jahr 2001 nicht berufs- oder
erwerbsunfähig gewesen sei. Die vom Kläger nunmehr vorgelegten Atteste stammten aus einem Zeitraum, zu dem er die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht mehr habe erfüllen können.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung und trägt vor, er sei nach den in den Aktenunterlagen vorhandenen
ärztlichen Unterlagen seit 1997 zumindest teilweise erwerbsgemindert, auch stehe fest, dass er seit 03.08.1998 in seiner Heimat
als arbeitslos ohne Leistungsbezug registriert sei. Er habe aus gesundheitlichen Gründen keine Versicherungsbeiträge mehr
entrichten können, so dass ihm die Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht angelastet werden könne.
Er beruft sich ferner auf die im Laufe der Zeit erfolgten Aussagen der Ärzte der griechischen Gesundheitskommission in T.
seit 1995, worin ihm jeweils ein Grad der Behinderung von 64 % (Gutachten vom 29.05.1995), 72 % (Gutachten vom 08.06.1995)
bzw. 74 % (Gutachten vom 17.12.1996 und vom 22.08.2004) bescheinigt worden sei. Im Übrigen legt er Kopien von ärztlichen Bescheinigungen
aus Griechenland aus der Zeit zwischen 2004 und 2008 vor.
Der Senat hat die Schwerbehindertenakten des Klägers beim Versorgungsamt C-Stadt beigezogen (GdB 60 und Merkzeichen "G" laut
Bescheid vom 02.11.1978), ferner die Akten S 3 RJ 4421/98 des SG Stuttgart und des LSG Baden-Württem-berg. Er hat mit Schreiben vom 01.07.2008 und erneut mit Schreiben vom 09.02.2009
Hinweise zur Rechtslage gegeben.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 08.12.2008
mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens abgelehnt.
Der Bevollmächtigte des Klägers ist während des Verfahrens verstorben. Die mit der Abwicklung der Kanzlei beauftragte Rechtsanwältin
J. legte mit einem am 13.02.2009 eingegangenen Schreiben das Mandat nieder.
Der Kläger übersandte in der Folgezeit eine Bescheinigung des griechischen Sozialamts in T. vom 06.03.2009, wonach er dort
wohnhaft sei, als schwerbehindert geführt werde und für die Zeit vom 18.09.2003 bis 16.05.2011 Fürsorgezuschüsse erhalte.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 12.12.2007 sowie des Bescheids vom 25.06.2004
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2006 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung (27.02.2004) Rente wegen Erwerbsminderung
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der medizinische Sachverhalt seit Wegfall der Zeitrente mehrfach im Verwaltungs-, Widerspruchs-
und Gerichtsverfahren überprüft worden sei und der Kläger danach noch leichte Arbeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig
verrichten könne.
Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen führte sie aus, dass seit dem 28.02.1997 keine rentenrechtlichen Zeiten mehr
nachgewiesen seien. Die ab 03.08.1998 nachgewiesene Zeit der gemeldeten Arbeitslosigkeit komme als Streckungstatbestand nach
§
43 Abs.1 S.1 Nr.2, Abs.2 S.1 Nr.2
SGB VI nicht in Betracht. Sie habe keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen, auch liege in den letzten
6 Monaten vor ihrem Beginn kein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Arbeitsunfähigkeit im Sinne
der Krankenversicherung in der Zeit ab 01.03.1997 lasse sich aus den vorhandenen medizinischen Unterlage nicht entnehmen,
auch nicht aus dem von der griechischen Gesundheitskommission festgestellten Grad der Behinderung. Dieser sage nichts darüber
aus, inwieweit die Leistungsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konkret eingeschränkt sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Beklagtenakten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zulässig. Sie erweist sich aber nicht als begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 25.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
20.02.2006, mit dem der erneute Rentenantrag des Klägers vom 27.02.2004 abgelehnt wurde.
Zu Recht hat das Erstgericht die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder
teilweiser Erwerbsminderung (§§
43 Absätze 1 und 2
SGB VI) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§
240 SGB VI) besteht nicht.
Ein Rentenanspruch des Klägers käme nur dann in Betracht, wenn bei ihm vor April 1999 der Leistungsfall der Erwerbsminderung
oder Berufsunfähigkeit eingetreten wäre (1). Dies ist nicht der Fall (2).
1. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §
43 Abs.1 S.1 Nr.2, Abs.
2 Satz 1 Nr.2 und Abs.4
SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (entsprechend §§
43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.3, 44 Abs.1 S.1 Nr.2 und Abs.4
SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) waren zuletzt - wie vom Erstgericht und auch von der Beklagten dargelegt - im März
1999 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt waren im maßgeblichen, durch die Dehnungstatbestände der Arbeitsunfähigkeit und des Rentenbezuges
des Klägers in Deutschland bis Februar 1997 verlängerten Fünf-Jahreszeitraums zuletzt 36 Pflichtbeiträge im Versicherungsverlauf
des Klägers gegeben.
Weitere Dehnungstatbestände im Sinne des §
43 Abs.4
SGB VI liegen nicht vor. Der Kläger führt insoweit seine Arbeitslosigkeit in Griechenland ab 03.08.1998 an, welche gem. § 9a EWG
VO 1408/71 als Dehnungstatbestand zur Verlängerung des Rahmenzeitraums in Betracht komme. Da die Zeit der Arbeitslosigkeit
ab 03.08.1998 jedoch eine vorangegangene versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen hat und auch
in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten nicht wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit oder eine sonstige Anrechnungs- oder Berücksichtigungszeit liegt, sind die Voraussetzungen eines entsprechenden
Dehnungstatbestandes nach §
43 Abs.4 Nr.1 und Nr.3, 58 Abs.1 Nr.3 und Abs.2
SGB VI nicht gegeben. Auf den darüber hinaus fehlenden, für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach deutschem Recht erforderlichen
Bezug einer öffentlichen Leistung (vgl. §
58 Abs.1 Nr.3
SGB VI) - der Kläger bezog in Griechenland keine dem Arbeitslosengeld entsprechende Leistung - kommt es daher insoweit nicht mehr
an.
Auch Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach dem Auslaufen der Zeitrente kommt als Dehnungstatbestand nicht in Betracht. Eine
solche ist nicht nachgewiesen und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Berücksichtigungszeiten,
die ebenfalls Dehnungstatbestände sein können (vgl. §
43 Abs.4 Nr.2
SGB VI), sind im Versicherungsverlauf des Klägers lediglich bis Februar 1995 (Erziehung seiner Kinder im Inland) anerkannt.
Der Kläger erfüllt auch nicht alternativ die Voraussetzungen des §
241 Abs.2
SGB VI (Sonderreglung zu §
43 SGB VI), wonach Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit
dann nicht erforderlich sind, wenn Versicherte vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und jeder Kalendermonat
vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit Beitragszeiten oder mit
den dort genannten anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt ist. Nach Auslaufen der Zeitrente im Februar 1997 sind solche Zeiten
für ihn nicht feststellbar, auch die geltend gemachte Zeit der Arbeitslosigkeit in Griechenland beginnt erst im August 1998,
so dass die Zeit vom 01.03.1997 bis 03.08.1998 unbelegt ist.
Der Kläger kann diese ab März 1997 bestehende Versicherungslücke heute auch nicht mehr durch eine entsprechende freiwillige
Beitragsentrichtung auffüllen. Freiwillige Beiträge können nach §
197 Abs.2
SGB VI wirksam bis zum 31. März des Jahres entrichtet werden, dass dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen. Diese Frist wird nach
§
198 SGB VI zwar durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Das vorliegende Rentenverfahren
begann jedoch erst im Februar 2004. Die Frist für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten von März 1997 bis Dezember
2003 war zu dieser Zeit bereits abgelaufen.
Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf schuldlose eigene Unkenntnis infolge mangelnder Aufklärung der Beklagten über
die Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes durch freiwillige Beiträge berufen mit der Folge, dass er im Wege eines
sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen wäre, als hätte er eine Beitragsentrichtung rechtzeitig durchgeführt.
Die Beklagte hatte ihn bei der Ablehnung der Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente über den 28.02.1997 hinaus durch
entsprechende Hinweise über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes aufgeklärt. Im Falle von Zweifeln
wäre er verpflichtet gewesen, sich durch Rückfragen bei ihr weitere Informationen zu verschaffen.
2. Im März 1999 bestand aber, wie bereits gerichtlich festgestellt, beim Kläger keine rentenrechtlich relevante verminderte
Erwerbsfähigkeit (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.02.2002). Die damals getroffenen gerichtlichen Feststellungen haben
für den Senat nach ausführlicher Überprüfung der Befunde aus der damaligen Zeit in den Aktenunterlagen (Befunde bis zum Jahr
2001) auch heute noch Bestand. Der Kläger konnte trotz der Folgen einer in der Kindheit abgelaufenen Poliomyelitis, welche
sich vor allem an den unteren Gliedmaßen auswirkten, jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig
verrichten, wobei vor allem längere Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ständiges Gehen und Stehen sowie
Akkord- und Nachtschichtarbeiten zu vermeiden waren. Die Wegefähigkeit war nicht in rentenrechtlich relevantem Umfang eingeschränkt.
Der Kläger, der keinen Beruf erlernt und in Deutschland Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichtet hatte, war mit
diesem vollschichtigen Leistungsvermögen schon mangels eines Berufsschutzes nicht berufsunfähig (§
43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung), und erst recht nicht erwerbsunfähig (§ 44
SGB VI a.F.) Er kann sich insoweit auch nicht auf anders lautende gutachtliche Aussagen der griechischen Gesundheitskommission aus
den Jahren nach 1995 berufen. Der von dieser jeweils aufgeführte Grad der Behinderung sagt nichts darüber aus, inwieweit die
Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschränkt und welches Leistungsvermögen konkret verblieben
war.
Ob seit März 1999 eine wesentliche Verschlechterung im Gesundheitszustand eingetreten ist, war auf Grund der Rechtslage nach
allem nicht mehr zu prüfen. Die vom Kläger insoweit vorgelegten aktuellen ärztlichen Unterlagen können daher keine Berücksichtigung
finden.
Bei gleichbleibender Sachlage (keine erneute Entrichtung von mindestens 36 Pflichtbeiträgen) besteht für den Kläger nach deutschem
Rentenrecht ein erneuter Rentenanspruch erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelaltersrente).
Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus §
193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. §
160 Abs.2
SGG sind nicht ersichtlich.