LSG Bayern, Urteil vom 29.07.2008 - 14 R 777/05
Anspruch auf Übergangsgeld während Maßnahmen zur Rehabilitation, Ermittlung der Berechnungsgrundlage, Berücksichtigung von
Einkommenserhöhungen auf Grund Heirat und Geburt eines Kindes
1.Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgelds ist bei der Festlegung des maßgeblichen Zeitraums auf den
Beginn der Rehabilitationsleistung im Sinne eines Gesamtplans, also einer Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens und
nicht auf den Beginn einzelner Teilmaßnahmen abzustellen.
2. Der Umstand, dass nach Beginn des Rehabilitationsverfahrens erfolgende Einkommenserhöhungen auf der Grundlage steuerlicher
Auswirkungen wegen Heirat und Geburt eines Kindes keine Berücksichtigung bei Berechnung des Übergangsgeldes finden, verstößt
nicht gegen Art.
6 GG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
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SGB VI §
20 §
21 § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 § 23 Abs. 1 § 24 Abs. 1 Nr. 1 § 24 Abs. 1 Nr. 2 § 27 § 301 Abs. 1 S. 1
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Vorinstanzen: SG Augsburg 22.09.2005 S 14 R 55/03