Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Beschluss vom 20.08.2010 - 15 B 1007/08
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit des verminderten Gebührenrahmens der Nr. 3103 RVG-VV bei vorangegangener Tätigkeit im Vorverfahren
Dem reduzierten Gebührenrahmen von Nr. 3103 RVG-VV liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rechtsanwalt, der einen Kläger bereits im Vorverfahren vertreten hat, bei typisierender Betrachtung weniger Arbeit aufwenden muss, um den Rechtsstreit kompetent und effektiv betreiben zu können. Dann aber kann nicht von Belang sein, ob und in welcher Höhe der Rechtsanwalt aus dem Vorverfahren Einnahmen hat erzielen können. Nicht relevant ist deswegen auch, dass im Vorverfahren kein Gebührenanspruch gegen die Staatskasse entstanden ist, weil die Bewilligung von PKH samt Beiordnung nur das jeweilige gerichtliche Verfahren erfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVG § 14 Abs. 1
,
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 3 Abs. 1 S. 1
,
RVG § 45 Abs. 1
,
RVG § 55 Abs. 1 S. 1
,
RVG-VV Nr. 3102
,
RVG-VV Nr. 3103
,
RVG-VV Nr. 3104
,
RVG-VV Nr. 3106
Vorinstanzen: SG Bayreuth 06.10.2008 S 10 SF 111/08
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. Oktober 2008 insoweit abgeändert, als der zu erstattende Betrag unter Abänderung der Festsetzung der Kostenbeamtin vom 18. September 2008 auf 230,15 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. Oktober 2008 zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: