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LSG Bayern, Urteil vom 11.07.2012 - 16 AS 127/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt in München 2007 und 2008
1. Die vom Grundsicherungsträger zur Begrenzung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II gezogene Mietobergrenze ist jedenfalls dann ausreichend, wenn sich aus dem repräsentativ gewonnenen Datenmaterial eines qualifizierten Mietspiegels nach anerkannten statischen Methoden - auf einem hinreichend hohen Konfidenzniveau errechnen lässt, dass mindestens ein Fünftel der Wohnungen im Bereich der für die Haushaltsgröße nach der Produkttheorie maßgeblichen Wohnungsgröße die Mietobergrenze nicht überschreitet, und - weitere Daten und Auswertungen sicherstellen, dass sich die von der Mietobergrenze abgedeckten Wohnungen in zumutbarer Weise über den gesamten Vergleichsraum verteilen.
2. Das Jobcenter München (vormals: ARGE München) war berechtigt, die für einen Einpersonenhaushalt im Gebiet der Landeshauptstadt München nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu übernehmenden angemessenen Kosten für Unterkunft - im Jahr 2007 auf eine Bruttokaltmiete in Höhe von 496,45 EUR (Nettokaltmiete von 441,45 EUR + kalte Betriebskosten von 55 EUR) und - im Jahr 2008 auf eine Bruttokaltmiete von 504,21 EUR (Nettokaltmiete von 449,21 EUR + kalte Betriebskosten von 55 EUR) zu beschränken.
3. Erweist sich das Konzept des Grundsicherungsträgers für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises als unschlüssig, so kann dies im Endergebnis bedeuten, dass das Gericht auch die tatsächliche Miete zugrunde legen darf, beschränkt auf die Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 WoGG. Zunächst hat das Gericht jedoch erfolglos den Versuch zu unternehmen, die insoweit unzulänglichen Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern, wobei es auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen kann, die die Voraussetzungen der §§ 558c, 558d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben. Gegebenenfalls kann sich das Gericht auch selbst eines Sachverständigen bedienen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG München 26.11.2009 S 55 AS 2536/08
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin werden unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 26.11.2009
1.
die Bescheide des Beklagten vom 13.02.2007, 14.02.2007 und 14.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2007 und des weiteren Änderungsbescheides vom 29.04.2009 betreffend die Leistungen für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.05.2007 aufgehoben und
2.
unter Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 23.04.2007, 14.08.2007, 22.10.2007, 14.02.2008, 07.05.2008, 03.07.2008 und 15.12.2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.12.2007 und 25.09.2008 und in der Fassung der weiteren Änderungsbescheide vom 29.04.2009 der Beklagte verurteilt, der Klägerin über die bereits bewilligten Leistungen hinaus Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 9,88 EUR für Februar 2008 und in Höhe von jeweils 0,12 EUR für die Monate Juli bis November 2008 zu bezahlen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV.
Die Revision wird zugelassen.

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