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LSG Bayern, Beschluss vom 16.08.2010 - 16 AS 449/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung ohne Begrenzung der Höhe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Nach dem klaren Wortlaut der Regelung in § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 12 Abs. 1c S. 6 VAG ist die Übernahmepflicht des Grundsicherungsträgers für Beiträge zu privaten Krankenversicherungen seit dem 1.1.2010 auf einen Betrag von 126,05 Euro begrenzt. Es besteht kein Anordnungsgrund für einen Antrag, den Grundsicherungsträger im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig weitere Zuschüsse bis zur Höhe der tatsächlich vom Hilfebedürftigen geschuldeten Leistungen zu bezahlen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 6
,
SGB II § 26 Abs. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
VAG § 12 Abs. 1c
,
VVG § 193 Abs. 6
Vorinstanzen: SG München 18.05.2010 S 53 AS 1224/10 ER
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ab dem 07.06.2010 bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Stadt, beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Entscheidungstext anzeigen: