Tatbestand:
Der 1965 geborene Kläger steht mit kurzen Unterbrechungen seit 2005 im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) von dem Beklagten.
Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 18.2.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2009 die Kostenübernahme für
ein Auswahlgespräch in B. bezüglich eines Stellenangebotes einer Personalvermittlungsagentur im Umkreis von L./York abgelehnt.
Hiergegen hatte der Kläger am 13.5.2009 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.
Mit Bescheid vom 6.3.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2009 hatte der Beklagte die Kostenübernahme für
eine Teilnahme des Klägers an der Informationsveranstaltung "Meerarbeit" der Bundesagentur für Arbeit auf der Internationalen
Tourismusmesse in B. abgelehnt. Hiergegen hatte der Kläger am 5.6.2009 Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2009 die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden
und die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2009 abgewiesen.
Der Kläger hatte am 23.12.2009 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 25.11.2009 Berufung eingelegt, die
unter dem Aktenzeichen L 16 AS 882/09 geführt wurde. Der Senat hatte mit Beschluss vom 15.2.2010 die verbundenen Verfahren getrennt. Das Verfahren betreffend die
Erstattung der Reisekosten nach B. hatte das Aktenzeichen L 16 AS 130/10 erhalten.
In der mündlichen Verhandlung am 12.5.2010 hatte der Kläger, nach einem Hinweis des Vorsitzenden auf die Aussichtslosigkeit
seiner Berufungen, die Berufungen zurückgenommen.
Mit E-Mail vom 7.1.2011 hat sich der Kläger erneut an das Bayer. Landessozialgericht gewandt und um die Überprüfung des Beschlusses
des Sozialgerichts Augsburg (Az.: S 1 AS 682/09) im Hinblick auf Grundrechts- und Verfassungsverstöße gebeten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 25.11.2009 sowie den Bescheid vom 6.3.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 11.5.2009 und den Bescheid vom 18.3.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2009 aufzuheben und den Beklagten
zu verpflichten, die Kosten für das Auswahlgespräch in B. und die Informationsveranstaltung in B. zu übernehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Er hat darauf hingewiesen, dass der Gerichtsbescheid aufgrund der Rücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung am
12.5.2010 rechtskräftig geworden sei und Bindungswirkung nach §
141 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entfalte.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist bereits nach §
141 SGG unzulässig. Für die Zulässigkeit einer Berufung ist Voraussetzung, dass die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen.
Zu diesen gehört auch, dass keine entgegenstehende materielle Rechtskraft nach §
141 SGG vorhanden ist.
Nach §
141 Abs.
1 SGG binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger.
Der Kläger hat bereits am 25.11.2009 Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 25.11.2009 eingelegt.
Nach Trennung der Berufung durch Beschluss des Senats vom 15.2.2010, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat am 12.5.2010 die Berufungen zurückgenommen. Damit wurde der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg bindend und
erwuchs in formeller Rechtskraft gemäß §
202 SGG i.V.m. §
705 Zivilprozessordnung (
ZPO).
Formelle Rechtskraft heißt, dass eine Entscheidung unangreifbar ist. Damit findet gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel
oder Rechtsbehelf nicht mehr statt (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo,
ZPO, 30. Aufl. 2009, §
705 Rn. 1a ff). Mit Eintritt der formellen Rechtskraft liegt auch materielle Rechtskraft vor, d.h. die Entscheidung ist für das
Gericht und die Beteiligten in der Sache bindend. Die materielle Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit.
Sie soll den Streit zwischen den Beteiligten endgültig beilegen. Über denselben Streitgegenstand soll ein Rechtsstreit nicht
nochmals wiederholt werden (so Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
141 Rn. 3). Vorliegend wurde der Gerichtsbescheid durch die Rücknahme der Berufungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
formell und materiell rechtskräftig. Damit ist der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten endgültig beendet. Eine nochmalige
Aufnahme des Rechtsstreites ist nicht möglich. Außerdem bewirkt die Rücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels (vgl.
§
156 Abs.
2 SGG).
Somit fehlt für die Zulässigkeit der Berufung bereits das Vorliegen der allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen, da der Gerichtsbescheid
sowohl formell als auch materiell rechtskräftig ist.
Die Berufung ist daher, unabhängig davon, ob sie form- und fristgerecht eingelegt wurde, als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.