Gründe:
I. In dem beim Sozialgericht Regensburg anhängig gewesenen Verfahren war ein Anspruch des Beschwerdeführers (Bf), der als
gelernter Bankkaufmann seit 1981 bis 2000 als Zweigstellenleiter einer Bankfiliale versicherungspflichtig beschäftigt und
anschließend arbeitslos war, gegen die Beschwerdegegnerin (Bg) auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung auf seinen Antrag
vom 29.10.2003 streitig. Zur Aufklärung des Sachverhalts hatte das Sozialgericht einen Befundbericht des den Bf behandelnden
Internisten Dr. D. mit zahlreichen Fremdbefunden beigezogen und von Amts wegen zunächst ein Gutachten von den Facharzt für
Chirurgie, Sozialmedizin und Sportmedizin Dr. P. sowie von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. eingeholt. Dr.
P. stellte in seinem Gutachten vom 17.10.2005 eine depressive Störung mit Verdacht auf ein hirnorganisches Psychosyndrom,
Taubheit rechts, Schwerhörigkeit links, chronische Bronchitis, einen Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ II, ein LWS-Syndrom,
degenerative Veränderungen der Kniegelenke, eine abgelaufene Thrombose des linken Unterschenkels, Fettleber und Übergewicht
als Gesundheitsstörungen des Bf fest. Der Bf könne noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken,
Knien, Hocken, ohne Zwangshaltungen, ohne Akkord- und Schichtarbeit sowie ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen
mindestens 6 h täglich verrichten; in seinem bisherigen Beruf als Bankkaufmann sei er noch mindestens 6 h täglich einsetzbar.
Dr. K. führte in ihrem Gutachten vom 29.12.2005 aus, dass der Bf auf ihrem Fachgebiet an einer chronifizierten Anpassungsstörung
bei sozialer Konfliktlage, Spannungskopfschmerzen sowie einer Cervicobrachialgie ohne Nachweis einer radikulären Symptomatik
leide und noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sowie die Tätigkeit eines Bankkaufmanns mindestens 6 h täglich verrichten
könne.
Auf den Antrag des Bf gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erholte das Sozialgericht von dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Nervenheilkunde Dr. S. ein Gutachten. Dieser
stellte als Hauptbefund auf psychiatrischem Fachgebiet eine chronische depressive Verstimmung erheblichen Ausmaßes sowie ein
generalisiertes Angstsyndrom fest. Durch dieses ausgeprägte depressive Syndrom seien bereits kognitive Einbußen (Konzentrations-
und Merkfähigkeit) des Bf mit Beeinträchtigung seiner Durchhaltefähigkeit und psycho-physischer Leistungsfähigkeit entstanden,
so dass der Bf nicht mehr als Bankkaufmann tätig sein könne. Das Leistungsvermögen des Bf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
bewertete Dr. S. mit weniger als 3 h täglich seit der Antragstellung am 29.10.2003. Auf Grund des depressiven Syndroms und
der damit verbundenen kognitiven Einbußen seien Arbeiten unter Stressbelastung, im Parteiverkehr, mit psychischer Verantwortung
und besonderen Anforderungen an die psychische und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausführbar.
Die gerichtliche Sachverständige Dr. K. vertrat in ihrer Stellungnahme vom 04.10.2006 die Ansicht, dass Dr. S. die quantitative
Leistungseinschränkung des Bf nicht durch psychopathologische Befunde belegt habe. Der Bf war dagegen der Auffassung, dass
Dr. S. seine Leistungseinschränkung durch die testpsychologischen Zusatzuntersuchungen nachgewiesen habe. Dr. S. führte in
seiner Stellungnahme vom 07.12.2006 ergänzend aus, dass sich auf Grund des erheblichen Schmerzsyndroms des Bf bei einer Zusammenschau
von Vorgeschichte, Symptomatik, Verlauf und testpsychologischer Untersuchungsbefunde ein chronisch-depressives Syndrom entwickelt
habe, welches dessen Leistungsfähigkeit erheblich einschränke.
Das Sozialgericht holte von Amts wegen ein weiteres Gutachten von den Medizinalratdirektor Dr. W. ein, der in seinem Gutachten
vom 03.04.2007 die von Dr. P. und Dr. K. festgestellten Gesundheitsstörungen in vollem Umfang bestätigte. Der Bf könne noch
leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Berücksichtigung der von diesen bereits oben genannten Einsatzbeschränkungen
mindestens 6 h täglich verrichten. Da besondere Anforderungen an das Hörvermögen (z.B. Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr)
zu vermeiden seien und in der Bankbranche erfahrungsgemäß mit hohen kommunikativen Anforderungen zu rechnen sei, könne der
Bf wegen seiner erheblichen Hörminderung nicht mehr als Bankkaufmann tätig sein.
Das daraufhin von der Bg abgegebene Vergleichsangebot vom 09.07.2007, ab 01.09.2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit zu gewähren, nahm der Bf in der mündlichen Verhandlung am 26.07.2007 an.
Er beantragte mit Schriftsatz vom 21.11.2007, eingegangen beim Sozialgericht Regensburg am 22.11.2007, die Kosten für das
Gutachten von Dr. S. der Staatskasse aufzuerlegen. Denn die Bg habe ihr Anerkenntnis auf Grund des Gutachtens von Dr. S. abgegeben;
die Einholung dieses Gutachtens sei daher notwendig gewesen.
Das Sozialgericht Regensburg lehnte in seinem Beschluss vom 14. Mai 2008 die Übernahme der Kosten des von Dr. S. eingeholten
Gutachtens auf die Staatskasse ab. Denn das Gutachten von Dr. S. sowie dessen ergänzende Stellungnahme hätten nicht der weiteren
Sachaufklärung gediehen. Der medizinische Sachverhalt sei bereits ausreichend durch die im Verwaltungs- und Klageverfahren
eingeholten Befunde und Gutachten abgeklärt gewesen. Der von Dr. S. vertretenen Auffassung sei nicht gefolgt worden. Grundlage
des Anerkenntnisses der Bg sei nicht das Gutachten von Dr. S., sondern die Zuerkennung von Berufsschutz und demzufolge eines
Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewesen.
Dagegen hat der Bf Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass das Gutachten von Dr. S. der weiteren Sachaufklärung gedient
habe. Denn nach dem Gutachten von Dr. K. sei er noch in der Lage gewesen, vollschichtig als Bankkaufmann tätig zu sein. Wäre
nicht das Gutachten von Dr. S. geholt worden, das erhebliche Zweifel an den Feststellungen des Gutachtens von Dr. K. erbracht
habe, wäre in der Folge nicht das weitere Gutachten von Dr. W. - mit der Folge eines Anerkenntnisses der Bg - eingeholt worden.
Sehe sich das Sozialgericht auf Grund eines Gutachtens nach §
109 SGG veranlasst, ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen, so führe dies in der Regel dazu, dass die Kosten des Gutachtens
nach §
109 SGG von der Landeskasse zu übernehmen seien.
Das Sozialgericht hat dem Bf mit Schreiben vom 06.06.2008 im Wesentlichen mitgeteilt, dass das Gutachten von Dr. W. allein
zur Abklärung internistischer Gesundheitsstörungen eingeholt worden sei und das Anerkenntnis der Bg allein auf rechtlichen
Überlegungen beruhe.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Bf ist zulässig (§§
172,
173 SGG). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bf hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das gemäß §
109 SGG eingeholte Gutachten von Dr. S. durch die Staatskasse.
Auf Antrag des Versicherten muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann (und wird in der Regel auch)
davon abhängig gemacht, dass der Versicherte die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts
endgültig trägt (§
109 Abs.
1 SGG). Die Entscheidung über die endgültige Kostentragung hat - auf Antrag des Versicherten - durch Beschluss zu ergehen. Voraussetzung
für die Entscheidung, ob der Beteiligte so zu stellen ist, als sei der von ihm benannte Sachverständige von Amts wegen gemäß
§
106 SGG mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden, bzw. ob ihm wenigstens ein Teil der Kosten erstattet werden muss,
ist, dass das Gutachten wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat bzw. diese objektiv gefördert hat (so die
herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur: s. statt vieler Meyer-Ladewig/Keller,
SGG, 8. Aufl., §
109 Rdnr. 16a m.w.N.). Die Entscheidung über die Kostentragung ergeht unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Es ist auch die
Übernahme lediglich eines Teils der Kosten möglich. Letzteres wird zum Beispiel dann zu erwägen sein, wenn das gemäß §
109 SGG erstattete Gutachten neue Gesichtspunkte aufzeigt, indem es entweder neue, bisher noch nicht ermittelte krankhafte Befunde
darstellt oder neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse vermittelt.
Das Gutachten von Dr. S. hat hinsichtlich der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Bf keine neuen entscheidungserheblichen
Erkenntnisse erbracht und so auch nicht zur Förderung der Aufklärung des Sachverhalts beigetragen.
Dr. S. hat keine neuen entscheidungserheblichen krankhaften Befunde festgestellt. Er hat zwar die Diagnose eines ausgeprägten
depressiven Syndroms gestellt, der aber mangels entsprechender psychopathologischer Befunde - bei der Untersuchung durch Dr.
K. waren etwa hinsichtlich Stimmungslage, Affekt und Antrieb keine Auffälligkeiten erkennbar - nicht gefolgt werden kann.
Auf Grund der fehlenden, dem Bf aber möglichen und zumutbaren nervenärztlichen Behandlung wäre im Übrigen die Erforderlichkeit
der Unüberwindbarkeit dieser psychischen Störung nicht nachgewiesen. Auch die Schwerhörigkeit des linken Ohres und die Gehörlosigkeit
des rechten Ohres mit der Folge, dass keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen gestellt werden dürften, waren bereits
in den Gutachten von Dr. P. und Dr. K. festgestellt. Dr. S. ist lediglich aufgrund der durch das ausgeprägte depressive Syndrom
bedingten kognitiven Einbußen und beeinträchtigten Durchhaltefähigkeit zu einer Beurteilung des Leistungsvermögens des Bf
mit unter 3 h täglich als Bankkaufmann und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelangt. Neue Gesichtspunkte hat er hierbei nicht
überzeugend aufgezeigt. Die von ihm angenommene quantitative Leistungseinschränkung auf unter 3 h täglich vermag daher aufgrund
der objektiven Befundlage nicht zu überzeugen.
Sein Gutachten hat auch nicht weitere Ermittlungen von Amts wegen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts erforderlich
gemacht. Die Einholung der ergänzenden Stellungnahme von Dr. K. war nur zur Überprüfung der abweichenden Einschätzung des
Leistungsvermögens durch Dr. S. veranlasst. Die Einholung eines weiteren Gutachtens von dem Medizinalratdirektor Dr. W. beruhte
ebenfalls nicht auf dem Gutachten von Dr. S., sondern diente ausschließlich der Aufklärung weiterer Gesundheitsstörungen auf
internistischem Fachgebiet. Im Übrigen hat Dr. S. die Einholung weiterer Gutachten nicht empfohlen.
Auch hat Dr. S. keine neuen entscheidungserheblichen Kenntnisse hinsichtlich der teilweisen Erwerbsminderung des Bf bei Berufsunfähigkeit
vermittelt. Bereits Dr. P. und Dr. K. hatten die Taubheit rechts sowie die Schwerhörigkeit links und die daraus resultierende
Einsatzbeschränkung für Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen festgestellt. Dies hat Dr. W. in seinem
Gutachten lediglich bestätigt und als Beispiel angeführt, dass dem Bf Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr nicht mehr möglich
seien. Bei der Frage, ob der Bf noch die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Bankkaufmann verrichten könne, handelt es sich
um keine Tatsachenfrage, die von den gerichtlichen Sachverständigen im Gutachten zu klären ist, sondern um eine unzulässige
Rechtsfrage an den gerichtlichen Sachverständigen. Es ist daher unerheblich, dass Dr. P. sowie Dr. K. diese - nur vom Gericht
zu beurteilende - Rechtsfrage bejaht haben und erst Dr. W. verneint hat. Das Vergleichsangebot der Beklagten beruht daher
ausschließlich auf der Verneinung dieser Rechtsfrage, keinesfalls aber auf dem Beweisergebnis des Gutachtens von Dr. S ...
Sein Gutachten ist daher nicht beweiserheblich geworden.
Der Bf hat daher keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Gutachten von Dr. S ...
Aus oben genannten Gründen war daher die Beschwerde zurückzuweisen.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§
176 i.V.m. §
124 Abs.3
SGG), ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).