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LSG Bayern, Beschluss vom 07.10.2008 - 17 B 464/08
Kostentragung nach erledigter Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
Hat der Unfallversicherungsträger nicht umgehend die ärztliche Begutachtung des Versicherten veranlasst, obwohl bei diesem eine nicht unbedeutende Verletzung und eine nicht absehbare Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorlag, so hat der Versicherte einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten für eine erledigte Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 20
,
SGG § 193 Abs. 1 Satz 3
,
SGG § 88 Abs. 1 Satz 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 18.03.2008 S 15 U 260/07
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.03.2008 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Untätigkeitsklage sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

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