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LSG Bayern, Urteil vom 22.10.2014 - 19 R 127/13
Anspruch auf Witwenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat
1. Die Annahme des Anspruch ausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Dabei sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles zu prüfen, die auf von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe für die Heirat schließen lassen.
2. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles zu bewerten.
3. § 46 Abs. 2a SGB VI begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Benachteiligung von älteren Ehegatten durch diese Vorschrift ist nicht erkennbar. Die Vorschrift schließt den Anspruch auf eine Witwenrente unabhängig vom Alter der Ehepartner immer dann aus, wenn eine kurze Ehezeit von unter einem Jahr vorliegt, sofern keine besonderen Umstände nachgewiesen werden können.
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 1
,
SGB VI § 46 Abs. 2a
Vorinstanzen: SG Nürnberg 20.12.2012 S 3 R 642/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.12.2012 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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