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LSG Bayern, Beschluss vom 13.04.2010 - 19 R 184/10
Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Der Rechtsbehelf einer Untätigkeitsbeschwerde kann nicht im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung geschaffen werden, da es gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit verstößt, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
MRK Art. 6 Abs. 1
,
SGG § 172 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 04.03.2010 S 20 R 607/06
I. Die Beschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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