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LSG Bayern, Urteil vom 21.03.2018 - 19 R 298/16
Rentenversicherung Anerkennung einer Tätigkeit in Rumänien als Zeit nach dem Fremdrentengesetz Abgrenzung von Arbeitnehmer und Heimarbeiter Grad der persönlichen Abhängigkeit
1. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.08.2016 - 7 AZR 625/15 - festgestellt, dass zwischen dem Begriff des Arbeitnehmers und dem des Heimarbeiters zu unterscheiden ist.
2. Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
3. Ein Arbeitsverhältnis ist demnach dann anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist.
4. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen; Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
5. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab; zu den Arbeitnehmern zählen auch die sogenannten Außenarbeitnehmer, die zwar aus betrieblichen oder persönlichen Gründen in eigener Wohnung oder Werkstatt arbeiten, aber die Leistungen fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit erbringen.
6. Hiervon unterscheidet sich der Heimarbeiter dahingehend, dass er seinen Arbeitsplatz sowie Zeitpunkt und Zeitdauer seiner Tätigkeit frei bestimmen, Hilfspersonen hinzuziehen und seine Werkzeuge und Geräte sowie seine Arbeitsmethode selbständig wählen kann; er gestaltet damit seine Tätigkeit im Wesentlichen frei.
Normenkette:
FRG § 16
Vorinstanzen: SG Nürnberg 22.04.2016 S 12 R 258/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.04.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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