Rentenversicherung
Beitragserstattung
Vom Rentenversicherungsträger gewährte Sach- oder Geldleistung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Beitragserstattung nach §
210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) an die Klägerin.
Die 1963 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrem Heimatland. Sie hat in Deutschland seit 1978
mit Unterbrechungen versicherungspflichtig gearbeitet, in der Zeit vom 01.04.1996 bis 31.12.1996 bezog sie Rente wegen Erwerbsminderung,
nach ihren Angaben ist sie am 23.06.2011 in ihr Heimatland zurückgekehrt.
Nach einem vorausgegangenen erfolglosen Verfahren nach §
210 SGB VI erstattete die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 13.07.2015 mit Bescheid vom 28.09.2015 Beiträge aus der Rentenversicherung
in Höhe von 31.243,88 EUR.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 zurück. Die Klägerin habe
in der Zeit vom 01.04.1996 bis 31.12.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen. Soweit Versicherte eine Sach- oder Geldleistung
aus der Versicherung in Anspruch genommen hätten, könnten sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.
Die vor dem 01.04.1996 gezahlten Beiträge könnten daher nicht erstattet werden. Es sei rechtlich nicht möglich, die vom Arbeitgeber
getragenen Beitragsanteile zu erstatten.
Hiergegen hat die Klägerin am 18.12.2015 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Sie sei mit einem Beitrag in Höhe von 31.243,88 EUR "nicht vergnügt", ihr stehe ein Betrag von 48.163,45 EUR zu.
Nach Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 04.03.2016 die Klage abgewiesen. Gemäß §
210 SGB VI könnten Versicherte, wenn sie eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen hätten, nur die Erstattung
der später gezahlten Beiträge verlangen. Die Klägerin habe in der Zeit vom 01.04.1996 bis 31.12.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
von der Deutschen Rentenversicherung bezogen. Die Erstattung der vor dieser Zeit gezahlten Beiträge komme aufgrund des eindeutigen
Wortlauts nicht in Betracht. Ebenso sehe §
210 Abs.
3 SGB VI keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberanteile vor.
Dagegen hat die Klägerin mit einem am 09.05.2016 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangenen Schreiben Berufung zum Bayer. Landessozialgericht
eingelegt.
Im Wesentlichen hat sie vorgetragen, sie sei nur neun Monate erwerbsunfähig gewesen, es genüge, dass neun Monate abgezogen
würden. Als sie sich über die Rückerstattung der Beiträge informiert habe, sei diese Sache nicht im Spiel gewesen. Auch in
der Broschüre türkisch/deutsch habe nichts darüber gestanden.
Die Beklagte hat auf die Gründe des Gerichtsbescheids des SG Bayreuth verwiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 04.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids der Beklagten
vom 28.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 zu verurteilen, weitere Beiträge in Höhe von 16.919,57
EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 04.03.2016 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte sowie die Gerichtsakte erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 28.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 ist rechtmäßig.
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Beitragserstattung.
Hinsichtlich der Berechnung der Beitragserstattung regelt §
210 Abs.
3 SGB VI, dass Beiträge in der Höhe erstattet werden, in der die Versicherten sie getragen haben. Gemäß §
210 Abs.
5 SGB VI ist geregelt, wenn Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen haben, werden nur die
später gezahlten Beiträge erstattet. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen hat die Beklagte die Höhe der Beitragserstattung
rechtmäßig berechnet. Sie hat die Beiträge, die die Klägerin vor dem 01.04.1996 geleistet hat, von der Beitragserstattung
ausgenommen. Ebenso hat sie die Beiträge nicht erstattet, die nicht von der Klägerin getragen worden sind. Die vor dem 01.04.1996
getragenen Beiträge von der Klägerin betrugen 16.267,91 EUR. Auf der Grundlage der von der Klägerin getragenen Beiträge in
dem Zeitraum vom 01.04.1996 bis 30.09.2009 ergibt sich der Erstattungsbetrag von 31.243,88 EUR.
Soweit die Klägerin angibt, sie habe nicht gewusst, dass diese Beiträge nicht erstattet würden, ist darauf hinzuweisen, dass
in dem Antragsformular, das die Klägerin unterschrieben hat, unter VI folgender Hinweis gegeben ist: "Die Erstattung der Beiträge
schließt weitere Ansprüche aus der bis dahin in sämtlichen Zweigen der Deutschen Rentenversicherung zurückgelegten rentenrechtlichen
Zeiten aus, insbesondere den Anspruch auf Rente. Es verfallen auch eventuell vor einer Geld- oder Sachleistung zurückgelegte
Zeiten, für die Beiträge nicht erstattet werden konnten". Daraus ist zu schließen, dass für Zeiten, die vor einer Geld- oder
Sachleistung zurückgelegt werden, Beiträge nicht erstattet werden können.
Im Übrigen ist dies auch dem Hinweisblatt deutsch/türkisch bezüglich der Beitragserstattung zu entnehmen, das der Klägerin
auf ihr formloses Schreiben vom 12.04.2015 hin bezüglich der Beitragserstattung mit Schreiben der Beklagten vom 04.05.2015
mit den Antragsformularen übersandt wurde. Darin heißt es (auch in türkischer Übersetzung) ausdrücklich:" ... Von der Erstattung
ausgenommen sind außerdem Beiträge, die vor einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Sachleistung oder Geldleistung entrichtet
wurden. Solche Leistungen sind neben dem Rentenbezug ... ". Sollte die Klägerin noch Fragen gehabt haben, wäre es an ihr gelegen,
sich weiter an die Beklagte zu wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.