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LSG Bayern, Urteil vom 01.04.2009 - 1 R 607/08
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Anwendbarkeit neuen ab 1.1.2001 geltenden Rechts; Verschlossenheit des Arbeitsmarktes; Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
1. Für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 302b Abs. 1 SGB VI muss ein Rentenantrag vor dem 1.1.2001 vorgelegen haben.
2. Unter eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung für einen verschlossenen Arbeitsmarkt fallen nicht die üblichen Leistungseinschränkungen wie z.B. der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, im Akkord oder Schichtdienst verrichtet werden oder besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen erfordern. Anerkannt sind dagegen z.B. besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, in Verbindung mit anderen Einschränkungen die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen, Einschränkungen der Arm- und Handbewegungen, halbstündiger Wechsel vom Sitzen zum Gehen. Der Grund für die Benennungspflicht liegt darin, dass der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten schlechthin keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt oder "ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist".[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 101 Abs. 1
, , ,
SGB VI § 302b Abs. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 05.06.2008 S 6 R 30/05
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 5. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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