Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Anwendbarkeit neuen ab 1.1.2001 geltenden Rechts; Verschlossenheit des Arbeitsmarktes;
Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(
SGB VI) zusteht.
Der 54-jährige Kläger durchlief in der ehemaligen DDR von 1969 bis 1971 eine Lehre als Teilfacharbeiter für Textiltechnik,
übte aber im Anschluss daran keine entsprechende Berufstätigkeit aus. Nach einer Inhaftierung arbeitete er dort als Müllwerker,
Kohlenträger und längere Zeit als Hilfsarbeiter bei einem Bestatter. 1989 kam er nach Westdeutschland und arbeitete von 1990
bis 1992 ebenfalls bei einem Bestatter, wobei er dabei auch Steinmetzarbeiten verrichten musste. Wegen seiner Schulterbeschwerden,
so der Kläger, hätte er mit der Arbeit aufgehört. Der Kläger lebt jetzt zum einen von Arbeitslosengeld II, zum anderen bezieht
er seit 1994 eine Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 200 EUR monatlich (MdE 20 v.H.). Diese Rente wird
wegen eines Arbeitsunfalls im Jahr 1977 gewährt, bei dem es zu einer Schulterluxation gekommen war.
Seit 1977 - offenbar seit seinem Arbeitsunfall - hat der Kläger erhebliche Probleme mit der rechten Schulter. Es kam häufig
zu Schulterausrenkungen. Bereits dreimal wurde der Kläger daran operiert. Weiter traten wiederholt (sicher 1989, 1991, 1993,
Januar 2008) cerebrale Krampfanfälle mit Bewusstlosigkeit auf; wegen des Anfallsleidens steht der Kläger in laufender nervenärztlicher
Behandlung. Zudem liegt ein langjähriger Alkoholmissbrauch vor, wobei aber seit 2006 Abstinenz besteht. Bislang kam es nicht
zu stationär-psychiatrischen Krankenhausaufenthalten, zu einer Entwöhnung oder zu einer psychotherapeutischen Behandlung.
Eine von seiner Krankenkasse angebotene "Kur" wollte der Kläger nicht antreten, weil er seinen Hund nicht unterbringen konnte.
Am 18.06.1993 stellte der Kläger einen ersten Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Da dieser abgelehnt wurde, kam
es zu einem Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (S 1 Ar 277/94). Der Kläger nahm diese Klage zurück, nachdem die Rentenversicherung
die Einleitung berufsfördernder Maßnahmen zugesagt hatte. Ein zweiter Rentenantrag folgte am 27.01.1998. Auch insoweit strengte
der Kläger ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg an (S 5 RJ 488/98); diese Klage nahm der Kläger ebenfalls zurück und beantragte ein medizinisches Heilverfahren.
Am 29.11.2001 stellte der Kläger einen dritten Rentenantrag, der mit Bescheid vom 26.02.2002 abgelehnt wurde. Wieder klagte
er vor dem Sozialgericht Regensburg (S 1 RJ 407/02). Da der vorher einzulegende Widerspruch vom 05.04.2002 jedoch verfristet war und die Beklagte diesen als unzulässig zurückgewiesen
hatte, musste das Sozialgericht keine medizinischen Gutachten einholen. Man einigte sich in der mündlichen Verhandlung darauf,
den Widerspruch vom 05.04.2002 als Überprüfungs- und Neuantrag zu behandeln. Mit Bescheid vom 07.06.2004 lehnte die Beklagte
den Rentenantrag vom 05.04.2002 ab, weil weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung - auch nicht bei Berufsunfähigkeit
- im Sinn von §§
43,
240 SGB VI vorliege. Mit Schreiben vom 25.06.2004 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2004 wies die
Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz vom 18.01.2005 erhob der Kläger dagegen Klage zum Sozialgericht Regensburg (S 6 R 30/05). Dort beantragte er, ihm ab 18.06.1993 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Das Sozialgericht zog aktuelle Befundberichte
bei und holte ein psychiatrisches Gutachten nach persönlicher Untersuchung von Dr. B. R. ein. Dessen Gutachten vom 17.04.2008
kam zu der zusammenfassenden Bewertung, beim Kläger würden vielfältige Beeinträchtigungen seitens des Stütz- und Bewegungsapparats,
Nervensystems und der Psyche bestehen, wobei alle für sich genommen nicht als schwerwiegend angesehen werden könnten. Eine
bedeutende Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht eingetreten. Der Kläger sei in der Lage, mindestens sechs Stunden
täglich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus auszuführen (z.B. als Sortierer, Montierer,
Verpacker leichter Gegenstände, Bürobote, Wachmann, einfacher Pförtner).
Mit Gerichtsbescheid vom 05.06.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten
des Dr. R ... Es hätten sich, so das Sozialgericht, keine Hinweise für relevante Funktionseinschränkungen wichtiger innerer
Organsysteme ergeben. Hinsichtlich der Wirbelsäulen(WS)-Beschwerden hätten Ansatzpunkte für eine akute radikuläre Symptomatik
gefehlt. Die rechte Schulter zeige keine schwer wiegenden Funktionseinschränkungen. Die Probleme mit den Fingern verkörperten
keine Gesundheitsstörungen, welche die Leistungsfähigkeit des Klägers entscheidend beeinflussten. Die bestehende Fehlsichtigkeit
sei durch eine Sehhilfe teils korrigiert, das am rechten Auge vorliegende Doppelbildersehen im äußeren Gesichtsfeldbereich
führe quantitativ zu keiner leistungsmindernden Visuseinschränkung. Auch die Anfallserkrankung wirke sich nur in qualitativen
Leistungseinschränkungen aus. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger der Arbeitsmarkt nicht verschlossen sei. Berufsunfähigkeit
sei nicht gegeben; der Kläger sei der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und könne daher auf alle Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 28.07.2008 eingelegte Berufung. Der Kläger bringt vor, er würde bei einer Arbeit
zusätzliche, betriebsunübliche Pausen benötigen. Es dürften auch keine Anforderungen an das Sehvermögen gestellt werden. Wegen
seiner Anfälle dürfe er auch nicht allein arbeiten. Für Fahrertätigkeiten sei er nicht geeignet. Berücksichtige man diese
weiteren Einschränkungen, blieben für ihn keine geeigneten Tätigkeiten mehr übrig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 5. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids
vom 7. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2004 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
ab 18. Juni 1993 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von einer gesonderten weiteren Begründung hat die Beklagte abgesehen.
Der Senat hat einen Befundbericht der Hausärztin des Klägers mit Fremdbefunden eingeholt. Aus einem Fremdbefund des Nervenarztes
Dr. G. geht hervor, dass der Kläger dort am 26.05.2008 erzählt habe, er habe zwar keine richtigen Anfälle mehr gehabt, aber
er werde fast täglich von einem "komischen Gefühl" heimgesucht, welches früher immer den Krampfanfällen vorausgegangen sei.
Wegen der Schlafapnoe sei er mangels Zeit noch nicht im Schlaflabor gewesen. Das EEG habe keine Hinweise auf eine erhöhte Anfallsbereitschaft erbracht. Mnestisch und kognitiv sei der Kläger ungestört gewesen.
Am 11.01.2008 war der Kläger stationär behandelt worden, weil sich ein neuer Krampfanfall ereignet hatte. Aus dem entsprechenden
Krankenhausbericht ergibt sich, dass es zu einer schnellen Besserung des Gesundheitszustands kam.
Zudem hat der Senat die Schwerbehindertenakte der Versorgungsverwaltung, die Akten der C. sowie des zuständigen Trägers der
gesetzlichen Unfallversicherung, der Unfallkasse des Bundes, beigezogen.
Es ist eine fachchirurgisch-orthopädische Begutachtung nach persönlicher Untersuchung durch den Leitenden Oberarzt der Abteilung
für Unfallchirurgie, Orthopädie und Wiederherstellungschirurgie am Krankenhaus, Dr. D., erfolgt. Dessen Gutachten vom 04.11.2008
trifft folgende Aussagen: Der Kläger habe in erster Linie über einen punktuellen Schmerz am rechten Schultergelenk, über Beschwerden
bei Bewegungen der Halswirbelsäule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS) bei längerem Sitzen mit Ausstrahlung in beide Gesäßhälften
sowie über Schmerzen am linken Ellenbogengelenk geklagt. Auch bestünden Probleme mit den Fingern. Dr. D. hat beobachtet, das
Ein- und Auskleiden sei allenfalls durch ein leichtgradiges Funktionsdefizit des rechten Schultergelenks gekennzeichnet; der
Arm könne dabei über die Horizontale gehoben werden. Der Sachverständige hat u.a. eine Schulterteilsteife rechts bei leichtgradiger
Funktionseinschränkung sowie ein leichtgradiges HWS-, Brustwirbelsäulen(BWS)- und LWS-Syndrom diagnostiziert. Bezüglich der
Hände hat er Funktionseinbußen festgestellt (z.B. inkompletter Faustschluss rechts, mäßiggradiges Funktionsdefizit des rechten
Kleinfingers, beginnende Rizarthrose links, erschwerte Ausführbarkeit der Grob- und Feingriffformen). Links besteht eine Erkrankung
des Ellenbogens (Epicondylitis humeri lateralis). Gegenüber den Vorgutachten seien die Gesundheitsstörungen des linken Ellenbogens
und des rechten Kleinfingers sowie die beginnende Rizarthrose links neu aufgetreten. Der Kläger sei in der Lage, leichte,
fallweise mittelschwere Arbeiten (Anteil der mittelschweren Tätigkeiten zwei bis drei Stunden) acht Stunden täglich zu verrichten.
Notwendig sei wegen der Gesundheitsstörungen der WS der gelegentliche Wechsel der Körperposition. Nicht zumutbar seien Arbeiten
unter Zeitdruck, im Akkord, am Fließband, in Wechselschicht und bei Nacht. Vermieden werden sollten ausschließlich Arbeiten
in Zwangshaltungen, das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Bücken, häufige Überkopfarbeiten (wegen der Schulterprobleme),
häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten; weiter sollten vermieden werden Arbeiten bei Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen,
Zugluft, Nässe, Lärm, Staub, Gas, Dampf, Rauch und Reizstoffen. Nicht zumutbar seien Arbeiten, die eine volle Gebrauchsfähigkeit
der Finger beider Hände voraussetze (Fingerfertigkeit, Griffsicherheit). Eine sozialmedizinisch relevante Befundverschlimmerung
liege nicht vor. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Nervenarztes und Psychologen Dr.
E ... Aus dessen nach persönlicher Untersuchung erstellten Gutachten vom 08.11.2008 ergibt sich Folgendes: Der Kläger sieht
laut Anamnese seine Beschwerden mit dem rechten Arm und der WS, und zwar in allen drei WS-Abschnitten, im Vordergrund. Ein
letzter großer epileptischer Anfall sei am 11.01.2008 aufgetreten. In der Zeit, in der er noch getrunken habe, habe er mehr
große Anfälle gehabt. Im Schlaflabor sei er noch nicht gewesen. Seinen Nervenarzt suche er im Wesentlichen alle drei Monate
auf. Zum Tagesablauf hat der Kläger geäußert, er führe mehrmals am Tag den Hund aus, er kümmere sich viel um Jugendliche und
reinige Spielplätze und Treffpunkte der Jugend; diese liege ihm besonders am Herzen. Für das Haus, in dem er wohne, kümmere
er sich um viele Sachen, z.B. das Kehren des Gehwegs, des Hofs und des Parkplatzes; er mähe den Rasen und mache alles, was
so im Haus mit dem Garten anfalle. Auf die Frage, warum er glaube, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, habe er geantwortet,
er könne viel machen, aber er könne nicht arbeiten, wenn Druck dahinter stehe. Dr. E. hat folgende Befunde beschrieben: Die
Beweglichkeit des Klägers beim Gehen, Stehen, Anziehen und Ausziehen sei nicht gestört. Die Beweglichkeit des Kopfes sei nicht
eingeschränkt. Psychiatrisch hat Dr. E. gute Schwingungsfähigkeit festgestellt. Konzentration, Auffassung und Gedächtnisleistung
seien vor dem durchschnittlichen intellektuellen Ausgangsniveau zu sehen. Das EEG habe einen Normalbefund erbracht. Bezüglich des Gesichtssinns hat Dr. E. normale Befunde erhoben. Die Krampfanfälle könnten
nicht auf den Alkoholabusus zurückgeführt werden; denn sie seien bereits im Kindesalter aufgetreten. Die fortgesetzte Annahme
einer organischen Wesensänderung sei sehr fragwürdig, wenn man allein das sehr stenische, zielgerichtete Verhalten des Klägers
über Jahre hinweg im Bemühen um eine Rente betrachte. Wahnstimmungen mit Wahngedanken, wie vom behandelnden Nervenarzt im
Jahr 2006 angedeutet, bestünden nicht; es handle sich vielmehr um eine Persönlichkeitsstörung mit demonstrativen, querulatorischen,
aber auch deutlich stenischen Zügen. Nicht gestört seien Gleichgewichtssinn, Verantwortungsbewusstsein, Gewissenhaftigkeit,
Merkfähigkeit, Auffassungsgabe, Konzentrations-, Reaktionsvermögen, praktische Anstelligkeit und Findigkeit, Selbstständigkeit
des Denkens und Handelns. Leicht eingeschränkt seien nervliche Belastbarkeit und Stresstoleranz. Beim Kläger fehle wohl eine
wirkliche Motivation für eine Wiederaufnahme der Arbeit. Für einen fortgesetzten Alkoholmissbrauch fänden sich keine Anzeichen.
Bei fortbestehenden Anfallsäquivalenten dürfte der Kläger keinesfalls Auto fahren. Angesichts der sehr geringen Anfallshäufigkeit
sei die weitere Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit gegeben. Der Kläger könne noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines
Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich ausüben. Er sei in der Lage, noch leichte, kurzfristig auch mittelschwere Arbeiten
mit qualitativen Einschränkungen (z.B. ohne Zeitdruck, Akkord, nicht am Fließband oder in Wechselschicht, nicht bei Nacht)
unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verrichten. Zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts
und des Bayerischen Landessozialgerichts - einschließlich der im Berufungsverfahren beigezogenen Akten - verwiesen. Diese
waren alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch
auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Senat war nicht gehindert, trotz des Ausbleibens des Klägers mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In
der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen seines Fernbleibens enthalten. Das rechtliche Gehör des
Klägers ist gewahrt.
Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens erstreckt sich auf den behaupteten Rentenanspruch ab 18.06.1993. Die prozessualen
Äußerungen des Klägers vor dem Sozialgericht lassen erkennen, dass es bereits von Anbeginn des Gerichtsverfahrens an um eine
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 18.06.1993 ging. Dieser Streitgegenstand hat sich während des Klageverfahrens nicht geändert.
Er liegt auch dem Berufungsverfahren zugrunde. Der Streitgegenstand wird nicht dadurch gestaltet, dass §§
99,
101 Abs.
1 SGB VI eine rückwirkende Rentengewährung nur in sehr engem Rahmen zulassen. Gemessen an diesen Regelungen war das Klagebegehren
zwar von vorneherein ohne Aussicht auf Erfolg, soweit eine rückwirkende Rentengewährung darüber hinaus begehrt wurde. Ob der
Antrag des Klägers aussichtslos ist, spielt bei der Bestimmung des Streitgegenstands aber keine Rolle; es kommt nur darauf
an, was dieser will.
Die Klage ist nicht zulässig, soweit sie Rentenzahlungen für den Zeitraum vor September 2001 betrifft. Insoweit fehlt es an
einem entsprechenden Verwaltungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2003 in der Sache S 1 RJ 407/02 haben die Parteien folgende vergleichsweise Regelung getroffen:
"Die Beklagte erklärt sich bereit, das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 05.04.2002 als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und zugleich auch als Neuantrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente aufzufassen und dem Kläger hierüber einen rechtsmittelfähigen
Bescheid zu erteilen."
Daraus geht unmissverständlich hervor, dass der (dritte) Rentenantrag des Klägers vom 29.11.2001 Ausgangspunkt des im Folgenden
durchzuführenden Verwaltungsverfahrens sein sollte. Damit war klar, dass nur der Zeitraum ab September 2001 (wegen der beschränkten
Rückwirkungsmöglichkeit nach §
99 Abs.
1 Satz 1
SGB VI) Verfahrensgegenstand war. Der Kläger brachte weder im Rentenantrag vom 29.11.2001 noch im Prozessvergleich vom 09.10.2003
zum Ausdruck, dass weiter zurückliegende Zeiträume einbezogen werden sollten. Demzufolge erstreckte sich das Verwaltungsverfahren
auch nicht darauf; dabei bedarf keiner Erörterung, ob und inwieweit es sich bei einem solchen Verwaltungsverfahren um ein
Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X - soweit eine bestandskräftige Rentenablehnung vorliegt - oder aber um ein Erstverfahren handeln würde. Der Kläger hat das
Begehren, Rente rückwirkend auf den Antrag vom 18.06.1993 zuerkannt zu erhalten, erst im Verfahren vor dem Sozialgericht eingebracht.
Damit verlangt er von den Gerichten eine originäre Entscheidung, die den Behörden vorbehalten ist.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Ablehnung des Rentenantrags vom 29.11.2001 durch Bescheid vom 26.02.2002 erweist
sich als rechtmäßig, weswegen dieser Ablehnungsbescheid nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch zurückgenommen
werden muss. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung liegen nicht vor. Anwendbar
ist das ab 01.01.2001 geltende Recht.
§
300 Abs.
1 SGB VI enthält die Grundregel des rentenversicherungsrechtlichen Übergangsrechts. Danach ist neues Recht von dem Zeitpunkt seines
Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt
oder Anspruch bestanden hat. Die Ausnahme des §
300 Abs.
2 SGB VI (Antragstellung zeitnah zur Rechtsänderung) ist hier nicht einschlägig, weil der Rentenantrag erst im November 2001 gestellt
wurde. §
302 b Abs.
1 SGB VI greift ebenfalls nicht. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.11.2007 - B 13 R 18/07 R setzt der Anspruch im Sinn dieser Regelung auch einen Antrag vor dem 01.01.2001 voraus. Ein solcher liegt hier nicht vor.
Folgende materiell-rechtliche Regelungen sind maßgebend:
Nach §
43 Abs.
1 Satz 1
SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebens- jahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
teilweise erwerbsgemindert sind und die im Gesetz genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert
sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VI).
Gemäß §
43 Abs.
2 Satz 1
SGB VI haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie neben
der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen voll erwerbsgemindert sind. Das ist nach §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI dann der Fall, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig sein kann (§
43 Abs.
3 SGB VI).
Der Senat ist davon überzeugt, dass beim Kläger - trotz aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen - im gesamten streitbefangenen
Zeitraum weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung gegeben ist oder war. Der Kläger ist vielmehr in der Lage,
unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - wenn auch mit erheblichen qualitativen Einschränkungen - noch mindestens
sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Senat folgt insoweit den übereinstimmenden medizinischen Gutachten von Dr.
R., Dr. D. und Dr. E ... Die Gutachtenslage ist eindeutig. Die Übereinstimmung dieser drei Gutachten ist frappierend. Betrachtet
man alle drei Gutachten in einer Zusammenschau, so sind überaus sorgfältig Befunde erhoben und bewertet worden. Keines der
drei Gutachten lässt fachliche oder methodologische Schwächen erkennen, die sich negativ auf die Überzeugungskraft auswirken
könnten.
Nicht nur die drei genannten Gutachten weisen weit gehende Übereinstimmung auf. Das trifft vielmehr für sämtliche Vorbegutachtungen
zu, seit der Kläger den ersten Rentenantrag gestellt hatte. Dieser war in den vorausgegangenen Rentenverfahren zwischen 1993
und 2004 insgesamt zwölfmal untersucht worden (Dr. M., Dr. H., Dr. R., Dr. M., Dr. P., Dr. Z., Prof. Dr. A., Dr. W., Dr. O.,
Dr. H., Dr. S., Dr. B.). Die Gutachtenssequenz fördert zu Tage, dass sich die Befunde im Lauf der Jahre nicht nennenswert
verändert haben. Von einer signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustands kann keine Rede sein.
Unproblematisch ist, dass der Senat gegenüber Dr. D. und Dr. E. den Beginn des zu begutachtenden Zeitraums auf April 2002
terminiert hat. Zwar geht der Zeitraum, welcher der angegriffenen Entscheidung der Beklagten zugrunde liegt, wegen der in
§
99 Abs.
1 Satz 1
SGB VI vorgesehenen beschränkten Rückwirkungsmöglichkeit bis September 2001 zurück. Die Befunde sind aber seit Anbeginn der Begutachtungschronologie
nahezu unverändert geblieben; auch für den Zeitraum September 2001 bis März 2002 liegt keine Befundänderung vor. Das am 04.02.2002
erstellte Gutachten des Dr. H. und die dazu eingeholten ärztlichen Befundberichte bestätigen dies. Die Kontinuität der Befunde
führt dazu, dass auch die Leistungsbeurteilung dieselbe ist.
Die orthopädischen Beschwerden des Klägers sind vielfältig, jedoch allesamt nicht gravierend im Sinn einer Begrenzung des
quantitativen Leistungsvermögens. Gesundheitliches Hauptproblem des Klägers war stets seine Schulter. Dr. D. hat eine Schulterteilsteife
rechts bei leichtgradiger Funktionseinschränkung diagnostiziert. Er hat beobachtet, das Ein- und Auskleiden sei allenfalls
durch ein leichtgradiges Funktionsdefizit des rechten Schultergelenks gekennzeichnet; der Arm könne dabei über die Horizontale
gehoben werden. Dem wird durch die qualitative Einschränkung, dass häufige Überkopfarbeiten unterbleiben müssten, ausreichend
Rechnung getragen. Das WS-Syndrom ist nur von leichter Natur. Auch die Gesundheitsstörungen der Finger bedingen nur eine qualitative
Beeinträchtigung: Besonders "greifintensive" oder "-sensible" Tätigkeiten scheiden selbstverständlich aus; allgemein sind
Arbeiten, die eine volle Gebrauchsfähigkeit der Finger beider Hände voraussetzen (Fingerfertigkeit, Griffsicherheit), nicht
zumutbar. Bezeichnender Weise hat der Kläger selbst bei seiner Beschwerdeschilderung vor Dr. D. die Handprobleme anscheinend
als nachgeordnet eingestuft.
Das Anfallsleiden wirkt sich ebenfalls nicht quantitativ leistungsmindernd aus. In beiden nervenärztlichen Gutachten kommt
überzeugend zum Ausdruck, dass die außerordentliche Seltenheit der Anfälle diese nicht zu einem Problem werden lässt. Zudem
ist der Kläger seit 2006 "trocken". Unabhängig davon, ob diese Anfälle schon im Kindesalter aufgetreten sind oder nicht, hat
sich der Senat aufgrund der Gutachten die Überzeugung verschaffen können, dass Alkoholmissbrauch für den Kläger auf jeden
Fall ein enormer Risikofaktor wäre, der vermehrte Anfälle auslösen könnte. Bei seiner "Anfallsgeneigtheit" kann der Kläger
gefahr- oder stressbetonte Tätigkeiten nicht verrichten; dem haben die nervenärztlichen Gutachten auch durch entsprechende
qualitative Restriktionen Rechnung getragen. Eine quantitative Leistungseinschränkung resultiert daraus jedoch nicht. In psychischer
Hinsicht zeigt der Kläger zwar durchaus skurrile Verhaltensweisen. So hat er in seiner Berufungsbegründung geschrieben, er
sei zwar Staatsfeind der DDR gewesen, sei aber keiner der BRD. Er behalte sich vor, sich und einen ihm verhassten Mitarbeiter
der für ihn zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch oder der C. zu töten: Es werde ein leises
Töten sein, am schönsten sei es mit Kabelbindern. Der Kläger leidet aber gemäß den Gutachten von Dr. R. und Dr. E. weder an
Wahnvorstellungen noch an Depressionen. Von daher ist er ins Erwerbsleben eingliederbar und besitzt die für eine Erwerbstätigkeit
erforderliche Antriebsstärke.
Ohne Zweifel kann man den Kläger als multimorbid bezeichnen. Er leidet an zahlreichen, jedoch nicht sonderlich einschneidenden
Gesundheitsstörungen. Trotz der Vielzahl an Beeinträchtigungen ist dem Kläger der Arbeitsmarkt auch nicht unter dem Aspekt
einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung verschlossen.
Darunter fallen nicht die "üblichen" Leistungseinschränkungen wie z.B. der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen
oder Sitzen erfordern, im Akkord oder Schichtdienst verrichtet werden oder besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen
erfordern. Anerkannt sind dagegen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts z.B. besondere Schwierigkeiten hinsichtlich
der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, in Verbindung mit anderen Einschränkungen die Erforderlichkeit, zwei
zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen, Einschränkungen der Arm- und Handbewegungen, halbstündiger Wechsel
vom Sitzen zum Gehen. Der Grund für die Benennungspflicht liegt darin, dass der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich
leistungsgeminderten Versicherten schlechthin keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass
es für diese Versicherten eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt oder "ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte
in einem Betrieb einsetzbar ist" (BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R).
Im vorliegenden Fall kommt nur eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen in Betracht. Denn "schwere spezifische
Leistungsbehinderung" meint die Fälle, wo bereits eine schwer wiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten
versperrt (BSGE 81, 15 ; BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R). Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt dagegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl
von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche
Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. Letztlich kann auch eine Summierung "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen
zu einer Benennungspflicht führen (BSGE 81, 15 ; BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R). Das Merkmal der "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl
von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen und Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen - ohne im Einzelnen
oder auf den ersten Blick ungewöhnlich zu sein - das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können.
Maßstab sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitswelt, insbesondere der dort an Arbeitnehmer gestellten Anforderungen
(BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R).
Vor diesem Hintergrund bestehen bezüglich des Klägers keine Bedenken. Nach den eingeholten Gutachten benötigt der Kläger keine
besonderen Arbeitspausen. Eine Umstellungsfähigkeit auf eine neue Tätigkeit ist im Rahmen seines intellektuellen Niveaus gegeben.
Alle vom Kläger in der Berufungsbegründung genannten, von den Gutachtern angeblich übersehenen Leistungsminderungen sind nicht
geeignet, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu indizieren. Zum Beispiel hat Dr. E. hinsichtlich der
Sehfähigkeit keine Defizite festgestellt. Das noch von Dr. R. beschriebene Sehen von Doppelbildern hat Dr. E. nicht bestätigen
können. Die internistischen Probleme des Klägers sind nicht von Belang.
Im Übrigen würde eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung
lediglich zu einer Benennungspflicht der Beklagten führen. Dieser könnte ohne weiteres aufgrund der Feststellungen des Dr.
R. genügt werden. Der hat nämlich dargelegt - obwohl er noch von einer Sehstörung ausgegangen war -, der Kläger sei in der
Lage, z.B. als Sortierer, Montierer, Verpacker leichter Gegenstände, Bürobote, Wachmann, einfacher Pförtner ohne zeitliche
Einschränkung zu arbeiten.
Das sich aus den Gutachten des Dr. R., des Dr. D. und des Dr. E. ergebende Resultat, dass beim Kläger keine (rentenrelevante)
Erwerbsminderung in zeitlicher Hinsicht vorliegt, lässt sich für den Senat aufgrund der Selbsteinschätzung des Klägers, die
dieser vor Dr. E. gemacht hat, verifizieren: Für das Haus, in dem er wohne, kümmere er sich um viele Sachen, z.B. das Kehren
des Gehwegs, des Hofs und des Parkplatzes; er mähe den Rasen und mache alles, was so im Haus mit dem Garten anfalle. Auf die
Frage, warum er glaube, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, habe er geantwortet, er könne viel machen, aber er könne
nicht arbeiten, wenn Druck dahinter stehe. Dies harmoniert absolut mit der Einschätzung der Gutachter, die nur eine qualitative
Einschränkung der Leistungsfähigkeit annehmen. Überdies scheint der aufgrund der Gesundheitsstörungen bestehende Leidensdruck
des Klägers nicht zu groß zu sein; insoweit fällt ins Auge, dass dieser auf eine stationäre Heilbehandlung verzichtet hat,
weil er angeblich seinen Hund nicht hat unterbringen können.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §
240 SGB VI steht dem Kläger nicht zu, weil keine Berufsunfähigkeit gegeben ist. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffende Argumentation
des Sozialgerichts, wonach der Kläger als ungelernter Arbeitnehmer (Bestattungs-, Steinmetzhelfer) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
verweisbar ist, und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Die Ausbildung des Klägers zum Teilfacharbeiter für Textiltechnik
ist irrelevant. Unabhängig davon, wie eine entsprechende berufliche Tätigkeit nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts
zu qualifizieren wäre, hat die Berufsausbildung keine Bedeutung, weil der Kläger nach Beendigung der Lehre nicht in diesem
Beruf gearbeitet hat. Zudem hätte er sich längst von dem Beruf - im Sinn der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - gelöst;
"Hauptberuf" ist vielmehr der Bestattungs-/Steinmetzhelfer.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.