Gründe:
I. Streitig ist die Verrechnung einer Forderung der Bundesagentur für Arbeit (BA) wegen überzahlter Leistungen in Höhe von
47.052,99 EUR mit der vom Antragsteller (ASt) von der Antragsgegnerin (Ag) bezogenen Versichertenrente.
Der verheiratete ASt ist seit Februar 2008 in die Türkei verzogen.
Die BA ersuchte die Ag zuletzt mit Schreiben vom 20.11.2007 um Verrechnung. Nach Anhörung verrechnete die Ag die Forderung
in Höhe der Hälfte der monatlich zu zahlenden Rente (Bescheid vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
27.11.2008). Die verbleibende Rente in Höhe von 278,16 EUR genüge, um den Lebensunterhalt in der Türkei bestreiten zu können.
Gründe, das eingeräumte Ermessen in anderer Weise auszuüben, seien nicht erkennbar. Das Interesse an der Tilgung der Forderung
überwiege das Interesse des ASt an der Auszahlung der vollen Rente.
Dagegen hat der ASt Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (S 7 R 2/09). Mit der Kürzung rutsche der ASt unter das Existenzminimum nach deutschem Recht, das gemäß Art 10 VO (EWG) 1408/71 i.V.m.
dem Beschluss des Assoziationsrates Nr 3/80 auch für die Türkei gelte.
Zudem hat der ASt beim SG beantragt, die einstweilige Aussetzung der Vollziehung anzuordnen und ihm für das einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe
(PKH) zu bewilligen.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 11.02.2009 abgelehnt. Den Antrag auf Bewilligung von PKH
für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat es mit Beschluss vom 12.02.2009 - verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung
von PKH für das Verfahren S 7 R 2/09 - mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gegen beide Beschlüsse hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Für eine Euro erhalte man in der Türkei
nur Waren im Wert von 95 Cent, so dass er offensichtlich unter das Sozialhilfeniveau rutsche.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag und die Akten des SG -S 7 R 2/09- sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Dem ASt ist für das einstweilige Rechtsschutzverfahren PKH nicht zu bewilligen.
Gemäß §
73a SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält PKH ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unabhängig davon, dass der ASt vorliegend nach seinem Umzug in die Türkei keine aktualisierte Erklärung zu den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben hat, fehlt es vorliegend an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Diesbezüglich
wird auf den Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren L 20 R 151/09 B ER Bezug genommen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).