Tatbestand:
Mit Bescheid vom 30.09.1999 gewährte die Beklagte dem 1930 geborenen Kläger Regelaltersrente auf seinen Antrag vom 20.05.1999
ab dem Antragsmonat (01.05.1999). Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, ihm stünde ein Anspruch auf Regelaltersrente
nach Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01.08.1995 zu. Nach Teilabhilfebescheid vom 30.12.1999 und Erhebung einer Untätigkeitsklage
zum Sozialgericht (SG) Würzburg (S 2 RA 128/00) wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich des Rentenbeginns und anderer Beanstandungen (Berücksichtigung eines freiwilligen
Beitrages für Juni 1960, Berücksichtigung weiterer beitragsgeminderter Zeiten, Berücksichtigung der Schulausbildung ab dem
16. Lebensjahr, Berücksichtigung der Zeit vom Juli 1944 bis März 1945 mit Ernteeinsatz bzw. Zwangsarbeit zum Trümmerräumen
als Ersatzzeit bzw. Beitragszeit) mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2000 zurück.
Über die dagegen erhobene Klage entschied das SG mit Urteil vom 28.10.2003 (S 2 RA 207/00). Es verurteilte die Beklagte zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide und erneuter Entscheidung über die Gewährung der
Leistung einer Regelaltersrente auf der Grundlage eines im Sinne des §
99 Abs
1 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) rechtzeitig gestellten Antrags und der Rechtslage zum 01.08.1995. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
28.10.2003 wurde festgehalten, dass der Klägervertreter erklärt hat, streitgegenständlich sei die Neubescheidung des Rentenantrages
des Klägers auf der Grundlage eines fiktiv rechtzeitig gestellten Rentenantrages zum 01.08.1995 auf der Rechtsgrundlage 1995.
Nicht mehr Streitgegenstand seien die freiwilligen Beiträge. Er beantragte, die Beklagte zu verpflichten, erneut über die
Gewährung der Leistung einer Regelaltersrente auf der Grundlage eines rechtzeitig im Sinne des §
99 Abs
1 S 1
SGB VI gestellten Antrages auf Regelaltersrente auf der Rechtsgrundlage zum 01.08.1995 zu entscheiden.
Aufgrund des Urteils vom 28.10.2003 stellte die Beklagte die Regelaltersrente mit einem Rentenbeginn 01.08.1995 neu fest (Bescheid
vom 17.12.2003 mit Nachzahlung für die Zeit vom 01.08.1995 bis 31.01.2004, Bescheide vom 19.05.2004, 11.10.2004) und erließ
den Bescheid vom 21.07.2004 über die Verzinsung der ab 01.02.2004 zu leistenden Nachzahlung. Der Kläger erhob jeweils Widerspruch
und begehrte die Anrechnung bzw. Neubewertung von rentenrechtlichen Zeiten bei der Rentenberechnung, einen früheren Verzinsungsbeginn
der Rentennachzahlung (ab 01.08.1995) sowie die Neuverteilung des für Juni 1966 entrichteten freiwilligen Beitrages.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2005 zurück. Mit dem Urteil vom 21.11.2003 sei lediglich
geregelt worden, dass erneut über die Regelaltersrente auf der Grundlage eines zum 01.08.1995 gestellten Antrages neu zu entscheiden
sei. Gegenstand der Klage seien nicht die weitere Anrechnung bzw. Neubewertung von Zeiten gewesen. Für die Verzinsung sei
nicht auf den 01.08.1995 abzustellen, da erst am 22.09.1999 der vollständige Antrag auf die Leistung vorgelegen habe. Die
Neuverteilung des für Juni 1966 entwerteten freiwilligen Beitrags sei nicht möglich.
Der Kläger hat Klage zum SG erhoben und mit Schriftsatz vom 10.03.2007 beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die aus dem Stammrecht seiner Rente wiederkehrenden Geldforderungen mit den jeweils
monatlichen Einzelansprüchen, gestaffelt hieraus zu ermitteln, namentlich die nach Maßgabe des seinerzeit geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes
für die Bezugzeiträume, die vor dem 01.01.1992 entstanden waren, ferner im Rentenverfahren allgemein die hier angewandten,
einschlägigen Gesetze, die insbesondere erst ab ihrem Inkrafttreten für die Zukunft geltendes Recht wurden, wegen Bestandsschutzes
des Klägers zu berücksichtigen und anzuwenden sowie diesem Urteil entsprechend abzurechnen.
2. Diese Grundsätze im Urteil sind - soweit noch nicht geschehen - gleichermaßen für die Verzinsung der Ansprüche ab 01.09.1995
sowie für die Schulausbildung ab 12.04.1937 zu berücksichtigen.
3. Danach sind - unter Einhaltung der Grundsätze dieses Urteils - die persönlichen Entgeltpunkte, umfassend mit Versicherungsverlauf,
Beitragszeiten etc. jeweils monatlich gestaffelt, neu zu ermitteln sowie die künftigen Bescheide und die Nachbesserungsfälle
etc. in jeweils transparenter und allgemein auch jedermann verständlicher Weise darzustellen.
4. Die dem Rentenverfahren zugeführten, aber nicht abgerechneten freiwilligen Beiträge in Höhe von 96,12 EUR (182,00 DM) sind
nebst 4 % Zinsen wegen ungerechtfertigter Bereicherung an den Kläger zurückzuzahlen.
Mit Urteil vom 20.03.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert, denn die
Beklagte habe mit diesen Bescheiden lediglich das ausgeführt, wozu sie durch das Urteil des SG vom 28.10.2003 verpflichtet gewesen sei. Da der Kläger in dem Verfahren, welches durch das genannte Urteil abgeschlossen
worden sei, den Streitgegenstand auf den Rentenbeginn beschränkt habe, sei auch Gegenstand dieses Urteils lediglich der Rentenbeginn
zum 01.08.1995 gewesen. Der über den Zeitpunkt des Rentenbeginns hinaus gestellte Klageantrag sei nicht Gegenstand der angefochtenen
Bescheide gewesen.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben (L 20 R 340/07) und mit Schriftsatz vom 24.02.2008 beantragt, das Urteil des SG vom 20.03.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2005 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger - zur Wahrung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches - ab 01.08.1995 die
ihm zustehende Rente nach Maßgabe dieses Urteils wie folgt entsprechend abzurechnen:
1. Dass die aus dem Stammrecht seiner Rente wiederkehrenden Geldforderungen mit den jeweils monatlichen Einzelansprüchen,
gestaffelt hieraus ermittelt werden, namentlich unter Berücksichtigung des seinerzeit geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes
sowie einschlägiger Gesetze für die Bezugsräume, die vor dem 01.01.1992 wirksam entstandene Rechte waren;
2. dass ansonsten im anstehenden Rentenverfahren die einschlägigen Gesetze, die insbesondere erst ab ihrem Inkrafttreten für
die Zukunft entsprechend zeitversetzt, jeweils den Ansprüchen zugeordnet und umgesetzt geltendes Recht wurden, unter Beachtung
des Bestandsschutzes des Klägers, jeweils berücksichtigt werden;
3. dass diese Grundsätze im Urteil - soweit noch nicht geschehen - insbesondere auch Verzinsung der Ansprüche ab 01.09.1995
sowie im Hinblick auf die Schulausbildung des Klägers ab 12.04.1937 beginnend, berücksichtigt werden;
4. dass - unter Einhaltung der Grundsätze dieses Urteils - die persönlichen Entgeltpunkte umfassend mit Versicherungsverlauf,
Beitragszeiten etc., jeweils monatlich gestaffelt hieraus, neu ermittelt sowie künftige Rentenbescheide und Nachbesserungsfälle
etc. jeweils in transparenter und jedermann verständlicher Weise dargestellt werden.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 22.06.2010 haben der Bevollmächtigte des Klägers und der Kläger nach Erörterung der Sach-
und Rechtslage erklärt, dass das Berufungsverfahren erledigt sei. Diese Erklärung ist vorgelesen und vom Kläger und dessen
Bevollmächtigten genehmigt worden.
Nach Zuleitung der Niederschrift über den Termin vom 22.06.2010 hat der Kläger mit Schreiben vom 06.07.2010 (Eingang am 12.07.2010)
mitgeteilt, dass er dieses Schriftstück zurückweise. Nach seinem Rechtsverständnis, den Strukturen und den taktischen Vorgehensweisen
des Gerichts sehe er sich darin schwer getäuscht. Er übergebe einen Antrag mit Datum vom 22.06.2010 zur Berufungsbegründung,
so dass umgehend eine Entscheidung nach Aktenlage schriftlich ergehen könne.
Nach diesem Antrag mit Datum vom 22.06.2010 beantragt der Kläger,
1. das Urteil des SG vom 20.03.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2005 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger - zur Wahrung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches - die Regelaltersrente
ab 01.08.1995 nach Maßgabe dieses Urteils wie folgt entsprechend abzurechnen:
a) Dass die aus dem Stammrecht seiner Rente wiederkehrenden Geldforderungen mit den jeweils monatlichen Einzelansprüchen,
gestaffelt hieraus ermittelt werden, namentlich unter Berücksichtigung des seinerzeit geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes
sowie der hier einschlägigen Gesetze, für die Rechte in den Bezugsräumen, die vor dem 01.01.1992 wirksam entstanden waren;
b) dass ansonsten im anstehenden Rentenverfahren die einschlägigen Gesetze, die insbesondere erst jeweils ab ihrem Inkrafttreten
für die Zukunft, entsprechend zeitversetzt galten, jeweils hier den Ansprüchen zugeordnet und umgesetzt geltendes Recht wurden,
unter Beachtung des Bestandsschutzes des Klägers auch jeweils berücksichtigt und neu bewertet werden;
c) dass diese Grundsätze im Urteil, soweit noch nicht geschehen, bei der Verzinsung seiner Ansprüche, auf die bisher vorenthaltenen
Geldleistungen mit den jeweils monatlichen Einzelansprüchen gestaffelt hieraus - nach Maßgabe des seinerzeit geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes
gem. § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 4 v.H. über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz mit Vorgabe: Zahlung
nach Ablauf des Kalendermonats und nach Eintritt der Fälligkeit (01.09.1995) bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
(01.04.1999) berücksichtigt und neu bewertet werden;
d) dass - unter strenger Einhaltung der Grundsätze dieses Urteils - die persönlichen Entgeltpunkte umfassend mit Versicherungsverlauf,
Beitragszeiten etc., jeweils monatlich gestaffelt hieraus, neu ermittelt sowie die Nachbesserungsfälle und künftigen Rentenbescheide
etc. in jeweils in transparenter und für einen Durchschnittsbürger in verständlicher Weise auch dargestellt werden.
2. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsfalls nicht ausgeschlossen.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, von der Einrede der Verjährung ggf. keinen Gebrauch zu machen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers, auch für das Widerspruchsverfahren.
Aufgrund des Schreibens des Klägers vom 06.07.2010 wurde das Verfahren vor dem BayLSG unter dem Az. L 20 R 545/10 fortgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 20.10.2011 hat die nunmehr Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen, das SG hätte die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, sondern es hätte eine Entscheidung in der Sache ergehen müssen. Dem
Ausführungsbescheid habe auch eine anfechtbare Regelung innegewohnt, da die Beklagte eine über das Urteil des SG hinausgehende Feststellung über die Höhe der Rentenleistung getroffen habe. Die erstinstanzliche Erklärung des damaligen
Bevollmächtigten sei nicht als konkludente Klagerücknahme anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass der Ausführungsbescheid
qua Gesetzes in Bezug auf die Rentenhöhe und der zugrunde liegenden Beitragszeiten bzw. -zahlungen rechtmäßig zu ergehen habe
unter Berücksichtigung aller geleisteten Zahlungen und Beitragszeiten. Der Kläger sei auch für die Verzinsung so zu stellen,
als hätte er den Rentenantrag noch im Juli 1995 förmlich gestellt. Verzinsungsbeginn sei der August 1995.
Ebenfalls unter dem 20.10.2011 hat die Bevollmächtigte die Berichtigung der Niederschrift vom 22.06.2011 beantragt. Der Kläger
habe zu keinem Zeitpunkt die Angelegenheit für erledigt erklärt. Er habe lediglich die Auffassung des Gerichts zur Kenntnis
genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.11.2011 den Antrag auf Berichtigung abgelehnt. Die vom Kläger behauptete Unrichtigkeit
der Niederschrift bestehe nicht. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.11.2011 wurde vom Bundessozialgericht als unzulässig
verworfen (Beschluss vom 09.01.2012 - B 13 R 1/12 S).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 hat die Bevollmächtigte für den Kläger beantragt,
das Berufungsverfahren fortzuführen und in der Sache gemäß dem Antrag vom 22.06.2010 zu entscheiden, hilfsweise die Revision
zuzulassen.
Danach hat der Kläger erklärt, "die Besorgnis der Befangenheit des Senats aufgrund der vorhergehenden Prozesshandlungen und
Beschlüsse, weil die Dinge von Grund auf noch nicht geklärt seien".
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass durch die Erledigterklärung vom 22.06.2011 der Rechtsstreit erledigt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten beider Instanzen, auf weitere Akten des
SG (S 2 RA 207/00, S 2 RA 128/00) und auf die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 20 R 340/07 ist zulässig, aber nicht begründet, denn dieses Verfahren ist durch die Erledigterklärung des Klägers in der nichtöffentlichen
Sitzung vom 22.06.2010 wirksam beendet worden.
Es war daher festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 20 R 340/07 durch die wirksame Erklärung des Klägers und seines Bevollmächtigten beendet worden ist.