Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. S. begründet
ist.
Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten darum, ob die beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit
nach der Nummer 1317 oder einer anderen Nummer der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung festzustellen und entsprechende Leistungen zu gewähren sind. Mit Beweisanordnung vom 06.03.2008 beauftragte das Sozialgericht
Prof. Dr. S., Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universität J., ein Gutachten zu erstatten. Die Beweisanordnung
wurde dem Kläger am 06.03.2008 bekannt gegeben. Am 03.04.2008 stellte er das Gesuch, den Sachverständigen Prof. Dr. S. wegen
Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Er machte geltend, eine Internetrecherche habe ergeben, dass Prof. Dr. S. Gutachten
für den Hauptverband der Berufsgenossenschaften und für Landesverbände der Berufsgenossenschaften regelmäßig erstatte. Außerdem
sei er Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, die im Auftrag der Berufsgenossenschaften
Forschungsaufträge ausführe. Es bestehe somit eine enge Beziehung zu Berufsgenossenschaften.
Mit Beschluss vom 09.05.2008 wies das Sozialgericht das Gesuch als unzulässig zurück. Der Kläger habe nicht die zweiwöchige
Frist nach Zustellung des Beschlusses, die §
406 Abs.2
Zivilprozessordnung (
ZPO) vorgebe, gewahrt. Darüber hinaus sei das Gesuch auch nicht begründet. Mit Empfangsbekenntnis vom 14.05.2008 wurde der Beschluss
dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt.
Aus einer Aktennotiz des Sozialgerichts vom 02.06.2008 geht hervor, die Vorsitzende der 2. Kammer habe auf einen Anruf des
Bevollmächtigten des Klägers zurückgerufen. Darin habe der Bevollmächtigte angekündigt, er werde Beschwerde gegen den Beschluss
einlegen, und der für den 24.06.2008 vorgesehene Untersuchungstermin bei Prof. Dr. S. solle abgesagt werden.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte mit beim Sozialgericht am 18.06.2008 eingegangenen Schreiben Beschwerde ein.
Der Internetausdruck datiere vom 26.03.2008. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Gesuchs auf Ablehnung des Sachverständigen
sei daher am 03.04.2008 noch nicht abgelaufen gewesen. Der Senat wies darauf hin, die Beschwerdefrist habe mit dem 14.05.2008
begonnen und sei am 16.06.2008, wegen des dazwischen liegenden Wochenendes, abgelaufen; die Beschwerde sei verspätet. Im Schreiben
vom 09.07.2008 machte der Kläger Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend. Der Bevollmächtigte erklärte,
er habe vom Kläger am 16.05.2008 die Information erhalten, dass dieser keine Beschwerde einlegen wolle. Daraufhin sei die
Beschwerdefrist gelöscht worden. Am 02.06.2008 habe ein weiteres Telefongespräch mit dem Kläger stattgefunden. Dabei habe
dieser geäußert, er wünsche eine Beschwerdeeinlegung. Er habe weitere Informationen erhalten, die die Besorgnis der Befangenheit
gegenüber Prof. Dr. S. stützten. Er, der Bevollmächtigte des Klägers, habe daraufhin noch am 04.06.2008 die Beschwerde diktiert.
Auf Grund eines erheblichen Schreibüberhangs und eines personellen Engpasses infolge der Urlaubsituation und anderweitiger
Fristsachen sei der Schriftsatz erst am 18.06.2008 zur Post gegeben worden.
Die Beklagte erwiderte hierauf, die Beschwerdefrist sei versäumt; Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien
nicht gegeben. Darüber hinaus sei die Beschwerde auch unbegründet, da die angeblich zur Besorgnis der Befangenheit reichenden
Gründe nicht glaubhaft gemacht worden seien. Der Kläger wies darauf hin, das Gericht habe, wie sich aus der Aktennotiz über
das geführte Telefongespräch ergebe, schon vor der schriftlichen Beschwerdeeinlegung reagiert und den vorgesehenen Untersuchungstermin
storniert.
Der Kläger beantragt, auf seine Beschwerde den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.05.2008 aufzuheben und seinem
Gesuch auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit stattzugeben.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde und Gründe, die die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand rechtfertigen, nicht vorliegen.
Gemäß §
173 Abs.1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Diese Frist hat der Beschwerdeführer
nicht eingehalten. Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss vom 09.05.2008 wurde dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
mit Empfangsbekenntnis vom 14.05.2008 zugestellt. Diese Zustellung entspricht den Voraussetzungen nach §
63 Abs.1 und 2
SGG i.V.m. §
174 Abs.1
ZPO. Die Zustellung ist zu dem Zeitpunkt bewirkt, an dem der Adressat das Schriftstück persönlich als zugestellt entgegennimmt.
Das Empfangsbekenntnis ist wirksam, wenn es die Unterschrift des Zustellungsadressaten trägt. Die Voraussetzungen für eine
wirksame Zustellung sind erfüllt. Die einmonatige Beschwerdefrist endete damit - wegen des dazwischen liegenden Wochenendes
- am 16.06.2008. Die einmonatige Beschwerdefrist nach §
173 Abs.1
SGG ist durch die am 18.06.2008 eingegangene Beschwerde damit nicht gewahrt.
Gründe, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
67 SGG rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche
Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden seines Bevollmächtigten
muss sich der Kläger zurechnen lassen. Diesen trifft eine Überwachungspflicht zur Einhaltung fristgebundener Rechtsmittel.
Nach dem Vortrag der Klägerseite ist die Fristüberschreitung darauf zurückzuführen, dass der Kläger zunächst Abstand von einer
Beschwerde genommen hatte und sich erst später umentschlossen hat, jedoch die zunächst eingetragene Frist gelöscht worden
war. Aus dem weiteren Vorbringen geht hervor, dass dies nicht der eigentliche Grund für die Fristversäumnis war. Ursache war
vielmehr, dass die Beschwerde zwar rechtzeitig schon am 04.06.2008 diktiert war, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt vom
Büropersonal geschrieben und in den Auslauf gegeben worden war. Zwischen dem behaupteten Diktat am 04.06. und dem Eingang
beim Sozialgericht am 18.06. liegen somit 13 Tage. Eine derartige Zeitspanne erscheint ungewöhnlich lang und hätte auf jeden
Fall bemerkt werden müssen. Dass die Fristversäumnis auf das versehentliche Löschen der Beschwerdefrist zurückzuführen ist,
erschließt sich damit nicht ohne weiteres. Urlaubsbedingte Engpässe, bei denen es zu einer Verzögerung, wie hier um zwei Wochen
kommt, können nicht mehr als unverschuldetes Organisationsversehen gewertet werden.
Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass Wiedereinsetzungsgründe gemäß §
67 SGG nicht vorliegen und die Beschwerde verspätet war. Sie war als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).