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LSG Bayern, Beschluss vom 06.04.2009 - 2 B 574/08
Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren nach wiederholter Fristversäumnis eines medizinischen Sachverständigen
Bei der Höhe der Zumessung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen ihn sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen verschuldete Auswirkung sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf sein Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen (hier: Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes bei wiederholter Säumnis eines medizinisches Sachverständigen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
MRK Art. 41
,
MRK Art. 6 Abs. 1
,
SGG § 109
,
SGG § 118
,
ZPO § 407 Abs. 1
,
ZPO § 411 Abs. 1
,
ZPO § 411 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Nürnberg 30.05.2008 S 17 R 56/06
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: