Gründe:
I. Der Kläger führt vor dem Sozialgericht Bayreuth einen Rechtsstreit mit dem Ziel, festzustellen, dass er vom 01.09.1995
bis 31.05.2002 nicht abhängig beschäftigt war und die zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
zu erstatten seien. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10.01.2007 die Verfahren getrennt, soweit die Erstattung von Beiträgen
beantragt wurde. Das Sozialgericht hat daraufhin mit Kostenansatz vom 13.02.2007 einen vorläufigen Streitwert von 43.000,00
EUR angenommen und eine Gerichtsgebühr von 1.281,00 EUR gefordert. Der Bevollmächtigte des Klägers hat gegen den Kostenansatz
am 08.03.2007 Erinnerung eingelegt. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 12.06.2007
die Erinnerung zurückgewiesen. Die Kostenbeamtin habe zutreffend den klagenden Erinnerungsführer gemäß §
197 a SGG i.V.m. §§ 6, 52, 63 GKG und KV Nr.7110 aus Anlass des Eintritts der Rechtshängigkeit des Verfahrens zur Entrichtung einer Gerichtsgebühr aufgefordert.
Der Erinnerungsführer berühme sich eines Beitragserstattungsanspruchs nach §
26 Abs.2
SGB IV, d.h. er begehre die Rückzahlung solcher Beiträge, die keine Sozialversicherungsbeiträge sind, also als Beitrag zu Unrecht
entrichtet wurden. Damit trage er konkludent vor, er sei kein "Versicherter" in der gesetzlichen Sozialversicherung gewesen.
Für die Beitragserstattungsstreitigkeit sei der Erinnerungsführer somit nicht nach §
183 SGG kostenprivilegiert, auch wenn es im Streitfall um Fragen der Versicherung gehe. Zur Begründung der hiergegen eingelegten
Beschwerde verweist der Bevollmächtigte des Klägers sowohl auf die seiner Meinung nach durchwegs abweichende herrschende Meinung
und auch abweichende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R).
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.06.2007 aufzuheben und Gerichtskosten nicht zu erheben.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Gegenstand des Klageverfahrens sei nicht eine Statusfeststellung, sondern eine Beitragserstattungsstreitigkeit gewesen. Das
Urteil des Bundessozialgerichts sei daher hier nicht einschlägig.
Auf den Inhalt der Akten des Sozialgerichts und des Senats wird Bezug genommen.
II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs.2 GKG), und begründet. Die Voraussetzungen zur Erhebung von Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sind nicht
gegeben. Nach §
197 a SGG werden Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in §
183 genannten Personen gehört. Nach §
183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger,
Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach §
56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Entgegen der Auffassung
des Sozialgerichts ist der Kläger im Klageverfahren als Versicherter beteiligt. Solange der vom Kläger geführte Rechtsstreit
über seine Versicherteneigenschaft in der Vergangenheit noch nicht zugunsten des Klägers entschieden ist, bleibt er Versicherter.
Hieran ändert auch die Trennung der Klage in ein Statusverfahren und Beitragserstattungsverfahren nichts. Der Senat schließt
sich damit der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R) an, nach dessen erstem Leitsatz Versicherter i.S. von §
183 SGG unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jeder Beteiligte ist, über dessen Status als Versicherter gestritten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstatten (§ 66 Abs.8 Satz 1 und 2 GKG).
Die Entscheidung ist endgültig (§
177 SGG).