Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Bg), einen
gerichtlichen Vergleich auszuführen. In den Verfahren vor dem Sozialgericht München mit Az.: S 40 AS 3222/13, S 40 AS 3223/13 und S 40 AS 2414/14 schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Bf, bis Ende Oktober 2015 dem Bg folgende Unterlagen
vorzulegen: lückenlose Kontoauszüge aller Privatkonten der strittigen Zeiträume, lückenlose Kontoauszüge der von ihm betriebenen
Gesellschaft für die streitigen Zeiträume, eine vollständige ausgefüllte Anlage EKS jeweils für sich und seine Gesellschaft
für die streitigen Zeiträume einschließlich der Rechnungen für die Einnahmen sowie Belege für die Ausgaben, monatliche Bilanzen
und Gewinn- und Verlustrechnungen der Firma für die Zeitraum Juni bis November 2014, Nachweise zur Miete für das Lager und
den Firmensitz in A-Stadt und eine Stellungnahme zur Notwendigkeit dieser Räumlichkeiten für die selbstständige Tätigkeit
sowie eine Tätigkeitsbeschreibung. Der Bg verpflichtete sich, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der angeforderten Unterlagen
über die Ansprüche des Bf zu entscheiden. Am 02.11.2015 reichte der Bf beim Sozialgericht München Unterlagen zum Vergleich
vom 15.07.2015 ein. Am 07.01.2016 stellte der Bf, nachdem bis dahin keine Reaktion des Bg erfolgt war, beim Sozialgericht
München Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zum einen beantragte er die Verpflichtung des Bg, den Vergleich vom 15.07.2015
auszuführen. Zum anderen beantragte er die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich im Wege der Festsetzung eines Zwangsgeldes;
dieser Antrag ist beim Sozialgericht München unter Az.: S 40 SF 28/16 anhängig geworden. Mit Beschluss vom 26.01.2016 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf vorläufige Verpflichtung
des Bg, den Vergleich aus dem Verfahren auszuführen, ab. Der zulässige Antrag sei mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes
unbegründet. Der Vergleich beinhalte Leistungen bis November 2014. Es sei nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes einen
finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen. Im Übrigen habe der Bf zum Teil bis November 2014 Leistungen
vorläufig erhalten. Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Bg habe den Vergleich auszuführen,
nachdem er alle Unterlagen vorgelegt habe. Der Bg hält die Beschwerde für unbegründet. Insbesondere habe die Entscheidungsfrist
von zwei Monaten, wie sie im Vergleich festgelegt worden sei, noch nicht zu laufen begonnen, da die Unterlagen vom Bf nicht
vollständig vorgelegt worden seien.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Durch Abschluss des Vergleiches vor dem Sozialgericht, der nach §
199 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) einen vollstreckbaren Titel darstellt, wurde die Hauptsache im Hinblick auf mögliche Leistungsansprüche für die streitgegenständlichen
Zeiträume erledigt und die Rechtshängigkeit beendet. Eine offene Hauptsache als Voraussetzung für ein Eilverfahren (vgl. BayLSG,
Beschluss vom 02.06.2014, L 7 AS 392/14 B ER Rz. 21) kann es damit im Hinblick auf einen Leistungsanspruch nicht mehr geben. Durch den Vergleich wurde der ursprüngliche
Leistungsanspruch umgewandelt in einen Anspruch des Bf auf Erlass eines Verwaltungsaktes. Insoweit ist der Bf im Hinblick
auf Rechtsschutz auf die Möglichkeiten zu verweisen, die sich aus dem Vorliegen eines für ihn günstigen vollstreckungsfähigen
Titels ergeben. Auch bei einem Überprüfungsvergleich ist dies allein der Antrag auf Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich
(vgl. BayLSG Beschluss vom 14.05.2012, L 7 AS 196/12 B), hier also die Vollstreckung im Wege der Festsetzung eines Zwangsgeldes, und damit der Weg, wie ihn der Bf im Verfahren
S 40 SF 28/16 parallel auch beschritten hat. Für eine weitere Rechtschutzmöglichkeit über den hier vom Bf zusätzlich beschrittenen Weg,
einen Antrag dahingehend zu stellen, dass der Bg verpflichtet wird, den Vergleich - im Eilverfahren allerdings nur vorläufig
- auszuführen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Im Ergebnis würde ein solcher Antrag, wenn er erfolgreich wäre, nur bewirken,
dass der Bf einen weiteren vollstreckbaren Titel hätte, aus dem der Bg verpflichtet wäre, den Verwaltungsakt unter den im
Vergleich genannten Voraussetzungen zu erlassen. Auch dieser Titel müsste dann im Wege der Zwangsvollstreckung zur Umsetzung
gebracht werden. Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.