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LSG Bayern, Urteil vom 24.03.2016 - 7 AS 140/16
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Bewerbungskosten im Rahmen eines Eingliederungsverwaltungsaktes; Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt
1. Einstweiliger Rechtsschutz dient auch im Bereich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Vermeidung erheblicher Eingriffe oder einer gegenwärtigen Notlage.
2. Es geht insbesondere nicht darum, im Eilverfahren Rechtsgutachten zu Verwaltungsakten zu erstellen, wenn kein erheblicher Eingriff und keine Notlage drohen.
3. Bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt wendet sich der Betroffene gegen die darin enthaltenen Pflichten; er will wissen, ob er diesen Pflichten Folge leisten muss oder bei deren Missachtung Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II riskiert.
Normenkette:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6
,
SGB II §§ 31 ff.
, ,
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG München 25.02.2016 S 54 AS 352/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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