Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zahlung der Miete direkt an den Vermieter bei Mietrückständen
Gründe:
I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Beschwerdeführerin vorläufig ein Anspruch auf Rückzahlung
von Wohnungsmiete in Höhe von insgesamt 900,- Euro zusteht.
Die im Jahr 1948 geborene Beschwerdeführerin bezieht laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit
Schreiben vom 11.06.2009 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin, die wegen Schimmelbefall geminderte
Miete in Höhe von 300,- Euro direkt an den Vermieter zu überweisen. Das Mietverhältnis wurde nachfolgend vom Vermieter aufgrund
von Mietrückständen gekündigt. Mit Änderungsbescheid vom 29.07.2007 wurde die direkte Überweisung der Miete an den Vermieter
ab 01.08.2009 verfügt.
Mit Schreiben vom 01.08.2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Miete wegen der Räumungsklage nun doch nicht direkt
an den Vermieter überwiesen werden solle. Mit Schreiben vom 08.09.2009 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass wegen
der Räumungsklage die Miete weiterhin an den Vermieter bezahlt werde. Die Miete wurde für August, September und Oktober direkt
an den Vermieter überwiesen. Im September 2009 erklärte sich Beschwerdegegnerin gegenüber dem Vermieter bereit, die Mietschulden
in Höhe von 1858,- Euro zu Vermeidung des Wohnungsverlusts zu übernehmen.
Ab November 2009 wurden die gesamten Leistungen an die Beschwerdeführerin ausgezahlt (Bescheid vom 01.10.2009).
Am 13.01.2010 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Sie wolle
die für die Monate August, September und Oktober 2009 von der Beschwerdegegnerin an den Vermieter bezahlte Miete von insgesamt
900,- Euro zurück erhalten. Die Antragstellerin legte Kontoauszüge vor.
Mit Beschluss vom 25.01.2010 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsgrund
sei nicht glaubhaft. Es handle sich um Leistungen aus der Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens. Eine in Gegenwart fortwirkende
Notlage sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe selbst vorgetragen, dass Mietrückstände nicht bestünden. Zudem
sei ein Betrag in Höhe von 600.- Euro für die Monate September und Oktober 2009 wegen einer Rückzahlung durch den Vermieter
bereits im Dezember an die Beschwerdeführerin weitergereicht worden.
Am 25.02.2010 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München eingelegt. Sie habe weder
600,- Euro noch einen anderen Betrag zurückerhalten.
Das Beschwerdegericht forderte von der Beschwerdegegnerin eine Auszahlungsliste an. Danach wurde am 28.12.2009 einen Betrag
von 600,- Euro für Kosten der Unterkunft an die Beschwerdeführerin nachgezahlt.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25.01.2010 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin vorläufig zu verpflichten, einen
Betrag von 900,- Euro auszuzahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Beschwerdegegnerin, die Akte des Sozialgerichts
und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Auch die Beschwerdesumme von mehr als 750,- Euro (§
172 Abs.
3 Nr.
1, §
144 Abs.
1 SGG) wird erreicht, weil die Beschwerdeführerin vorträgt, nach wie vor 900,- Euro zu begehren. Darauf, dass die Auszahlungsliste
sehr deutlich belegt, dass die Beschwerdeführerin davon bereits 600,- Euro erhalten hat, kommt es an dieser Stelle nicht an.
Das Beschwerdegericht schließt sich gemäß §
142 Abs.
2 S. 3
SGG der Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Miete für August auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin direkt an den
Vermieter überwiesen wurde. Weil Arbeitslosengeld II regelmäßig monatlich im Voraus bezahlt wird (vgl. § 41 Abs. 1 S. 4 SGB
II), was der Beschwerdeführerin wegen dem dauerhaften Leistungsbezug auch bekannt war, konnte das Schreiben vom 01.08.2009
für die Umleitung der Augustmiete nur zu spät sein. Wenn die Beschwerdeführerin die Augustmiete dennoch selbst ebenfalls bezahlte,
trägt sie selbst dafür die Verantwortung. Die mittlerweile bekannte Räumungsklage wegen Mietrückständen berechtigte die Beschwerdegegnerin,
auch weiterhin die Miete gemäß § 22 Abs. 4 SGB II direkt an den Vermieter zu bezahlen. Nur weil zwischenzeitlich eine Rückzahlung
in Höhe von 600,- Euro von Seiten des Vermieters erfolgt war, hat die Beschwerdegegnerin diesen Betrag zurückgezahlt. Diese
Rückzahlung ist am 05.01.2010 auf dem Konto der Beschwerdeführerin eingegangen. Weshalb die Beschwerdeführerin diese Rückzahlung
bestreitet, ist nicht nachvollziehbar. Wenn dies gegen besseres Wissen erfolgt, wäre dies sogar strafrechtlich als versuchter
Betrug relevant.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.