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LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2015 - 7 AS 215/14
Statthaftigkeit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer Teiländerung des Bewilligungsbescheids im Zugunstenverfahren; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Voraussetzungen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II; Anforderungen an die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
1. Die jeweilige Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben muss final auf die in § 33 Abs. 1 SGB IX umschriebenen Ziele ausgerichtet sein.
2. Es genügt dabei nicht jedwede Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern diese muss sich speziell auf den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile beziehen.
3. Eine regelförmige Maßnahme muss einen organisatorischen Rahmen haben, der zum einen eine regelmäßige und nicht unerhebliche zeitliche Beanspruchung des Teilnehmers sicherstellt und eine Ausrichtung der Aktivitäten der Teilnehmer auf die Teilhabe am Arbeitsleben.
4. Eine Auslegung, wonach sonstige Hilfen jedwede Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen, würde die Aufzählung der Maßnahmen in § 21 Abs. 4 SGB II überflüssig machen.
5. Derartige Hilfen müssen vielmehr eine gewisse Gleichwertigkeit mit den anderen Maßnahmen nach § 21 Abs. 4 SGB II haben. Auch sonstige Hilfen müssen berufsbezogen sein und das Arbeitsleben betreffen und es muss sich um regelförmige Maßnahmen handeln.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 4 S. 1
,
SGB II § 21 Abs. 4
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 7a
,
SGB II § 8 Abs. 1
,
SGB IX § 33 Abs. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Augsburg 12.02.2014 S 11 AS 1219/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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