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LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2015 - 7 AS 856/14
Keine Fortsetzbarkeit oder Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen Verfahrens nach einem Vergleich; Wirksamkeit eines im Termin geschlossenen Vergleichs
1. Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist als unzulässig zu verwerfen, wenn es an einer schlüssigen Behauptung eines Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgrundes fehlt.
2. Ein solcher schlüssiger Vortrag ist nach allgemeiner Auffassung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmeklage.
3. Die Beteiligten erhalten lediglich eine Ausfertigung des Vergleichs, die gemäß § 137 Satz 1 SGG vom Urkundsbeamten unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen sein muss.
Normenkette:
SGG § 137 S. 1
,
SGG § 179 Abs. 1
,
SGG § 179 Abs. 2
,
SGG § 179
,
ZPO § 578
,
ZPO § 586
Vorinstanzen: SG Augsburg 17.04.2012 S 11 AS 1129/10
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 7 AS 393/11 durch Vergleich vom 17.04.2012 erledigt worden ist.
II.
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als unzulässig verworfen.
III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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