Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 2. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Das Verfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin
(Bf.) hat beim Sozialgericht Regensburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, dass
bei der Leistungsberechnung vorerst die tatsächlichen Kosten der Unterkunft weiterberücksichtigt werden. Gegen den ablehnenden
Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 02.09.2008 richtet sich die Beschwerde.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner Erörterung bedarf, ob die Bf. nunmehr im Beschwerdeverfahren Leistungen
für die Zukunft geltend machen kann, obwohl sie dies vor dem Sozialgericht möglicherweise unterlassen hat. Denn die Entscheidung
des Sozialgerichts ist schon deswegen richtig, weil keine hinreichende Notlage der Bf. erkennbar ist. Anlass für einstweiligen
Rechtsschutz durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kann vom Grundsatz her nur dann bestehen, wenn der Verlust der Wohnung
konkret zu befürchten ist. Prinzipiell nur dann erscheint es gerechtfertigt, die Entscheidung in der Hauptsache (teilweise)
vorwegzunehmen. Der Bf. ist es nicht gelungen, eine entsprechende Dringlichkeit glaubhaft zu machen. So hat sie im Beschwerdeschriftsatz
vom 17.09.2008 zwar implizit behauptet, ihre Wohnung sei gefährdet. In Anbetracht dessen, dass die Bf. aber als "Nachweis"
eine über ein Jahr alte Mietabrechnung (vom Juli 2007) vorgelegt hat - die überdies lediglich einen Negativsaldo von 97,05
EUR ausweist -, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Bestünde eine aktuelle Notlage, hätte die Bf. sicher auch aktuelle
Nachweise vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Anwaltsbeiordnung ist mangels hinreichender
Erfolgsaussicht abzulehnen. Aus dem selben Grund hat auch das Sozialgericht zurecht entsprechend entschieden.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).