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LSG Bayern, Beschluss vom 31.07.2015 - 7 R 506/15
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Keine formelle Rechtswidrigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides bei heilbaren formellen Fehlern; Zulässigkeit der ausschließlichen Auswertung von Akten des Hauptzollamtes
1. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage erfordert eine Interessenabwägung der relevanten öffentlichen und privaten Belange bei Gewährung oder Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes sowie eine Abschätzung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache.
2. Nach dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Regel- und Ausnahmeverhältnis besteht regelmäßig ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Nachforderungsbescheides.
3. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte.
4. Formale Fehler bei Erlass eines Bescheides, die bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz heilbar sind (vgl. § 41 Abs. 2 SGB X), bedingen lediglich eine aktuelle, aber keine endgültige Rechtswidrigkeit und führen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes letztlich nicht dazu, dass der Bescheid - so lange er heilbar ist - nicht vollzogen werden darf.
Fundstellen: NZS 2015, 960
Normenkette:
SGB X § 12
,
SGB X § 20
,
SGB X § 41 Abs. 1
,
SGB X § 41 Abs. 2
,
SGG § 86a
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG München 18.06.2015 S 10 R 996/15 ER
Tenor
I.
Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Juni 2015, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20.10.2014 gegen den Bescheid vom 5. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 angeordnet wurde, wird aufgehoben.
II.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Dem Antragsteller und Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.082,27 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: