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LSG Bayern, Beschluss vom 30.08.2016 - 7 R 5125/16
Zulässigkeit der Nachforderung von inzwischen im Insolvenzverfahren angemeldeten Sozialversicherungsbeiträgen Rechtsweg zu den Sozialgerichten Kein Eilrechtsschutz durch die Sozialgerichte Kein Eilverfahren vor den Sozialgerichten zum Zwecke eines Vorabrechtsgutachtens für ein Strafverfahren
1. Im laufenden Insolvenzverfahren kann durch die Sozialbehörde ein Feststellungsbescheid bezüglich einer strittigen Forderung erlassen werden. Insoweit ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
2. Betreffend einer zur Tabelle angemeldeten Insolvenzforderung einer Sozialbehörde ist kein Eilrechtsschutz durch die Sozialgerichte möglich, da Forderungen in laufenden Insolvenzverfahren nicht vollstreckt werden können.
3. Ein Eilverfahren vor den Sozialgerichten bei laufendem Insolvenzverfahren zum Zwecke eines Vorabrechtsgutachtens für ein Strafverfahren ist nicht möglich.
1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine Prüfungsmitteilung nach § 7 Abs. 4 BeitrVerfO kein Verwaltungsakt, wenn eine Prüfung ohne Beanstandung bleibt.
2. Es besteht kein Bedarf, den Vollzug von Forderungen, die wegen einem laufenden Insolvenzverfahren nicht vollzogen werden können, durch gerichtliche Anordnung zu unterbinden.
3. Das sozialgerichtliche Eilverfahren hat auch nicht den Zweck, ein "Vorabrechtsgutachten" für ein Strafverfahren zu erstellen.
Normenkette: , , , , ,
InsO § 80
,
InsO § 87
,
InsO § 89
,
SGG § 51
,
SGG § 86b
,
StGB § 266a
Vorinstanzen: SG Augsburg 27.07.2016 S 12 R 617/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 450.000,- Euro festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: