Kostenerstattung nach Erledigung der Hauptsache im sozialgerichtlichen Verfahren
Bei Kostengrundentscheidungen findet im Rahmen des sachgemäßen Ermessens das Unterliegensprinzip, das in §
91a ZPO verankert ist, ebenso Berücksichtigung wie das Verursachungsprinzip und schließlich analog §
93 ZPO das Prozessverhalten der Beteiligten. Zudem kann bei medizinischen Sachverhalten auch die Verteilung des Verlaufsrisikos
als sachgerechtes Kostenkriterium Anwendung finden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 20.03.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerde.
Gründe:
I. Mit der form- und fristgerecht sowie vor Abschaffung der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen zum 01.04.2008 statthaft
eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, wendet sich die Beklagte gegen die Auferlegung der hälftigen
außergerichtlichen Kosten des Klägers nach Erledigterklärung der Hauptsache.
II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil Ermessensfehler in der zutreffend auf §
193 SGG gestützten Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 20.03.2007 nicht erkennbar sind. Zu Recht ist das Sozialgericht davon
ausgegangen, dass bei Kostengrundentscheidungen im Rahmen des sachgemäßen Ermessens das Unterliegensprinzip, das in §
91a ZPO verankert ist, ebenso Berücksichtigung findet wie das Verursachungsprinzip und schließlich analog §
93 ZPO das Prozessverhalten der Beteiligten. Zudem kann bei medizinischen Sachverhalten auch die Verteilung des Verlaufsrisikos
als sachgerechtes Kostenkriterium Anwendung finden (vgl Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 02.01.2006 - L 5 R 425/04; Beschluss vom 09.02.2010 - L 5 RKR 144/08 jeweils mwN).
Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn das Sozialgericht ausgehend von einem offenen Verfahrensergebnis die hälftige Kostentragungspflicht
der Beklagten für das Verfahren auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gem §
2 Abs
3 SGB IX festgestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.