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LSG Bayern, Beschluss vom 02.09.2016 - 10 AL 125/15
Keine Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren in eine Berufung nach eindeutiger Rechtsmittelbelehrung
Eine trotz eindeutiger Rechtsmittelbelehrung und entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht in eine Berufung umgedeutet werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist bei eindeutiger Bezeichnung und entsprechender Begründung auch nicht als Berufungseinlegung auslegungsfähig.
1. Unabhängig davon, ob das eingelegte Rechtsmittel der erteilten Belehrung entspricht oder davon abweicht, ist für die Annahme kein Raum, der Erklärende habe ein anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen.
2. Für das Verhältnis von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde kommt eine Umdeutung wegen der unterschiedlichen Zielrichtung nicht in Betracht.
Normenkette:
SGG § 143
,
SGG § 144
Vorinstanzen: SG Augsburg 18.02.2015 S 7 AL 18/13
Tenor
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.02.2015 - S 7 AL 18/13 - wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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