Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine nachträgliche sachlich-rechnerische Richtigstellung von Akupunkturleistungen (GOP 30790 und 30791) für das Quartal 2/07.
Der Kläger ist als Orthopäde in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Honorarbescheid vom 10.10.2007 wurde
das Gesamthonorar des Klägers für das Quartal 2/07 festgesetzt. Mit Richtigstellungsbescheid vom 06.10.2011 erfolgten auf
Antrag der Beigeladenen (AOK) für das Quartal 2/07 Absetzungen von Akupunkturleistungen mit einem Rückforderungsbetrag in
Höhe von 9.322,00 EUR. Einen Teil der den Kläger betreffenden Anträge der Beigeladenen habe die Beklagte mit Hinweis auf das
Vorliegen ihrer Ansicht nach begründeter Diagnosen abgelehnt. In den übrigen Fällen sei entweder keine Diagnose zu finden,
die eine der in der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur genannte Indikation begründen könne oder es sei kein durchgängiges
sechsmonatiges ärztlich dokumentiertes Schmerzintervall feststellbar. Details zu den betroffenen Patienten, Gebührenordnungspositionen
und einzelnen Beträgen seien der beigefügten Anlage zu entnehmen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger
am 25.11.2011 damit, sämtliche Akupunkturleistungen seien den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend und in Übereinstimmung
mit den rechtlichen Vorgaben durchgeführt worden. Die zwingend vorgeschriebenen Diagnosen lägen vor und darüber hinaus auch
die mindestens sechsmonatigen Schmerzintervalle, dies könne anhand der beigefügten Dokumentationen für jeden Patienten einzelfallbezogen
nachgewiesen werden. Beigefügt waren Eingangs- und Abschlussuntersuchungsbögen der betreffenden Patienten mit Eintragungen
zur Schmerzlokalisation und Schmerzdauer sowie weitere kurze Stellungnahmen zu den einzelnen Patienten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Beigeladene habe gemäß §
15 Abs.2 des Gesamtvertrages-Regionalkassen innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnungsunterlagen einen Antrag auf
sachlich-rechnerische Richtigstellung gestellt. Nach § 1 Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen der Qualitätssicherungsvereinbarung
zur Akupunktur bei chronisch schmerzhaften Patienten nach §
135 Abs.2
SGB V und Anlage I Nr.12 Methoden-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sei Voraussetzung für eine Abrechnung der GOP 30790 und 30791 das Vorliegen von chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder chronischen Schmerzen in mindestens einem
Kniegelenk durch Gonarthrose, die seit mindestens sechs Monaten bestehen würden. Eine Überprüfung habe ergeben, dass auch
unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen in den beanstandeten Fällen die Voraussetzungen zur Abrechnung von Akupunkturleistungen
nicht gegeben gewesen seien.
In der am 27.03.2012 erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Absetzung und trug - soweit noch streitig - vor, die
Voraussetzungen der Abrechnung, eine zwingend vorgeschriebene Diagnose und ein dokumentiertes mindestens sechsmonatiges Schmerzintervall
lägen vor. Dies ergebe sich aus der vom Kläger vorgelegten Dokumentation der Diagnoseschlüssel der betroffenen Patienten.
Nach Ansicht der Akupunkteure werde eine ärztliche Dokumentation zum Beginn der Behandlung als ausreichend angesehen. Alles
andere wäre lebensfremd und nicht praktikabel, ärztliche Dokumentationen aus Vorquartalen von Fremdärzten lägen nicht vor.
Der Kläger habe vor jeder Akupunkturbehandlung mit den Patienten ein Anamnesegespräch geführt. Das Ergebnis habe er seinen
Praxismitarbeiterinnen diktiert, die auf dieser Grundlage die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Untersuchungsbögen ausgefüllt
hätten. Damit sei zum Zeitpunkt des Beginns jeder Behandlung eine Dokumentation des behandelnden Arztes erfolgt, mit der der
Schmerzzustand einschließlich der Dauer dokumentiert worden sei. Im Übrigen sei der erforderliche Schmerzzustand über einen
längeren Zeitraum auch bei den Patienten gegeben, die wegen eines anderen Leidens in Behandlung gewesen seien und den Schmerzzustand
zu einem Zeitpunkt geäußert hätten, der nicht sofort zu einer Behandlung geführt habe. Außerdem habe die Beigeladene sämtliche
Daten der Patienten, die sie nur abrufen müsse.
Die Beklagte trug vor, von den Anträgen der Beigeladenen seien zunächst 114 Patienten betroffen gewesen. Die Prüfung der Anträge
mittels EDV-basierter Auswertung von ICD-Diagnoseschlüsseln habe für 31 Patienten mit dem Antragsgrund "Fehlen des ärztlich
dokumentierten Schmerzintervalls" und 14 Patienten mit dem Antragsgrund "Fehlen einer Akupunkturindikation" ein entsprechendes
Intervall bzw. eine Diagnose ergeben und die Anträge seien abgelehnt worden. § 5 Abs.1 Nr.2 der Qualitätssicherungsvereinbarung
Akupunktur verlange, dass die Durchführung der Akupunktur an die Überprüfung gebunden sei, dass vor der Akupunktur ein mindestens
sechsmonatiges ärztlich dokumentiertes Schmerzintervall vorliege. Eine einmalige Befragung der Patienten und eine Niederschrift
des Befragungsergebnisses erfüllten nicht die Voraussetzung einer sechsmonatigen ärztlichen Dokumentation. Sinn und Zweck
des Wartezeitraumes sei es, ärztlicherseits die Schmerzentwicklung zu beobachten und Linderungsmöglichkeiten zu suchen, bevor
zur Akupunkturbehandlung gegriffen werde. Eine nachträgliche Stellungnahme zu den einzelnen Patienten genüge nicht den Anforderungen.
Die erst bei Akupunkturbeginn dokumentierte anamnestische Klärung von schon seit 6 Monaten bestehenden Schmerzen reiche nicht
aus. Vielmehr müsse vor der Akupunktur sowohl ein sechsmonatiges Schmerzintervall als auch eine diesbezügliche Dokumentation
vorliegen. Dies müsse gegebenenfalls durch Nachfrage bei den Vorbehandlern überprüft werden. Es müsse eine Abklärung erfolgen,
ob keine zunächst nur kausal behandlungsbedürftige Akutdiagnose, sondern ein diagnostizierter und schulmedizinisch vorläufig
aus- oder antherapierter Befund mit seit mindestens sechs Monaten bestehenden Schmerzen vorliege, der eine Akupunktur erlaube.
Nach erneuter Prüfung der im Klageverfahren vom Kläger zusätzlich vorgelegten Unterlagen teilte die Beklagte mit, dass ein
Klageerfolg hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.656,60 Euro denkbar sei. Aus der Dokumentation habe sich ergeben, dass in
diesen Fällen akupunkturinduzierende Diagnosen zwar vereinzelt und länger zurückliegend aber beim Kläger dokumentiert seien.
Auf eine lückenlose Dokumentation auch anderer Ärzte in den beiden dem Akupunkturquartal unmittelbar vorangehenden Vorquartalen
komme es nicht an, maßgeblich sei vielmehr überhaupt eine Dokumentation in der Vergangenheit. Diese müsse - entgegen der Auffassung
der Beigeladenen - nicht durchgängig in den Vorquartalen erfolgt sein. Bezüglich des Einzelfalls der Patientin E.M., Nr.69,
in dem eine Richtigstellung wegen einer fehlenden Akupunkturindikation vorgenommen worden sei, sei eine solche aus der vorgelegten
Diagnosedokumentation im Folgequartal ersichtlich. Ein Teilanerkenntnis sei aber nicht veranlasst, da es weitere Klageverfahren
der Beklagten gegen die Beigeladene wegen Einbehalts von Gesamtvergütungsanteilen aufgrund der Ablehnung einer Richtigstellung
gebe.
Die Beigeladene ist der Auffassung, es bedürfe aus ihrer Sicht einer durchgehenden Dokumentation eines sechsmonatigen Schmerzintervalls.
Die Indikation zur Akupunktur wegen chronischer Schmerzen müsse durch zutreffende, eindeutige ICD-10 Diagnosen im Abrechnungsquartal
nachgewiesen werden. Das Bestehen der chronischen Schmerzen müsse durch eine fortlaufende Dokumentation für die Kostenträger
nachvollziehbar zu erkennen sein.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. September 2014 abgewiesen, da die Absetzung der Gebührenordnungspositionen für Akupunkturleistungen
in den streitgegenständlichen Fällen rechtmäßig gewesen sei. Diese Leistungen seien zum 01.01.2007 in den Leistungskatalog
aufgenommen worden. Zuvor habe der Gemeinsame Bundesausschuss in den tragenden Gründen zu seinem Beschluss vom 18.04.2006
zur Anerkennung bestimmter Akupunkturleistungen ausgeführt, dass die Einführung der Akupunktur nicht als isolierte Aufnahme
einer neuen therapeutischen Option, sondern eingebettet in ein umfassendes Qualitätssicherungskonzept der Therapie chronischer
Schmerzen erfolge. In der Folge habe der Bewertungsausschuss nach §
87 Abs.1
SGB V in seiner 119. Sitzung Teil C die Aufnahme einer Leistung nach Nrn.30790 und 30791 in Kapitel 30 mit Wirkung zum 01.01.2007
unter dem Vorbehalt der Vereinbarung und gleichzeitigen Inkraftsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung nach §
135 Abs.2
SGB V zu den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18.04.2006 und 19.09.2006 zur Akupunktur beschlossen. Die fachlichen,
räumlichen und apparativen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an die Durchführung und an die Dokumentation für die Ausführung
und Abrechnung von Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung seien in der zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Qualitätssicherungsvereinbarung
zur Akupunktur geregelt. Die Durchführung der Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten sei gemäß § 5 Abs.1 Qualitätssicherungsvereinbarung
Akupunktur unter anderem an die Maßnahme gebunden, dass die Überprüfung erfolge, dass vor der Akupunktur ein mindestens sechsmonatiges
ärztlich dokumentiertes Schmerzintervall vorliege. Diese Voraussetzung sei in den 68 abgesetzten Fällen nicht gegeben. Die
Überprüfung der 68 Fälle durch die Kammer habe vielmehr ergeben, dass es sich zu einem größeren Teil um Patienten handelt,
die sich zu Akupunkturbeginn erstmals beim Kläger vorgestellt hätten. In diesen Fällen (z.B. Pat. D.D., Nr.1; Pat. B.E., Nr.2;
Pat. D.M., Nr.3; Pat. H.M., Nr.6) lägen lediglich Eingangsuntersuchungsbögen vor, auf denen vermerkt sei, dass die Schmerzen
seit mehr als sechs Monaten bestanden hätten. Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers im Klageverfahren
habe dieser vor jeder Akupunkturbehandlung mit den Patienten ein Anamnesegespräch geführt. Das Ergebnis habe er seinen Praxismitarbeiterinnen
diktiert, die auf dieser Grundlage die Bögen ausgefüllt hätten. Der Kläger habe damit zwar anamnestisch die Information erhoben,
dass aus Sicht der Patienten ihr Schmerzzustand seit mehr als sechs Monaten bestehe. Dies genüge aber keinesfalls der Anforderung,
dass eine Überprüfung stattgefunden habe, dass vor der Akupunktur ein mindestens sechsmonatiges ärztlich dokumentiertes Schmerzintervall
vorgelegen habe. Aus dem Wortlaut der Vergütungsbestimmungen und den Regelungen der Qualitätssicherungsvereinbarung nach §
135 Abs.2
SGB V, auf die in den Vergütungsbestimmungen Bezug genommen werde, ergebe sich vielmehr eindeutig, dass vor Akupunkturbeginn ein
sechsmonatiges Schmerzintervall und eine diesbezügliche ärztliche Dokumentation vorliegen müsse. Die Regelungen in der zu
den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses getroffenen Qualitätssicherungsvereinbarung würden damit dem Umstand Rechnung
tragen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Indikation chronische Rückenschmerzen als auch bei der Indikation chronische
Schmerzen durch Gonarthrose aufgrund der Schwere und Chronizität der zugrundeliegenden Krankheitsbilder und der nur begrenzten
therapeutischen Beeinflussbarkeit die Notwendigkeit weiterführender therapeutischer Optionen anerkannt habe, dass die Akupunkturleistungen
aber nicht als isolierte Aufnahme einer neuen therapeutischen Option, sondern eingebettet in ein umfassendes Qualitätssicherungskonzept
der Therapie chronischer Schmerzen eingeführt werden sollten. Dies sei auch obligater Leistungsinhalt der Nr.30790.
Bei dem anderen Teil der Fälle handele es sich um Patienten, die bei dem Kläger schon vor Akupunkturbeginn in Behandlung waren.
Viele Patienten seien - wie sich den abgerechneten Diagnosen entnehmen lasse - niemals vor Akupunkturbeginn wegen einer einschlägigen
Diagnose in Behandlung gewesen. Entgegen der Ansicht der Klägerseite seien keinesfalls die Abrechnungsvoraussetzungen gegeben
bei Patienten, die wegen eines anderen Leidens in Behandlung gewesen seien und den erforderlichen Schmerzzustand über einen
längeren Zeitraum zu diesem Zeitpunkt geäußert hätten, der aber nicht sofort zu einer Behandlung geführt habe. Es sei aber
gerade Voraussetzung, dass eine ärztliche Dokumentation eines sechsmonatigen Schmerzintervalls erfolgen müsse, aus dem sich
die erforderliche Chronizität des Krankheitsbildes mit der entsprechenden Erforderlichkeit einer Behandlung ergebe.
Aber auch für die Patienten, die bei dem Kläger zu einem früheren Zeitpunkt mit einer entsprechenden Diagnose in Behandlung
gewesen seien, sei die Absetzung rechtmäßig. Es handele sich um Patienten, die in einem weit zurückliegenden Quartal mit einer
entsprechenden Diagnose in Behandlung waren (z.B. Pat. Sch.A., Nr.4: Lumboischialgie Februar 2005; Pat. R.G., Nr.8: Lumbago
August und Oktober 2005; Pat. L.L., Nr.15: Lumbago März 2002; Pat. E.B., Nr.21: Lumbago März und April 2006). Entgegen der
von der Beklagten geäußerten Ansicht reiche es zur Überzeugung der Kammer auch nicht aus, wenn sich aus der Dokumentation
ergebe, dass in einigen Fällen akupunkturinduzierende Diagnosen länger zurückliegend dokumentiert worden seien, denn hier
liege gerade nicht eine ärztliche Dokumentation eines sechsmonatigen Schmerzintervalls vor, sondern lediglich eine Dokumentation,
dass zu einem früheren Zeitpunkt die betroffenen Patienten mit einer entsprechenden Diagnose beim Kläger schon einmal in Behandlung
waren.
Auch in dem einen Fall einer Absetzung wegen des Fehlens einer Akupunkturdiagnose (Pat. E.M., Nr.69) sei die Absetzung rechtmäßig.
Nach den vom Kläger vorgelegten Diagnoseschlüsseln sei die Patientin zum Zeitpunkt des Akupunkturbeginns wie auch mehrfach
in den vorausgegangenen Jahren wegen eines HWS-Syndroms in Behandlung gewesen. Die Diagnose Gonarthrose, aufgrund derer die
Akupunkturbehandlung erfolgt sei, finde sich in den Diagnoseschlüsseln erst im Quartal nach der streitgegenständlichen Absetzung.
Dies genüge zur Überzeugung der Kammer keinesfalls den Anforderungen der Dokumentation des Vorliegens einer indikationsbegründenden
Diagnose. Diese Dokumentation sei vielmehr nicht nachvollziehbar.
Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden der sachlich-rechnerischen Richtigstellung nicht entgegen. Insbesondere sei die
Vier-Jahres-Ausschlussfrist nicht abgelaufen.
Mit seiner Berufung vom 18.12.2014 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung der sachlich-rechnerischen Richtigstellung
weiter. Dreh- und Angelpunkt des vorliegenden Verfahrens sei die Auslegung der Formulierung in der Qualitätssicherungsvereinbarung
zum dokumentierten mindestens sechsmonatigen Schmerzintervall. Zu unterscheiden seien hier drei Arten von Patientengruppen.
Patientengruppe 1 beinhalte eine Gruppe von Patienten, bei denen keine Dokumentationen über zumindest sechs Monate zum Schmerzzustand
vorlägen, die behandlungsbegleitend ausgeführt worden wären, sei es vom Kläger oder von Vorbehandlungen. Zu der von der Beklagten
und der Vorinstanz vertretenen Auffassung, die ärztliche Dokumentation müsse aus einem Zeitraum vor Beginn der Akupunkturbehandlung
stammen, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Sichtweise in der ärztlichen Praxis nicht praktikabel sei. Entsprechende
Unterlagen lägen regelmäßig nicht vor, da die Überweiser entsprechende Darstellungen nicht ausführen und Arztbriefe in dem
von der Beklagten dargestellten Umfang regelmäßig nicht erstellt würden. Auch sei es so, dass Patienten sich häufig in die
Behandlung mehrerer Ärzte begeben und aufgrund des "Arzthoppings", gerade bei verzweifelten chronischen Schmerzpatienten,
die Informationen nicht ohne weiteres vorlägen. Die Forderung widerspreche somit dem Anliegen der Arztpraxis, die Patienten
von ihrem Leiden möglichst kurzfristig zu befreien. Bei einer Vielzahl der in der Praxis des Klägers behandelten Patienten
handele es sich um chronische Schmerzpatienten, was auch die bereits vorgelegten Diagnosen zeigten. Selbstverständlich bestünden
diese Leiden bereits seit Monaten, wenn nicht sogar Jahren. Durch das Arztgespräch zur Anamnese und der Ausfüllung der Dokumentationsbögen
werde den Vorgaben der Qualitätssicherungsvereinbarung Genüge getan. Insbesondere würden damit zum Zeitpunkt des Beginns der
Behandlung der Schmerzzustand ermittelt und - umgesetzt durch die Praxismitarbeiterinnen - der Schmerzzustand dokumentiert.
Zusätzlich habe der Kläger jeweils den Schmerzzustand einschließlich Dauer zu Beginn jeder Behandlung in der Patientendokumentation
dokumentiert, was jederzeit sofort vorgelegt werden könne. Patientengruppe 2 betreffe Patienten, bei denen aus der Dokumentation
des elektronischen Verlaufs der Behandlung beim Kläger nicht zweifelsfrei hervorgehe, dass im Vorquartal die notwendigen Schmerzzustände
mit den entsprechenden ICD-Kodierungen verbunden vorgelegen hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass einzelne Patienten
bereits seit Jahren wegen unterschiedlicher Leiden die Praxis des Klägers aufsuchten und in den Vorquartalen vor der Behandlung
gegebenenfalls den entsprechenden Schmerzzustand nicht in der Form geäußert hätten, dass sich daran sofort eine Behandlung
angeschlossen habe. Dies erfolge dann erst in dem Quartal, in dem der Schmerzzustand verifiziert, dokumentiert und behandelt
worden sei. Die entsprechenden Dokumentationen würden somit nicht dagegen sprechen, dass der Schmerzzustand, der für die Akupunkturbehandlung
notwendig sei, auch bei diesen Patienten über einen längeren Zeitraum vorgelegen habe. Patientengruppe 3 schließlich betreffe
Behandlungen, hinsichtlich derer die Beklagte grundsätzlich eine Anerkennung der Leistungserbringungs- und Abrechnungsweise
annehme, die Krankenkassen hingegen nicht. Die Sichtweise der AOK sei letztlich jedoch nicht ansatzweise mit der Qualitätssicherungsvereinbarung
in Übereinstimmung zu bringen und widerspreche schon dem eindeutigen Wortlaut der Qualitätssicherungsvereinbarung, die gerade
nicht fordere, dass in zwei Quartalen vor Beginn der Behandlung der Schmerzzustand festzustellen sei. In § 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung
heiße es in den Ziffern 1 und 2 letztlich gleichlautend, dass die entsprechenden chronischen Schmerzzustände seit mindestens
sechs Monaten "bestehen" müssten. Auf irgendeiner Form der Dokumentation werde insoweit nicht abgehoben. § 5 Abs. 1 Ziffer
2 spreche darüber hinaus von der "Überprüfung, dass vor der Akupunktur ein mindestens sechsmonatiges ärztlich dokumentierte
Schmerzintervall" vorliegen müsse. Es bedürfe daher keiner Dokumentation eines Schmerzintervalls, das in jedem Fall sechs
Monate vor der Behandlung unmittelbar in dem entsprechenden Zeitraum hätte bestehen müssen. Die Sichtweise der AOK sei fernliegend
und es komme daher letztlich auf die Fragestellung an, die zwischen der Beklagten und dem Kläger thematisiert werde. Bedürfe
es der Dokumentation in Vorquartalen, mindestens über einen sechsmonatigen Zeitraum hinweg, egal wie lange dieser zurückliege
oder reiche die Dokumentation zum Zeitpunkt des Beginns der Behandlung, so wie der Kläger in diesem Fall ausgeführt habe.
Die vom Kläger vertretene Sichtweise sei die einzig praktikable und entspreche daher der Intention der Qualitätssicherungsvereinbarung.
Die Interpretation der Voraussetzung des "mindestens sechsmonatigen ärztlich dokumentierten Schmerzintervalls" sei auch im
Hinblick auf die durchgeführte Gerac-Studie (Studie vor Einführung der Akupunktur in dem streitgegenständlichen Sinne in die
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung) zutreffend erfolgt. Bereits im Rahmen der Gerac-Studie, an der der
Kläger teilgenommen habe, sei ein entsprechender Schmerzzustand verlangt worden sowie auch die entsprechende Dokumentation,
wobei stets eine ärztliche Dokumentation zu Beginn der Behandlung als ausreichend angesehen worden sei. Im Gespräch mit den
Patienten versuche der Arzt sich - gerade auch anhand der entsprechenden Bögen, die vom Patienten auszufüllen seien - einen
Überblick darüber zu verschaffen, wie lange der Schmerzzustand bereits andauere und dokumentiere diesen, bevor die Akupunktur
dann tatsächlich erfolge. Während der Gerac-Studie hätten in der Vergangenheit weder die Krankenkassen noch die Beklagte insoweit
irgendwelche Einwände gehabt. Zudem verfügten die Krankenkassen, die die entsprechenden Verfahren beantragt hätten, selbst
über umfangreiche Daten ihrer Patienten, anhand derer sich die Chronizität der Patienten und die seit langem andauernden Schmerzzustände
ohne weiteres hätten ablesen lassen. Die entsprechende Vorlage der Daten habe auch in der Vergangenheit bereits in einer Reihe
von Verfahren zum Erlass von Teilabhilfebescheiden geführt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.09.2014, S 39 KA 307/12, sowie den Bescheid des Beklagten vom 06.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
Entscheidungsbedürftig sei die Rechtsfrage, welche Abrechnungsvoraussetzungen sich für GOP 30790 f. EBM aus § 5 Abs. 2 Ziffer 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur ergeben würden, wonach die Durchführung der Akupunktur gebunden sein
solle an die "Überprüfung, dass vor der Akupunktur ein mindestens sechsmonatiges ärztlich dokumentiertes Schmerzintervall
vorliegt". Der Kläger argumentiere mit dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Ziffer 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur
dahingehend, dass sich die Überprüfung unmittelbar bloß auf das Vorliegen des Schmerzintervalls beziehe und nur mittelbar
auf dessen ärztliche Dokumentation, da entsprechende Informationen eines Überweisers tatsächlich nicht ohne weiteres vorlägen
und zusätzliche Anforderungen zu den anamnestischen Eingangsuntersuchungen lebensfremd und nicht praktikabel seien. Nach Auffassung
des Klägers genüge das bloße Befragen des Patienten sowie die vor Akupunkturbeginn vom Akupunkteur selbst vorgenommene Dokumentation
des Schmerzintervalls. Die Beklagte vertrete eine ebenfalls am Wortlaut der Vorschrift orientierte strenge Auffassung, wonach
es der Überprüfung aus dem Zeitraum vor Akupunkturbeginn stammender ärztlicher Schmerzfeststellungen bedürfe, entweder aufgrund
eigener früherer Aufzeichnungen oder etwa auch anhand eines Arztbriefes des Überweisers oder Nachfrage in seiner Praxis, wonach
sich aus den Angaben insbesondere die Dauer der Schmerzintervalls ergeben müsse. Maßgeblich sei ein mindestens sechs Monate
zurückliegender Beginn der Schmerzen, nicht deren unterbrechungsfreies Andauern bzw. eine lückenlose Dokumentation einschlägiger
Diagnosen in beiden unmittelbar vor der Akupunktur liegenden Vorquartalen. Dabei gehe die Beklagte auch davon aus, dass mit
der in § 5 Abs. 1 Ziffer 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur vorgegebenen Überprüfung keine Pflicht des Akupunkteurs
zur unmittelbaren Prüfung anderweitiger früherer Arzt-Dokumentationen aufgestellt worden sei, deren formale Nichterfüllung
zum Abrechnungsausschluss führen würde. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Regelung in Ziffer 2 unbestimmt sei, weil
unklar bleibe, ob für die Intervallprüfung nur eine unmittelbare Einsichtnahme in die Originalaufzeichnungen oder auch eine
mittelbare telefonische oder schriftliche Befragung des Vorbehandlers oder des Praxispersonals genüge. Nach Auffassung der
Beklagten könne jedenfalls keine Pflicht zur unmittelbaren Prüfung anderweitiger Schmerzdokumentationen bestehen, vielmehr
müsse es ausreichen, dass der Akupunkteur das Vorliegen eines mindestens sechsmonatigen arztbekannten Schmerzintervalls bei
symptomenbegründendem Krankheitsbild überhaupt, nötigenfalls durch Nachfrage bei einem Vorbehandler überprüfen und feststellen
können müsse, um die Abrechnungsfähigkeit der GOP 30790 f. EBM bejahen zu können. Einer Schmerzakupunktur müsse eine eingangsdiagnostische Abklärung vorangehen, ob keine zunächst
nur kausal behandlungsbedürftige Akutdiagnose, sondern ein (gegebenenfalls anderweitig) diagnostizierter und schulmedizinisch
vorläufiger aus- oder antherapierter Befund mit seit mindestens sechs Monaten bestehendem Schmerz vorliege, der eine symptomatische
Akupunkturbehandlung erlaube. Nach Auffassung des Beklagten genüge dafür, wenn aus der Patientendokumentationen des Akupunkteurs
hervorgehe, dass das - wenn auch nicht völlig unterbrechungsfreie - Bestehen der Schmerzen nötigenfalls durch Nachfrage beim
Vorbehandler überprüft würde. Dies bedeute für die Patientengruppen 1 und 2 (Umfang 6.569,40 EUR), dass auch anhand der nachgereichten
Dokumentationen keine ausreichende Dokumentation des Schmerzintervalls bzw. der einschlägigen Diagnose vorgelegen hätten.
Im Hinblick auf die Patientengruppe 3 wären die entsprechenden Diagnosen vereinzelt und länger zurückliegend, aber immerhin
schon im Quartal 4/06 oder früher beim Akupunkteur selbst dokumentiert worden. Ob dies ausreiche, sei Gegenstand des Rechtstreits.
Gleiches gelte für den Einzelfall in Höhe von 96 EUR, bei dem die Beigeladene die Richtigstellung wegen fehlender elektronischer
Diagnoseangaben im Akupunkturquartal beantragt hätte. Auch hier hätte die Prüfung der während des erstinstanzlichen Verfahrens
nachgereichten Unterlagen ergeben, dass die einschlägigen Gonarthrose-Beschwer- den nicht erstmals in den elektronischen Abrechnungsdaten
des Folgequartals registriert gewesen seien, sondern auch in Dokumentationen im Akupunkturquartal.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beigeladene hält das Erfordernis einer ausreichenden Dokumentation nicht für lebensfremd und verweist bezüglich der Abrechenbarkeit
der Leistungen auf den Vorbehalt des Gesetzes nach §
31 SGB I. Zur Patientengruppe 2 weise der Kläger selbst darauf hin, dass sich Patienten mit unterschiedlichen Leiden gerade "nicht
in einer Form geäußert haben, dass sich daran sofort eine Behandlung anschloss". Erfolge keine Behandlung, scheide eine Vergütung
von vornherein aus, ohne dass es auf die Frage einer Dokumentation ankomme. Zudem sei nach der Qualitätssicherungsvereinbarung
nicht irgendeine Art der Dokumentation erforderlich, sondern die Dokumentation eines mindestens sechsmonatigen ärztlich dokumentierten
Schmerzintervalls. Nicht hilfreich seien die Ausführungen des Klägers zur Gerac-Studie. Studien im Hinblick auf neue Behandlungsmethoden
unterlägen anderen Regelungen als später durch Beschluss des GBA in die Regelversorgung aufgenommene Methoden. Gegen eine
"großzügige" Auslegung von Umständen, aus denen sich das Vorliegen eines sechsmonatigen Schmerzintervalls ergeben könnte,
sprächen auch die tragenden Gründe zum GBA im Beschluss. Die Beratungen hätten ursprünglich vier Diagnosen umfasst, Eingang
in die Versorgung im Rahmen der GKV hätten jedoch nur die streitgegenständlichen Diagnosen gefunden. Ganz ausnahmsweise habe
der GBA in äußerst eingeschränktem Umfang unter besonderen Qualitätsanforderungen eine Behandlungsmethode erlaubt, wobei nach
Auffassung des GBA die Anwendung der Akupunktur nicht als isolierte Maßnahme, sondern nur im Rahmen eines schmerztherapeutischen
Gesamtkonzepts sinnvoll sei. Von einem schmerztherapeutischen Gesamtkonzept könne aber nicht mehr die Rede sein, wenn nicht
auf das sechsmonatige Schmerzintervall, sondern auf Vor- oder Nachquartale zurückgegriffen werde. Abwegig seien die Ausführungen
des Klägers zu den Daten der Krankenkasse. Die Krankenkassen prüften die Abrechnung anhand der gesetzlich vorgegebenen Prüfmaßstäbe.
Soweit die vom GBA geforderten Voraussetzungen nicht vorlägen, sei sie verpflichtet, einen Prüfantrag nach §
106a SGB V zu stellen.
Hierzu äußerte sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.09.2015. Die Beigeladene differenziere nicht zwischen dem Erfordernis
einer Dokumentation der indikationsklärenden Diagnose im Akupunkturquartal (die bei Defiziten der elektronischen Abrechnungsdaten
des Akupunkteurs anderweitig plausibilisiert werden könne) und einer Dokumentation schmerzintervallerklärender Diagnosen in
Vorquartalen, zu welcher ein Vorbehandler verpflichtet gewesen wäre, ohne dass bei diesbezüglichen Lücken der elektronischen
Abrechnungsdaten schon der Schluss auf das fehlende Schmerzintervall gezogen werden könne. Die Beigeladene verstehe die Anforderung
an die Dokumentation der Akupunktur (§ 5 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5) und an die Durchführung der Akupunktur mit Überprüfung des
ärztlich dokumentierten Schmerzintervalls (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2) offenbar unterschiedslos als Dokumentationsanforderung im Sinne
des § 2 Abs. 3. Ein Vergleich mit § 6 zeige allerdings, dass für die Überprüfung des Schmerzintervalls keine eigenständige
Dokumentationspflicht statuiert worden sei. Der Beigeladenen sei auch insoweit zu widersprechen, als diese das Schmerzintervall
gleichsetze mit entsprechenden Behandlungsdiagnosen. Im Gegensatz zu den Voraussetzungen der Teilnahme an der Gerac-Studie
("mindestens sechs Monate dokumentiert vorbehandelt") habe der GBA nur ein "mindestens sechsmonatiges ärztlich dokumentiertes
Schmerzintervall" vorausgesetzt. Damit sei von dem Erfordernis einer Vorbehandlung bewusst abgesehen worden. Es sei auch nicht
denknotwendig, dass chronische Schmerzen fortlaufend dokumentiert seien, wenn beispielsweise der chronische Schmerzpatient
im Vorquartal genügend Schmerzmittel verordnet bekommen habe, um die Schmerzen auch im Zwischenquartal lindern zu können.
Hierzu nahm die Beigeladene mit Schriftsatz vom 02.10.2015 Stellung. Die Beklagte führe aus, dass ein Vergleich mit § 6 zeige,
dass für die Überprüfung des Schmerzintervalls keine eigenständige Dokumentationspflicht statuiert werde. § 6 beschreibe jedoch
nur die Prüfpflicht der Dokumentation durch die KVn. Damit würden aber die Vorgaben in § 5 Ziffer 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung
nicht obsolet. Dort sei nun einmal die Dokumentation eines mindestens sechsmonatigen Schmerzintervalls vorgesehen. Die Ausführungen
der Beklagten zur Gerac-Studie seien nicht nachvollziehbar. Entscheidend sei der Wortlaut im Beschluss des GBA. Außerdem schließe
der Begriff "Vorbehandlung" nicht zwingend auf das Vorhandensein eines Schmerzintervalls. Die endgültige Formulierung ziele
aber gerade auf diesen Umstand ab.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten
beider Instanzen mit den Aktenzeichen S 39 KA 307/12 und L 12 KA 221/14, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Richtigstellungsbescheid vom 06.10.2011 zum Antrag der Beigeladenen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2012
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Absetzung der Gebührenordnungspositionen (GOP) 30790 und 30791 EBM-Ä für Akupunkturleistungen in den streitgegenständlichen Fällen ist - wie das SG zutreffend festgestellt hat - rechtmäßig.
Nach §
106a Abs.
2 S.1
SGB V i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä und § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 EKV-Ä obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen die Prüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Abrechnungen ihrer vertragsärztlichen
Leistungen hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des Regelwerkes.
Die Kassenärztliche Vereinigung berichtigt die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen
Richtigkeit auch nachgehend auf Antrag der Krankenkassen. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung
erstreckt sich auf die Frage, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß - also ohne Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche
Bestimmungen mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebotes - erbracht worden sind.
Die in den streitgegenständlichen Fällen abgesetzten Akupunkturleistungen wurden zum 01.01.2007 in den Leistungskatalog aufgenommen.
Mit Beschluss vom 18.04.2006 nahm der Gemeinsame Bundesausschuss die Nadelakupunktur in die Anlage I (Anerkannte Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden) der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung auf. Unter Nr.12, § 1 wurde geregelt, dass
die Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation bei chronisch schmerzkranken Patienten für folgende Indikationen
zugelassen wird:
1. Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens 6 Monaten bestehen und gegebenenfalls nicht-segmental bis
maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz), 2. Chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch
Gonarthrose, die seit mindestens 6 Monaten bestehen.
In seiner Sitzung am 16.10.2000 hatte der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Körperakupunktur mit Nadeln ohne
Stimulation aus der Erstattungspflicht ausgeschlossen, mit Ausnahme der Indikationen chronische Kopfschmerzen, chronische
LWS-Schmerzen und chronische osteoarthritische Schmerzen, soweit die Behandlung in Modellversuchen nach §§ 63ff.
SGB V erfolgte. Nach Abschluss der nach den Vorgaben des Bundesausschusses durchgeführten randomisierten kontrollierten Studien
wurde die Akupunktur erneut beraten. Sowohl bei der Indikation "chronische Rückenschmerzen" als auch bei der Indikation "chronische
Schmerzen durch Gonarthrose" wurde festgestellt, dass aufgrund der Schwere und Chronizität der zugrundeliegenden Krankheitsbilder
und der nur begrenzten therapeutischen Beeinflussbarkeit die Notwendigkeit weiterführender therapeutischer Optionen gegeben
sei. Die Akupunkturbehandlung sei teurer als die konventionelle Standardtherapie. Aufgrund des Nachweises ihrer therapeutischen
Überlegenheit führe dies aber nicht zur Verneinung der Anerkennung. In den tragenden Gründen zum Beschluss vom 18.04.2006
ist weiter ausgeführt, die Einführung der Akupunktur erfolge nicht als isolierte Aufnahme einer neuen therapeutischen Option,
sondern eingebettet in ein umfassendes Qualitätssicherungskonzept der Therapie chronischer Schmerzen.
In der Folge hat der Bewertungsausschuss nach §
87 Abs.1
SGB V in seiner 119. Sitzung Teil C die Aufnahme einer Leistung nach Nr. 30790 und einer Nr. 30791 in Kapitel 30 mit Wirkung zum
01.01.2007 unter dem Vorbehalt der Vereinbarung und gleichzeitigen Inkraftsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung nach
§
135 Abs.2
SGB V zu den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18.04.2006 und 19.09.2006 zur Akupunktur beschlossen.
Nach Nr. 30790 werden vergütet die "Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung mittels Körperakupunktur gemäß
den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach §
135 Abs.2
SGB V bei folgenden Indikationen:
- Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder Chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose Obligater
Leistungsinhalt - Schmerzanalyse zu Lokalisation, Dauer, Stärke und Häufigkeit, - Bestimmung der Beeinträchtigung in den Alltagstätigkeiten
durch den Schmerz, - Beurteilung des Schmerzeinflusses auf die Stimmung, - Integration der Akupunkturbehandlung in ein schmerztherapeutisches
Gesamtkonzept, - Schmerzanalyse und Diagnostik nach den Regeln der traditionellen chinesischen Medizin (z.B. anhand von Leitbahnen,
Störungsmustern, konstitutionellen Merkmalen oder mittels Syndromdiagnostik) - Erstellung des Therapieplanes zur Körperakupunktur
mit Auswahl der Leitbahnen, Spezifizierung der Akupunkturlokalisationen, Berücksichtigung der optimalen Punktekombinationen,
Verteilung der Akupunkturlokalisationen, - Eingehende Beratung des Patienten einschließlich Festlegung der Therapieziele,
- Durchführung einer Verlaufserhebung bei Abschluss der Behandlung, - Dokumentation, - Dauer mindestens 40 Minuten, - Bericht
an den Hausarzt,
Fakultativer Leistungsinhalt - Erläuterung zusätzlicher, flankierender Therapiemaßnahmen,
einmal im Krankheitsfall".
Die Leistungslegende der GOP 30791 EBM-Ä in der ab 01.01.2007 geltenden Fassung lautet:
"Durchführung einer Körperakupunktur und ggf. Revision des Therapieplans gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach
§
135 Abs.2
SGB V zur Behandlung bei folgenden Indikationen: - Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder - Chronische Schmerzen eines
oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose
Obligater Leistungsinhalt - Durchführung der Akupunktur gemäß dem erstellten Therapieplan, - Aufsuchen der spezifischen Akupunkturpunkte
und exakte Lokalisation, - Nadelung akupunkturspezifischer Punkte mit sterilen Einmalnadeln, - Verweildauer der Nadeln von
mindestens 20 Minuten,
Fakultativer Leistungsinhalt - Beruhigende oder anregende Nadelstimulation, - Hervorrufen der akupunkturspezifischen Nadelwirkung
(De-Qui-Gefühl) - Berücksichtigung der adäquaten Stichtiefe, - Adaption des Therapieplanes und Dokumentation, - Festlegung
der neuen Punktekombination, Stimulationsart und Stichtiefe,
je dokumentierter Indikation bis zu zehnmal, mit besonderer Begründung bis zu 15-mal im Krankheitsfall."
Die von den Leistungslegenden in Bezug genommene und somit zum Gegenstand der Leistungslegende gewordene Qualitätssicherungsvereinbarung
nach §
135 Abs.
2 SGB V wurde von den Vertragspartnern als "Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten
nach §
135 Abs.
2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) abgeschlossen und trat zum 01.01.2007 in Kraft. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Qualitätssicherungsvereinbarung
Akupunktur (im Folgenden QV-A) regelt die Vereinbarung "die fachlichen, räumlichen und apparativen Voraussetzungen sowie die
Anforderungen an die Durchführung und an die Dokumentation für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur
in der vertragsärztlichen Versorgung bei folgenden gemäß Anlage I Nr. 12 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung
des Gemeinsamen Bundesausschusses zugelassenen Indikationen (Leistungen nach den Nummern 30790 und 30791 des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes (EBM)): 1. Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens sechs Monaten bestehen und
gegebenenfalls nicht-segmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz) 2. Chronische Schmerzen
in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose, die seit mindestens sechs Monaten bestehen."
Nach § 5 Abs. 1 QV-A ist die Durchführung der Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten unter anderem an folgende
Maßgaben gebunden:
"1. Feststellung einer Symptomatik beziehungsweise Diagnose nach Anlage I Nr. 12 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche
Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses
2. Überprüfung, dass vor der Akupunktur ein mindestens sechsmonatiges ärztlich dokumentiertes Schmerzintervall vorliegt 3.
Erstellung beziehungsweise Überprüfung eines inhaltlich und zeitlich gestaffelten Therapieplans unter Einbeziehung der Akupunktur
im Rahmen eines schmerztherapeutischen Gesamtkonzepts unter Beurteilung der bisher gegebenenfalls durchgeführten Maßnahmen
und der bestehenden Therapieoptionen 4. Durchführung einer standardisierten fallbezogenen Eingangserhebung (Eingangsdokumentation)
zur Schmerzevaluation mit den Parametern Lokalisation des Hauptschmerzes an der Lendenwirbelsäule beziehungsweise am betroffenen
Kniegelenk, Schmerzdauer, Schmerzstärke, Schmerzhäufigkeit, Beeinträchtigung der Alltagstätigkeiten durch den Schmerz, Beeinträchtigung
der Stimmung durch den Schmerz".
Unter Berücksichtigung des Leistungsinhalt der GOP 30790 und 30791 sowie der Vorgaben von §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 1 QV-A erweisen sich die noch streitgegenständlichen sachlich-rechnerischen Richtigstellungen der Beklagten
als begründet. Die Absetzungen wurden (bis auf Fall Nr. 69) darauf gestützt, dass entweder das sechsmonatige Schmerzintervall
nicht ärztlich dokumentiert sei (Patientengruppe 1), die entsprechenden ICD10-Codierungen in den Vorquartalen nicht vorlagen
(Patientengruppe 2) oder keine durchgängige Diagnose bzw. dokumentiertes Schmerzintervall in den zwei Vorquartalen (Patientengruppe
3) zu verzeichnen waren.
Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich (vgl. Urteil vom 18.08.2010, B 6 KA 23/09 mwN). Dies gründet sich zum
einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen
dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM, des Bewertungsausschusses selbst ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum
anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des EBM als einer abschließenden Regelung, die keine
Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw. Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung
zulässt. Vorliegend ist der Wortlaut der Vergütungsbestimmungen und vertraglichen Regelungen eindeutig und lässt keine Interpretation
zu.
1. Hinsichtlich der Absetzungen wegen Fehlens eines sechsmonatigen ärztlich dokumentierten Schmerzintervalls (Patientengruppe
1) geht die Ansicht des Klägers fehl, es reiche eine Dokumentation der Patientenbefragung über die Länge des Schmerzintervalls.
Die Überprüfungspflicht des Akupunkteurs nach § 5 Abs. 1 Ziff. 2 QV-A zur Feststellung des sechsmonatigen Schmerzintervalls
kann sich nicht allein auf entsprechenden Patientenangaben stützen, die Überprüfung bedarf vielmehr einer aus dem Zeitraum
vor Akupunkturbeginn stammenden ärztlichen Schmerzdokumentation. Hierzu reicht die bloße Befragung des Patienten, seit wann
er wegen der Schmerzen in anderweitiger ärztlicher Behandlung ist, als mittelbare Prüfung der gegebenenfalls dann anzunehmenden
Dokumentation des Vorbehandlers nicht aus. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nummer
2, die zwischen der "Überprüfung" sowie dem "mindestens sechsmonatigen ärztlich dokumentierten Schmerzintervall" unterscheidet.
Während die Überprüfung durch den Akupunkteur zu erfolgen hat, wird nicht verlangt, dass das Schmerzintervall durch den Akupunkteur
dokumentiert wurde. Verlangt wird aber explizit ein ärztlich dokumentiertes Schmerzintervall, was die reine Patientenangabe
im Anamnesegespräch ohne weitere Überprüfung zum Beispiel durch Nachfrage beim Vorbehandler nicht ausreichen lässt. Es ist
auch weder lebensfremd noch unpraktikabel, entsprechende Unterlagen zumindest durch telefonische Rückfrage beim Vorbehandler
abzufragen bzw. zu verifizieren. Nicht zwingend notwendig ist die unmittelbare Überprüfung der ärztlichen Dokumentation beim
Vorbehandler etwa durch Anfordern von Unterlagen. Diese Voraussetzung lässt sich dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 QV-A nicht
entnehmen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass aus der Patientendokumentation des Akupunkteurs hervorgeht, dass
das Vorliegen arztbekannter gegebenenfalls anderweitig dokumentierter, aber seit sechs Monaten bestehender Schmerzen nötigenfalls
durch Nachfrage beim Vorbehandler überprüft wurde. In den hier streitigen 68 Behandlungsfällen sind diese Voraussetzungen
nicht gegeben. Die Ausführungen des Klägers zur GERAC-Studie ändern hieran nichts. Maßgeblich sind allein die in der QV-A
normierten Abrechnungsvoraussetzungen.
2. Soweit die Absetzungen mangels entsprechender ICD 10-Kodierungen in den Vorquartalen erfolgten (Patientengruppe 2), sind
auch diese rechtmäßig erfolgt. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist Abrechnungsvoraussetzung, dass die Patienten wegen
einschlägiger Diagnosen/Schmerzintervallen in den Vorquartalen in ärztlicher Behandlung waren. Eine Behandlung wegen anderer
Leiden oder fehlende Behandlung reicht nicht aus, um ein sechsmonatiges ärztlich dokumentiertes Schmerzintervall zu generieren.
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Aufnahme der Akupunktur durch den gemeinsamen Bundesausschuss in das Leistungsspektrum
der GKV nur in äußerst eingeschränktem Umfang und unter besonderen Qualitätsanforderungen erfolgte. Nicht umsonst weist der
Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Empfehlungen zur Qualitätssicherung darauf hin, dass die Anwendung der Akupunktur nicht
als isolierte Maßnahme, sondern nur im Rahmen eines schmerztherapeutischen Gesamtkonzepts sinnvoll ist.
3. Auch die Absetzungen mit der Begründung, es liege keine durchgängige Diagnose bzw. kein dokumentiertes Schmerzintervall
in den zwei Vorquartalen vor (Patientengruppe 3), erfolgte zu Recht. Das SG hat zutreffend entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn sich aus der Dokumentation ergibt, dass in einigen Fällen Akupunktur
indizierende Diagnosen länger zurückliegend dokumentiert worden sind, denn hier liegt gerade nicht eine ärztliche Dokumentation
eines sechsmonatigen Schmerzintervalls vor, sondern lediglich eine Dokumentation, dass die betroffenen Patienten zu einem
früheren Zeitpunkt mit einer entsprechenden Diagnose schon einmal in Behandlung beim Kläger waren. Die Auffassung des Klägers
sowie auch teilweise der Beklagten, die Schmerzen müssten nicht durchgehend sechs Monate bestanden haben und auch das sechsmonatige
Schmerzintervall müsse nicht unmittelbar vor der Akupunktur liegen, lässt sich mit den Vorgaben der QV-A nicht in Einklang
bringen. § 5 Abs. 1 Nummer 2 QV-A gibt eindeutig vor, dass das mindestens sechsmonatigen Schmerzintervall vor der Akupunktur
liegt. Auch aus der Formulierung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und Nrn. 2, dass chronische Schmerzen, die "seit mindestens
sechs Monaten bestehen", die Indikation begründen, ist zu entnehmen, dass die Schmerzen ununterbrochen für mindestens sechs
Monate bestanden haben müssen und diese sechs Monate auch unmittelbar vor der Akupunktur liegen müssen. Jede andere als diese
strenge Auslegung würde zu Abgrenzungsproblemen führen. Dies entspricht auch den tragenden Gründen zum Beschluss des GBA zu
Akupunktur vom 18.04.2006. Ausschlaggebend für die Zulassung der Akupunktur als Behandlungsmethode in der vertragsärztlichen
Versorgung war, dass die Überlegenheit der Akupunktur im Vergleich zu Standardtherapieverfahren nach sechs Monaten nachgewiesen
werden konnte. Hieraus ist zu entnehmen, dass das Vorliegen chronischer Schmerzen in dem Zeitraum von sechs Monaten vor der
Akupunkturbehandlung sich aus den von den Vertragsärzten übermittelten Diagnosen ablesen lassen muss und in den beiden Quartalen
vor der Akupunktur eine Diagnose mit der Abrechnung übermittelt sein muss, die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule oder Gonarthrose
in den Kniegelenken belegten. Bei den entsprechenden Diagnoseangaben in den Abrechnungsdaten des Klägers ist die Beklagte
zu Recht vom Fehlen eines mindestens sechsmonatigen Schmerzintervalls ausgegangen.
4. Die Absetzung im Fall Nr. 69 erfolgte zu Recht, da die die akupunkturbegründende Diagnose sich nach den eingereichten Unterlagen
erst im Nachfolgequartal (Behandlung am 08.10.2007), Diagnose Varusgonarthrose, M17.9 G, entnehmen lässt. Die Dokumentation
im nachfolgenden Quartals jedoch nicht ausreichend, die die Akupunktur begründende Diagnose muss vielmehr im Akupunkturquartal
dokumentiert werden.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO.