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LSG Bayern, Urteil vom 16.09.2009 - 10 AL 372/07
Darlegung des Feststellungsinteresses im sozialgerichtlichen Verfahren
Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ist wie das berechtigte Interesse bei der allgemeinen Feststellungsklage zu behandeln und ist damit Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Es kommt damit in Betracht bei Präjudiziabilität, d.h. wenn die Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit von Bedeutung sein kann; bei einem Schadensinteresse, Rehabilitationsinteresse sowie Wiederholungsgefahr. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 13 Abs. 5
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 193
,
SGG § 197a
Vorinstanzen: SG Würzburg 17.10.2007 S 7 AL 124/06
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.10.2007 in Punkt II aufgehoben. Im Übrigen wird zu Berufung zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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