Anspruch auf Elterngeld; Ausgestaltung als lebensmonatliche Leistung
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Elterngeld für den 1. und 4. Lebensmonat seines Sohnes P ...
2007 wurde P. A. als zweites Kind des Klägers sowie seiner Ehefrau B. A. geboren.
Die Ehefrau des Klägers beantragte Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes, welches ihr mit Bescheid vom 31.07.2007
auch bewilligt wurde.
Mit Antrag vom 26.07.2007 beantragte der Kläger Elterngeld für den 1. und 4. Lebensmonat des Kindes P. als sogenannte Partnermonate.
In der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Klägers vom 13.09.2007 bestätigte dieser eine Teilzeittätigkeit des Klägers
vom 01.10.2007 bis 31.10.2007 von 30 Wochenstunden.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 09.10.2007 den Antrag des Klägers abgelehnt. Einen Anspruch nach dem BEEG erwerbe nur, wer
das Kind, für das Elterngeld beantragt werde, selbst betreue und erziehe (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BEEG). Das setze voraus, dass der
Antragsteller entweder keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG). Letzteres sei der Fall, wenn
die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteige (§ 1 Abs. 6 BEEG). Der Kläger übe eine
Beschäftigung mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden aus und gelte deshalb als voll
erwerbstätig. Er sei in der Zeit vom 06.10.2007 bis 31.10.2007 mit 30 Wochenstunden und in der Zeit vom 01.11.2007 bis 05.11.2007
voll erwerbstätig gewesen. Der 4. Lebensmonat sei daher abzulehnen. Für den 1. Lebensmonat bestehe grundsätzlich Anspruch
auf Elterngeld. Zum Bezug des Elterngeldes müssten gemäß § 4 Abs. 2 BEEG aber immer zwei Lebensmonate Anspruch auf Elterngeld
bestehen. Dies liege beim Kläger nicht vor.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 18.10.2007, der mit Schriftsatz vom 14.01.2008 näher begründet wurde.
Da eine Umstellung auf Teilzeitarbeit in dem den Kläger beschäftigenden Unternehmen (K. Roboter GmbH) mit "krummen" Beginn
und Enddaten, also vom 06.10. bis 05.11.2007, abrechnungstechnisch unmöglich gewesen sei - vgl. anliegende E-mail-Korrespondenz
des Klägers mit der Personalabteilung - habe der Kläger für den Zeitraum vom 01. bis 31.10.2007 die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung
in Anspruch genommen. Dieses Vorgehen habe der Kläger im Vorfeld auch mit einer Sachbearbeiterin des Beklagten abgesprochen,
welche ihm versichert habe, dass dieses Vorgehen einem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen stehen würde, er möglicherweise
allenfalls nur eine Kürzung des Elterngeldes für fünf Tage hinnehmen müsse. Mit Bescheid vom 09.10.2007 lehnte der Beklagte
den Anspruch des Klägers ab, da er nicht für zwei Lebensmonate des Kindes seine Arbeitszeit auf weniger als 30 Stunden wöchentlich
reduziert habe. Diese Auffassung sei grundlegend falsch. Tatsächlich spreche § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG nämlich nicht davon, dass
ein Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge dann bestehe, wenn für zwei Lebensmonate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit
erfolge, sondern § 4 Abs. 2 Satz 3 spreche gerade davon, dass für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit
erfolgen müsse. Diese zwei Monate einer Minderung des Erwerbseinkommens habe der Kläger im Zeitraum vom 06.07. bis 05.08.2007
und 01. bis 31.10.2007 erfüllt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jeder Erwerbstätige für den Anspruch auf Elterngeld und
insbesondere die sogenannte Partnermonate für zwei Lebensmonate eine Minderung des Erwerbseinkommens erfüllen müsse, hätte
er dieses ins Gesetz geschrieben.
Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 den Widerspruch zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 06.06.2008 zum Sozialgericht München, die mit im Vergleich zum Verwaltungsverfahren
identischem Schriftsatz näher begründet wurde.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 13.05.2009 den Beklagten verurteilt, in Abänderung des Bescheides vom 09.10.2007
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2008 dem Kläger für den 1. und 4. Lebensmonat seines Sohnes P. Elterngeld
zu gewähren und hierbei als Bemessungszeitraum für das vor der Geburt erzielte Erwerbseinkommen die Monate Juli 2006 bis Juni
2007 zu berücksichtigen sowie gemäß § 2 Abs. 3 BEEG das in dem 1. bis 4. Lebensmonat erzielte Einkommen zu berücksichtigen.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) bestimme,
dass Eltern Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge (Partnermonate) hätten, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens
aus Erwerbstätigkeit erfolge. Eine solche Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit liege nach den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen
für die Monate Juli bis November 2007 sowohl bezogen auf den 1. Lebensmonat vom 06.07.2007 bis 05.08.2007 als auch dem 4.
Lebensmonat vom 06.10.2007 bis 05.11.2007 vor, da sich aus diesen Gehaltsbescheinigungen ergebe, dass bezogen auf diese beiden
Lebensmonate jeweils ein im Vergleich zu den vorhergehenden Monaten geringeres Erwerbseinkommen erzielt worden sei. Bezüglich
der übrigen in § 1 BEEG genannten Anspruchvoraussetzungen sei zur Überzeugung des Gerichts insbesondere auch die Voraussetzung
der nicht vollen Erwerbtätigkeit bezogen auf die Zeiträume des beantragten Elterngeldbezuges erfüllt. Gemäß § 1 Abs. 6 BEEG
sei eine Person nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Monat nicht übersteige. Nachdem
im 1. Lebensmonat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei, ergebe sich daraus bereits die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung
für diesen Lebensmonat. Bezüglich der Anspruchvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld für den 4. Lebensmonat sei die
Voraussetzung nach Ansicht des Gerichts ebenfalls erfüllt. § 1 Abs. 6 BEEG nenne eine wöchentliche Arbeitzeit von 30 Wochenstunden
im Durchschnitt des Monats, es werde nicht die Bezeichnung "Durchschnitt des Lebensmonats" verwendet. Nachdem im Bundeselterngeldgesetz
an anderer Stelle, z.B. in § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG, von Kalendermonaten gesprochen werde und in § 4 Abs. 2 Satz 1 Bundeselterngeldgesetz
wiederum von einer Gewährung des Elterngeldes in Monatsbeträgen für Lebensmonate gesprochen werde, erweise sich die Bestimmung
des § 1 Abs. 6 Satz 1 BEEG als auslegungsbedürftig. Im Gesetzentwurf zum Bundeselterngeldgesetz (vgl. Drucksache des Deutschen
Bundestages 16/1889 vom 20.06.2006, S. 19), werde ausgeführt, das Gesetz bezwecke, Eltern den Einkommensausfall weitgehend
auszugleichen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder ganz aufgeben, um sich vorrangig der Betreuung ihres Kindes
zu widmen. Voraussetzung sei deshalb, dass die betreffenden Eltern im Bezugszeitraum keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
ausübten. Dies setze voraus, dass die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteige. Nachdem in § 1 Abs. 6 BEEG aber
gerade nicht das Wort "Lebensmonat", sondern die Bezeichnung "Monat" verwendet werde und eine durchschnittliche Betrachtung
pro Monat zugrunde gelegt werde, sei auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Arbeitszeitveränderungen typischerweise
am Ablauf von Kalendermonaten orientiert getroffen würden und auch der Gesetzgeber die typische Fallgestaltung eines längeren
Bezugszeitraums von Elterngeld im Blick gehabt haben dürfte, die Vorschrift wörtlich und damit dahingehend auszulegen, dass
der Durchschnitt des Monats und nicht des Lebensmonats angesprochen werde. Diese Auslegung befinde sich auch in Übereinstimmung
mit einer an Sinn und Zweck des Bundeselterngeldgesetzes orientierten Auslegung. Bezogen auf die sogenannten Partnermonate
sollten insbesondere Väter zu einer teilweisen Arbeitszeitreduzierung motiviert werden, um sich in dieser Zeit vermehrt um
ihre Kinder zu kümmern. Die Reduzierung der Arbeitszeit im 1. Lebensmonat und im weiteren Zeitraum vom 01.10. bis 31.10.2007
beziehe sich ebenfalls auf den Zeitraum von insgesamt zwei Monaten, lediglich mit der Besonderheit, dass der zweite Reduzierungszeitraum
sich nicht vollständig mit einem Lebensmonat des Kindes decke.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten vom 09.06.2009 zum Bayer. Landessozialgericht, die mit Schriftsatz vom 22.09.2009
näher begründet wurde. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG habe Anspruch auf Elterngeld, wer bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübe. Der Antragsteller übe nach § 1 Abs. 6 BEEG keine volle Erwerbstätigkeit aus,
wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteige. Im 1. Lebensmonat des Kindes
habe der Kläger keine Erwerbtätigkeit und im 4. Lebensmonat (06.10.2007 bis 05.11.2007) vom 06.10.2007 bis 31.10.2007 eine
Teilzeittätigkeit mit 30 Wochenstunden sowie vom 01.11.2007 bis 05.11.2007 eine Vollzeittätigkeit ausgeübt. Damit werde die
zulässige Grenze von 30 Wochenstunden im Durchschnitt des 4. Lebensmonats des Kindes überschritten. Dies werde auch vom Kläger
nicht bestritten. Elterngeld werde in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Nach Auffassung
des Gerichts habe sich die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG für den festgelegten
Bezugszeitraum nicht immer am Lebensmonat, sondern wenn dies günstiger sei, am Kalendermonat zu orientieren. Dies widerspreche
Sinn und Zweck des BEEG. Alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld müssten grundsätzlich von Anfang an und während
des gesamten Bezugszeitraums, also auch während jedes einzelnen Anspruchsmonats, vorliegen. Für Voraussetzungen, die auf den
gesamten Lebensmonat bezogen seien, wie etwa die Minderung des Einkommens nach § 4 Abs. 3 BEEG oder die wöchentliche Arbeitszeit
vom Durchschnitt des Monats nach § 1 Abs. 6 BEEG, komme es allein auf das Vorliegen im Durchschnitt des Lebensmonats an. Es
stehe nicht in der Dispositionsbefugnis des Antragstellers, den Zeitraum des Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen unabhängig
vom Bezugszeitraum bzw. von den jeweiligen Lebensmonaten selbst zu bestimmen.
Die Vertreterin des Beklagten stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.05.2009 aufzuheben und die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten
vom 09.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2008 abzuweisen, gegebenenfalls die Revision zuzulassen.
Die Vertreterin des Klägers beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, gegebenenfalls die Revision zuzulassen.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 33 EG 78/08, die Akte des Bayer. Landessozialgerichts mit dem Az.: L 12 EG 50/09 sowie die erledigten Verfahrensakten des Sozialgerichts München mit den Az.: S 33 EG 63/08 und S 30 EG 96/07 ER zur Entscheidung vor, die zum Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend
Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in vollem Umfang auch begründet.
Das Sozialgericht München hat den Beklagten mit dem angegriffenen Urteil vom 13.05.2009 zu Unrecht verurteilt, dem Kläger
für den 1. und 4. Lebensmonat des Kindes P. Elterngeld zu gewähren.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Nach dessen Satz 2 haben
die Eltern insgesamt Anspruch auf 12 Monatsbeträge. Nach der hier einschlägigen Anspruchsnorm des § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG haben
sie Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt.
Diese Voraussetzung ist beim Kläger unstreitig gegeben, weil der Kläger vom 06.07.2007 bis 05.08.2007 überhaupt keine Erwerbstätigkeit
ausgeübt hat und - unabhängig von der Frage, ob man auf den Kalendermonat oder das 4. Lebensmonat des Kindes P.- sowohl im
Zeitraum vom 01.10. bis 31.10.2007 (Kalendermonat) als auch im Zeitraum vom 06.10.2007 bis 05.11.2007 (= 4. Lebensmonat des
Kindes P.) abstellt, eine Minderung des Einkommens des Klägers aus Erwerbstätigkeit erfolgt ist.
Der Anspruch des Klägers scheitert aber daran, dass er nicht für mindestens zwei Lebensmonate des Kindes P. keine bzw. keine
volle Erwerbstätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG ausgeübt hat.
Der Begriff der nicht vollen Erwerbstätigkeit ist in § 1 Abs. 6 BEEG näher definiert.
Eine Person ist danach nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats
nicht übersteigt.
Entgegen der Ansicht des SG ist das Tatbestandserfordernis "im Durchschnitt des Monats" ausschließlich im Sinne des Durchschnitts des Lebensmonats des
Kindes zu verstehen und nicht wahlweise auch im Sinne des Durchschnitt des Kalendermonats.
Dem BEEG liegt - soweit es um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld geht - das Lebensmonatsprinzip
zugrunde.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeiträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Das Elterngeld ist als
lebensmonatliche Leistung ausgestaltet. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld ist untrennbar mit der
Bezugszeit Lebensmonat verknüpft. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen dabei grundsätzlich für jeden Lebensmonat im gesamten
Bezugszeitraum, also für jeden einzelnen Lebensmonat vorliegen. Soweit ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, ist dies im
BEEG ausdrücklich so geregelt, wenn § 4 Abs. 4 BEEG den Anspruch auf Elterngeld (erst) mit Ablauf des (Lebens-)monats enden
lässt und § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 BEEG die nicht sofortige Aufnahme bzw. kurzfristige Unterbrechung der Betreuung und Erziehung
des Kindes als unschädlich ansieht.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG beschränkt sich mit dem Abstellen auf Lebensmonate nicht auf die Festlegung eines
Abrechnungszeitraumes, sondern legt ein Regelungskonzept fest, das Ansprüche für Teil(lebens)monate ausschließt, weil die
Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld grundsätzlich in jedem Lebensmonat vorliegen müssen (vgl. hierzu bereits Urteil
des Senats vom 24. Februar 2010, L 12 EG 85/09).
Anknüpfend an § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG legt dessen Satz 2 den Bezugszeitraum für die Eltern auf insgesamt zwölf Monatsbeiträge
fest, die für zwölf Lebensmonate des Kindes gezahlt werden. Der Satz 3 erweitert den Anspruch der Eltern auf zwei weitere
Monatsbeiträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorliegt. Wegen des dargestellten
Regelungsgehaltes des § 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG besteht für den Senat kein Zweifel, dass die Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit
sich auf Lebensmonate des Kindes bzw. Bezugsmonate des Elterngeldes bezieht.
In engem Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG steht das weitere hier nicht gegebene Erfordernis für die Zuerkennung weiterer
Monatsbeiträge als Partnermonate, dass keine bzw. keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs.
6 BEEG). Die Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit ist die Folge der aufgegebenen bzw. nicht vollen Erwerbstätigkeit.
Nach der Definition in § 1 Abs. 6 BEEG ist eine Person nicht voll erwerbstätig, wenn ihr wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt
des Monats 30 Wochenstunden nicht übersteigt. Schon wegen des engen Zusammenhanges der nicht vollen Erwerbstätigkeit in §
1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG und der Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit in § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG ist das Erfordernis
30 Wochenstunden im Durchschnitts des Monats wie das Erfordernis einer Minderung des Einkommens für zwei Monate als Lebensmonat
auszulegen.
Darüber hinaus ist dem System des BEEG ganz generell zu entnehmen, dass immer dann, wenn es um die Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung von Elterngeld geht - also insbesondere § 1 BEEG, aber auch § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG - bei Verwendung des
Begriffs Monats immer der Lebensmonat des Kindes gemeint ist. Demgegenüber stellt das BEEG bei der Berechnung der Höhe des
Elterngeldes (§ 2 BEEG) auf Kalendermonate ab.
Würde man dagegen im Sinne der Entscheidung des SG die enge Verknüpfung zwischen dem Bezugszeitraum Lebensmonat und dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen während des gesamten
Bezugszeitraumes aufgeben, würde dies Gestaltungsoptionen eröffnen, die dem Sinn und Zweck des BEEG zuwiderlaufen. Zu Recht
weist der Beklagte z.B. auf die Fallkonstellation hin, dass bei Geburt eines Kindes am letzten Tag eines Monats nahezu für
einen kompletten Lebensmonat des Kindes Elterngeld bezogen werden könnte, ohne dass auf eine Vollzeitbeschäftigung verzichtet
wird. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Partnermonate, insbesondere den Vater des Kindes in die Betreuung und Erziehung
des Kindes einzubeziehen.
Demgegenüber haben die von Klägerseite vorgebrachten Einwände, dass keine Firma oder Behörde in der Lage und bereit sei, eine
Umstellung auf Teilzeit mit "krummen" Beginn und Enddaten zu gewähren, im zu entscheidenden Fall zwar bedauerlicherweise zu
einem Verlust der "Partnermonate" geführt. Der Senat hat aber keine Zweifel, dass die vorgetragene "abrechnungstechnische
Unmöglichkeit" mit vertretbarem Aufwand in den Griff zu kriegen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zuzulassen. Es ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, wie die Formulierung "30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats"
in § 1 Abs. 6 BEEG auszulegen ist.