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LSG Bayern, Urteil vom 15.04.2010 - 14 KG 7/09
Ruhen des inländischen Kindergeldanspruches beim Anspruch auf belgische Familienleistungen; Aufhebung der Kindergeldbewilligung bei rückwirkender Zuerkennung höherer ausländischer Familienleistungen
Nach Art. 79 Abs. 3 EGVO 1408/71 ruht der Anspruch auf Leistungen nach Art. 77 EGVO 1408/71, wenn für die Kinder Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht. In diesem Fall gelten sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbstständigen. Ist der Betrag der vom Wohnsitzstaat (hier: Belgien) geschuldeten Leistung niedriger als die Leistung des für die Rente zuständigen Staates (hier: Deutschland), verbleibt dem Rentner ein Anspruch gegen den für die Rente zuständigen Staat in Höhe des Differenzbetrages. Dabei liegt für die Anwendung des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in der Regel kein atypischer Fall vor, wenn der Berechtigte auf seinen Antrag hin rückwirkend höhere als die bislang auf seinen Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld angerechneten ausländischen Familienleistungen bezieht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKGG § 1
,
EWGV 1408/71 Art. 77 Abs. 2 Buchst. a
,
EWGV 1408/71 Art. 79 Abs. 3 S. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB X § 50 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 20.07.2009 S 9 KG 64/08
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. Juli 2009 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 26. Mai 2008 in der Fassung des Bescheides vom 14. Oktober 2008, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 und in der Fassung des Bescheides vom 14. April 2009 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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