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LSG Bayern, Beschluss vom 22.03.2016 - 15 RF 6/16
Vergütung für eine Stellungnahme zu einem Befangenheitsantrag Sachverständige Stellungnahme Äußerung lediglich zu einem Befangenheitsantrag
1.Eine Vergütung nach dem JVEG ist dann zu gewähren, wenn ein Antragsteller als Sachverständiger vom Gericht herangezogen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG).
2. Dies bedeutet, dass ein (auch) als Sachverständiger Tätiger jedenfalls dann eine Vergütung nach dem JVEG erhält, wenn er eine Leistung im Sinn des JVEG erbracht hat; eine Leistung in diesem Sinn liegt vor, wenn der Sachverständige sich in seiner Eigenschaft als Sachverständiger im Rahmen eines gerichtlichen Auftrags geäußert hat.
3. Hat sich der Sachverständige ausschließlich zu einem Befangenheitsgesuch im Rahmen seiner Anhörung dazu geäußert, steht ihm eine Vergütung nach dem JVEG nicht zu.
4. Wird in dem Anforderungsschreiben des Gerichts an den Sachverständigen nicht darauf hingewiesen, dass zu einem Befangenheitsantrag Stellung zu nehmen ist, und enthält das zur Stellungnahme übersandte Schreiben mehr als nur einen Befangenheitsantrag und die Begründung dafür, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Äußerung des Sachverständigen auch in der Eigenschaft als Sachverständiger erfolgt, es sein denn die Stellungnahme hat offenkundig nur den Befangenheitsantrag zum Gegenstand.
5. Werden die gesamten Akten des Gerichts mitübersandt, darf der Sachverständige regelmäßig davon ausgehen, dass von ihm auch eine sachverständige Äußerung erwartet wird.
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
Die Vergütung für die Stellungnahme vom 29.01.2016 wird auf 369,21 EUR festgesetzt.

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