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LSG Bayern, Beschluss vom 14.04.2010 - 15 SF 85/10
Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Zeitaufwands; üblicher Gutachtensaufbau eines medizinischen Gutachtens
Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden nach § 8 Abs. 2 JVEG kommt es nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Dabei hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Nur der Aufwand kann als "erforderlich" angesehen werden, den ein Sachverständiger mit einer durchschnittlichen Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Für die Plausibilitätsprüfung des geltend gemachten Zeitaufwandes der im Rahmen der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens anfallenden Leistungsabschnitte (Aktenstudium, Anamnese/Untersuchung, Abfassung des Gutachtens, Diktat und Durchsicht, eventuell Literaturstudium) hat sich folgender Aufbau bewährt: Knappe Wiedergabe des Akteninhalts soweit für das Verständnis des Gutachtens erforderlich, Anamnese, Untersuchungsbefund, gegebenenfalls technische Untersuchungsbefunde wie Röntgen o.ä., als wesentlicher Teil die Beurteilung sowie anschließend die Beantwortung der Beweisfragen (unter einmaliger Wiedergabe derselben), Literaturnachweis bei in Ausnahmefällen notwendigem Literaturstudium. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 8 Abs. 2
,
SGG § 109
Vorinstanzen: SG Augsburg 15.02.2010 S 3 SF 59/08 KO
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 01.03.2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15.02.2010 - S 3 SF 59/08 KO wird als unzulässig verworfen.

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