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LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2015 - 17 U 248/14
Versicherungsschutz in der der gesetzlichen Unfallversicherung; Zulässigkeit der Klage potentiell Haftungsbeschränkter; Beurteilung der Betreuung und Versorgung eines Pferdes als unternehmerähnliche Tätigkeit
1. Ob zwischen zwei Personen ein Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) im Sinne der Sozialversicherung besteht, hängt insbesondere nicht von der gewählten Bezeichnung oder der rechtlichen Einordnung durch die Beteiligten ab; maßgebend ist vielmehr das sich aus der tatsächlichen Gestaltung der Beziehungen ergebende Gesamtbild.
2. Die Frage, ob eine Person "wie ein Beschäftigter" tätig geworden ist, richtet sich nach dem Wortlaut der Formulierung im Kern nach den Kriterien für eine Beschäftigung.
3. § 2 Abs. 2 SGB VII will jedoch Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln; Voraussetzung ist, dass eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz) und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, und zwar unter solchen Umständen, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind und nicht auf einer Sonderbeziehung beruhen.
4. Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB VII § 109 S. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 2
,
SGG § 197a
Vorinstanzen: SG Nürnberg 27.03.2014 S 15 U 194/12
Tenor
I.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.03.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Punkt II des Entscheidungssatzes des oben genannten Urteils wird entsprechend abgeändert.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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