Versicherungsschutz in der der gesetzlichen Unfallversicherung; Zulässigkeit der Klage potentiell Haftungsbeschränkter; Beurteilung
der Betreuung und Versorgung eines Pferdes als unternehmerähnliche Tätigkeit
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Beigeladenen am 23.01.2011 erlittener Unfall unter dem Versicherungsschutz
der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Die Kläger schlossen mit der Beigeladenen am 15.12.2010 einen Pferdeeinstellungsvertrag (im Folgenden: Vertrag). Mit diesem
wurde unter anderem geregelt, dass sich die Beigeladene und deren Ehemann verpflichten, dem Pferd der Kläger namens P. für
einen Versorgungs- und Futterkostenpreis von monatlich 220,00 EUR eine Box zur Verfügung zu stellen und die Versorgung und
Betreuung des Pferdes zu übernehmen.
Am 23.01.2011 wurde die Beigeladene durch das Pferd der Kläger schwer verletzt. Es schlug auf dem Weg in die Box unvermittelt
aus und traf die Beigeladene am Kopf. Die Beigeladene macht deswegen gegenüber dem Kläger zu 1) vor dem Landgericht B-Stadt
(LG) Schadensersatzansprüche geltend. Das LG setzte im Hinblick auf eine mögliche Haftungsbeschränkung das Verfahren aus.
Die Beklagte sollte zunächst entscheiden, ob es sich bei dem Ereignis vom 23.01.2011 um einen Arbeitsunfall der Beigeladenen
handele.
Mit Bescheid vom 25.04.2012 (Widerspruchsbescheid vom 08.08.2012) lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom
23.01.2011 als Arbeitsunfall ab. Es bestehe weder ein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch - SGB - VII noch nach §
2 Abs.
2 S. 1
SGB VII. Die Beigeladene sei zum Zeitpunkt des Unfalles aufgrund eines Tierbetreuungsvertrages tätig gewesen, bei dem es sich um
einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des §
675 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) handele. Bei einer derartigen Fallgestaltung sei ein Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 S. 1
SGB VII nicht anzuerkennen. Die Beigeladene und die Kläger hätten sich als gleichrangige Vertragspartner gegenübergestanden.
Dagegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Mit Urteil vom 27. März 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beigeladene habe am 23.01.2011 keinen Arbeitsunfall im Sinne des
SGB VII erlitten. Sie habe zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört. Sie sei keine Beschäftigte im Sinne
des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII gewesen. Es fehle auch an einer arbeitnehmerähnlichen Handlungstendenz. Die Beigeladene sei im Rahmen des mit den Klägern
geschlossenen Pferdeeinstellungsvertrages tätig gewesen. Sie sei daher zum Unfallzeitpunkt nicht wie eine Arbeitnehmerin,
sondern wie eine Unternehmerin tätig gewesen.
Dagegen haben die Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ausgeführt, die Beigeladene sei
im Interesse der Kläger und nicht im Eigeninteresse tätig geworden. Der Pferdeeinstellungsvertrag sei mutmaßlich nicht tatsächlich
gelebt worden. Die Betreuung des Pferdes habe unentgeltlich erfolgen sollen, lediglich das Futter sei zu bezahlen gewesen.
Das unentgeltliche Einstellen des Pferdes habe dem Willen der Kläger entsprochen und habe für diese einen wirtschaftlichen
Wert gehabt. Die Kläger vertreten die Auffassung, die Tätigkeit der Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt stelle eine auf ein fremdes
Unternehmen gerichtete Tätigkeit dar. Die Beigeladene sei zum Zeitpunkt des Unfalls als eine Wie-Beschäftigte tätig geworden.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.03.2014 und den Bescheid vom 25.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 08.08.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall der Beigeladenen vom 23.01.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.03.2014 zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Akte der Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Die Berufung der Kläger ist aber nicht begründet, weil das SG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung
zurück (§
153 Abs.
2 SGG). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen.
Die von den Klägern als potentiell Haftungsbeschränkten erhobene Klage war zulässig. Gemäß §
109 S. 1
SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§
104 bis
107 beschränkt ist und gegen die Versicherte Schadenersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach
§
108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem
Sozialgerichtsgesetz betreiben. Es handelt sich um eine Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft (BSG vom 29.11.2011, B 2 U 27/10 R Rn 19). Berechtigt sind Personen, die - wie hier die Kläger - bei Vorliegen eines Versicherungsfalls Haftungsbeschränkung
nach §§ 104 bis 107 geltend machen können. Es genügt, dass sie sich auf diese Haftungsbeschränkung berufen (BSG Urt. v. 29.11.2011, B 2 U 27/10 R Rn. 18, 19). Sie müssen nur tatsächlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht
82. EL 2014 Rn 6). Die Kläger werden von der Beigeladenen in Anspruch genommen, und zwar per Klage vor dem LG.
Die Klage war aber unbegründet. Denn die Beigeladene gehörte nicht zum versicherten Personenkreis (§
2 SGB VII), woran auch die von den Klägern begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls scheitert.
1. Die Beigeladene war nicht als Beschäftigte gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versichert.
Der Begriff des Beschäftigten ist im Wesentlichen deckungsgleich mit der entsprechenden Definition des allgemeinen Sozialversicherungsrechts
in §
7 Abs.
1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ob zwischen zwei Personen
ein Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) im Sinne der Sozialversicherung besteht, hängt insbesondere nicht von der
gewählten Bezeichnung oder der rechtlichen Einordnung durch die Beteiligten ab. Maßgebend ist vielmehr das sich aus der tatsächlichen
Gestaltung der Beziehungen ergebende Gesamtbild (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 20.01.1977, 8 RU 38/76 [...] Rn 8). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers, §
7 Abs.
1 S 2
SGB IV. Es hat stets eine wertende Betrachtung des Einzelfalls zu erfolgen, wobei das wesentliche Merkmal die "persönliche Abhängigkeit"
darstellt, die wiederum vor allem in der Weisungsgebundenheit zum Ausdruck kommt (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2003, B 2 U 38/02 R [...] Rn 23 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften und rechtlichen Grundsätze liegt keine Beschäftigung der Beigeladenen im Sinne des
§
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII vor.
Ein Arbeitsvertrag zwischen den Klägern und der Beigeladenen bestand nicht. Im Hinblick auf die Art der geschuldeten Tätigkeiten
- artgerechte Versorgung und Betreuung des eingestellten Pferdes durch Einstreuen und Entmisten, Fütterung und Tränken und
mindestens einmal täglichen Freilauf (vgl. Punkt 1 und 2 des Vertrags) - bestand für den Abschluss eines Arbeitsvertrages
auch überhaupt kein einleuchtender Grund.
Auch sonstige für eine Beschäftigung oder für ein Arbeitsverhältnis typische Merkmale sind nicht erfüllt. Es lag keine persönliche
Abhängigkeit der Beigeladenen von den Klägern vor, insbesondere war sie den Klägern gegenüber nicht weisungsgebunden hinsichtlich
Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, und auch nicht verpflichtet, ihre Arbeitskraft den Klägern zur Verfügung zu stellen. Die
Bestimmung des Zeitpunkts der Arbeit, insbesondere den Zeitpunkt des täglichen Auslaufs, lag im Ermessen der Beigeladenen.
Dies bestätigen auch die Ausführungen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Danach bestimmte allein
die Beigeladene, wann und wie oft das eingestellte Pferd P. rausgelassen und gefüttert wurde. Die Tierbetreuung erfolgte im
Zusammenhang mit der Betreuung der eigenen Tiere der Beigeladenen; bei einer solchen gemeinsamen Betreuung ereignete sich
auch der Unfall. Es stand ihr insbesondere frei, die geschuldeten Tätigkeiten von Dritten erledigen zu lassen. Nach den eigenen
Angaben der Kläger (Schreiben vom 23.12.2011) und nach Punkt 15 des Vertrags war insbesondere die Tochter der Kläger zu einer
nach Bedarf mündlich abzusprechenden, regelmäßigen Stallhilfe verpflichtet.
Gegen eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen sprechen auch die Umstände, die die Tätigkeit als Gefälligkeit erscheinen
lassen. Für einen Gefälligkeitsdienst spricht, dass Beigeladene und Kläger Nachbarn waren und die Beigeladene die Pferdeversorgung
nur hobbymäßig machte; sie ist selbstständige Musiklehrerin und hat nebenbei zwei eigene Pferde. Kläger und Beigeladene gingen,
wie der Hinweis in Punkt 18 des Vertrags zeigt, auch übereinstimmend davon aus, dass die Anlage der Beigeladenen keinen "Pensionsbetrieb
im wirtschaftlichen bzw. gewerblichen Sinne darstellt". Das Pferd sollte "ausschließlich auf Gefahr des Eigentümers" (Vertrag,
Punkt 10), also der Kläger, stehen, es war durch diese versichert (Vertrag Punkt 7) und nicht durch die Beigeladene (Vertrag
Punkt 11). Tierärztliche Versorgung sollte auf Kosten der Kläger erfolgen (Vertrag Punkt 13). Ferner hatten die Tätigkeiten
der Beigeladenen nur einen sehr geringen Umfang. Dementsprechend betrugen die finanziellen Zuwendungen auch nur monatlich
220,00 EUR in Form von Versorgungs- und Futterkosten. Auch die Kläger gehen im Übrigen davon aus, dass lediglich das Futter
bezahlt werden sollte.
Die Beigeladene war auch nicht in einen "Betrieb" der Kläger eingegliedert. Der Beigeladenen gehörten die für die zu verrichtenden
Tätigkeiten erforderlichen Arbeitsmittel, ebenso die Box, in der das Pferd stand. Die Beigeladene hat entgegen der Annahme
der Versicherungskammer Bayern im Schreiben vom 29.08.2011 und der Auffassung der Kläger (vgl. Schreiben vom 25.06.2012: "private
Reittierhaltung der Familie P.") mit der unfallbringenden Tätigkeit kein Unternehmen der Kläger unterstützt. Umgekehrt sollte
die Tochter der Kläger die Beigeladene unterstützen. Auf die Bezeichnung durch die Beteiligten kommt es ohnehin nicht an.
Es war auch keine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt. Dass die Beigeladene etwa einen Urlaubsanspruch oder einen Anspruch
auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall gehabt hätte, wird von den Klägern selbst nicht behauptet. Umstände, die hierfür
sprechen, sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beigeladene hatte - wie bereits oben erwähnt - auch keine festen Bezüge im
Sinne einer regelmäßigen Vergütung; dies wird auch von den Klägern selbst nicht behauptet. Gezahlt wurden - wie bereits ausgeführt
- nur einen Versorgungs- und Futterkostenpreis von monatlich 220,00 EUR; dabei handelt es sich offensichtlich nicht um eine
Gegenleistung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Nach alledem bestand kein Versicherungsschutz der Beigeladenen als Beschäftigte gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII.
2. Entgegen der Auffassung der Kläger bestand auch kein Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 SGB VII. Die Beigeladene wurde nicht wie ein nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII Versicherter tätig.
Nach §
2 Abs.
2 SGB VII sind in der Unfallversicherung versichert Personen, die wie ein nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII Versicherter tätig werden. Die Frage, ob eine Person "wie ein Beschäftigter" tätig geworden ist, richtet sich nach dem Wortlaut
der Formulierung im Kern nach den Kriterien für eine Beschäftigung. §
2 Abs.
2 SGB VII will jedoch Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses
aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln. Voraussetzung ist, dass eine ernstliche Tätigkeit
von wirtschaftlichem Wert vorliegt, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis stehen, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz) und dem wirklichen oder mutmaßlichen
Willen des Unternehmers entspricht, und zwar unter solchen Umständen, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
ähnlich sind und nicht auf einer Sonderbeziehung beruhen (st.Rspr: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 13.08.2002, B 2 U 29/01 R und B 2 U 33/01; vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R; vom 05.07.2005, B 2 U 22/04 R; vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R; LSG Bayern vom 28.05.2008, L 2 U 28/08; vom 29.07.2009, L 17 U 350/06; Niedermeyer, NZS 2010, 312, 313 f).
Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit
ist von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen. Hiervon sind jedoch gewisse Abstriche zu machen,
weil nur eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüberzustellen sind. Dabei ist
zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter iS des §
2 Abs.
2 i.V.m. Abs.
1 Nr.
1 SGB VII nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines
Unternehmers erfüllt sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten
oder einem Unternehmer ausgeübt wurde ( BSG vom 17.03.1992, 2 RU 22/91, SozR 3-2200 § 539 Nr 16 - Kfz-Mechaniker). So braucht bei einer Tätigkeit gemäß §
2 Abs.
2 SGB VII eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen, und für ein Unternehmen
ist weder ein Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG, Urteil vom 10.03.1994, 2 RU 20/93; vgl. auch BSG, Urteil vom 27.10.1987, 2 RU 9/87).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend eine "Wie - Beschäftigung" im Sinne des §
2 Abs.
2 SGB VII zu verneinen und mit dem SG eine unternehmerähnliche Tätigkeit zu bejahen. Die Beigeladene hat die Tätigkeiten nicht wie eine Beschäftigte, sondern wie
eine Unternehmerin erbracht. Sie versorgte das Pferd in eigener Verantwortung und war dabei nicht an Weisungen gebunden. Sie
hat auch kein Unternehmen der Kläger unterstützt. Die für die zu verrichtenden Tätigkeiten erforderlichen Arbeitsmittel, ebenso
die Box, in der das Pferd stand, gehörten der Beigeladenen selbst. Bei ihrer unternehmerähnlichen Tätigkeit wurde sie von
der Klägerin zu 2) unterstützt. Diese hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, der Beigeladenen öfter mal
beim Ausmisten und bei anderen Versorgungstätigkeiten geholfen zu haben. Die Beigeladene übte die Tätigkeit in freier planerischer
Gestaltung aus. Auch dies wird durch die Angaben der Klägerin zu 2) belegt, die in der mündlichen Verhandlung angegeben hat,
wann und wie oft die Pferde, also auch das eingestellte Pferd P., rausgelassen wurden und wann die Pferde gefüttert wurden,
habe allein die Beigeladene bestimmt. Für eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen oder deren Eingliederung in einen Betrieb
der Kläger lassen sich auch sonst keine Gesichtspunkte finden. Auf das Fehlen einer direkten Bezahlung in Geld kommt es nicht
an (BSG, Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R [...] Rn 17 mwN). Die Beigeladene übte die Tätigkeit mithin nach dem Gesamtbild wie ein Unternehmer aus.
3. Die auf §
197 a SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) beruhende Kostenentscheidung folgt aus dem Umstand, dass die Klage in beiden Instanzen ohne Erfolg blieb. Das SG hat in den Entscheidungsgründen zutreffende Ausführungen zur Kostenentscheidung gemacht (siehe S. 5 des Urteils), dem aber
im Entscheidungssatz nicht Rechnung getragen. Daher war der Tenor des erstinstanzlichen Urteils insoweit entsprechend abzuändern.
Da weder die Kläger noch die beklagte Berufsgenossenschaft zu dem Personenkreis des §
183 SGG gehören, liegt bei der gebotenen isolierten Betrachtung nur dieser Beteiligter ein Anwendungsfall des §
197a SGG vor (BSG, Beschluss vom 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr. 3, SozR 4-1500 § 197a Nr. 3, Rn 15). Der Fall, dass außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten,
hier den Klägern, noch ein weiterer, potenziell zum Kreis der Versicherten zählender Beteiligter, hier die Beigeladene, Rechtsmittel
einlegt - in einem solchen Fall würde für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§
184 bis
195 SGG gelten, BSG vom 29.05.2006, B 2 U 391/05 B [...] Rn 18; BSG vom 29.11.2011, B 2 U 27/10 R [...] Rn 32 - liegt nicht vor, so dass unter keinem Gesichtspunkt Gerichtskostenfreiheit in Betracht kommt. Über die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen war gesondert zu entscheiden, §§
197 a Abs.
1 S. 1 3. Halbsatz
SGG; 162 Abs. 3
VwGO. Sie waren den Klägern aufzuerlegen, da die Beigeladene, auch wenn sie selbst keinen Antrag gestellt hat, zusammen mit der
Beklagten obsiegt hat, was insbesondere im anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren bedeutsam werden kann. Die Kostenauferlegung
entspricht nach Auffassung des Senats auch der Billigkeit (vgl. zu § 163 Abs. 3
VwGO Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
197 a Rn 28 f).
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 Nr.
1,
2 SGG), sind nicht ersichtlich.