Tatbestand
Der Kläger erlitt am 12.02.2006 einen Wegeunfall, als er auf der Autobahn auf einen stehenden PKW auffuhr. Es kam dabei zu
einer HWS-Distorsion, zu multiplen Platzwunden im Gesicht, einem Schneidezahnverlust oben rechts und einer Schädigung des
linken oberen Schneidezahns sowie weiter zu multiplen Prellungen, unter anderem an der Wirbelsäule sowie am linken Bein mit
Blutergussbildung und am Brustkorb. Mit Bescheid vom 26.10.2006 (Widerspruchsbescheid vom 27.09.2007) lehnte die Beklagte
eine Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 04.09.2006 hinaus ab, da die nach diesem Zeitpunkt
aufgetretenen Beschwerden nicht auf den Unfall vom 12.02.2006 zurückzuführen seien.
Am 29.10.2007 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat Beweis erhoben durch ein chirurgisches Hauptgutachten von Dr. H. vom 08.04.2009 sowie ein nervenärztliches Zusatzgutachten
von Prof. Dr. Dr. N. vom 12.03.2009. Nach den Feststellungen von Prof. Dr. Dr. N. ist es durch den Unfall vom 12.02.2006 zu
multiplen, chirurgisch zu wertenden Verletzungen ohne spezielle neurologische Relevanz gekommen. Der Kläger habe sodann ein
posttraumatisches Belastungssyndrom entwickelt, das zwischenzeitlich weitgehend abgeklungen sei. Als Unfallfolgen seien noch
themenbezogen unangenehme Erinnerungen, teilweise ängstlich besetzt und mit vegetativer Begleitsymptomatik festzustellen,
die MdE sei mit unter 10 v.H. zu bewerten. Nach den Feststellungen des Dr. H. seien als Unfallfolgen reizlose Narben am linken
Oberlid, querverlaufend über die Nase mit kleinem Weichteildefekt, sowie im Bereich der Ober- und Unterlippen sowie ein Teilverlust
des linken oberen Schneidezahns und ein kompletter Verlust des rechten oberen Schneidzahns festzustellen; die multiplen Prellungen
und die HWS-Distorsion hätten keine bleibenden Folgen verursacht. Wesentliche Substanzschädigungen am linken Handgelenk, der
linken Schulter und an der HWS sowie LWS seien nicht dokumentiert. Die geltend gemachten Beschwerden seien unfallunabhängig,
die MdE betrage unter 10 v.H. Auf Antrag des Klägers gemäß §
109 SGG hat das SG zudem ein psychiatrisches Gutachten von Dr. B. vom 12.06.2010 eingeholt. Danach sei eine vorübergehend vorliegende posttraumatische
Belastungsstörung mittlerweile abgeklungen. Es habe sich aber eine somatoforme Schmerzstörung entwickelt, die mit einer MdE
von 20 v.H. zu bewerten sei.
Mit Urteil vom 11.11.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Gericht folge nach Überprüfung der Gutachten und Aktenunterlagen in seiner Überzeugungsbildung
den Feststellungen des gerichtsärztlichen Zusatzgutachters Prof. Dr. Dr. N. sowie des gerichtsärztlichen Hauptgutachters Dr.
H ... Diese kommen zu dem Ergebnis, dass im Bereich des Kopfes als Beeinträchtigung noch reizlose Narben am linken Oberlid,
am Nasenrücken sowie der Teilverlust des linken und der komplette Verlust des rechten oberen Schneidezahns als Unfallfolge
anzuerkennen seien. Der Brustkorb weise im Gegensatz dazu keine wesentlichen Unfallfolgen oder Beschwerden mehr auf. Im Bereich
der Wirbelsäule sei es zu einer HWS-Distorsion ohne unfallbedingte Substanzschädigung und zu einer LWS-Prellung ebenfalls
ohne unfallbedingte Substanzschädigung bei vorbestehenden LWS-Beschwerden gekommen. Die darüber hinausgehenden Beschwerden
seien auf unfallunabhängige degenerative Veränderungen zurückzuführen, die bereits im Jahre 2000 beschrieben und im Jahre
2001 röntgenologisch nachweisbar seien. Im Bereich des linken Handgelenkes sei es allenfalls zu einer Prellung ohne wesentliche
Substanzschädigung gekommen. Für die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden und Funktionseinschränkungen finde man weder klinisch
noch röntgenologisch noch aus der Vorgeschichte sich ergebende Erklärungen. Somit seien die Unfallfolgen auf chirurgischem
Gebiet mit einer MdE von 0 v. H. zu bewerten. Aufgrund des nervenärztlichen Gutachtens von Prof. Dr. Dr. N. sei jedoch davon
auszugehen, dass beim Kläger auch auf nervenärztlichem Gebiet keine Hinweise auf objektivierbare Reiz- oder Ausfallerscheinungen
vorlägen. Das Beschwerdebild des Klägers sei allenfalls noch als residuale Symptomatik eines vorbestehenden und vordiagnostizierten
posttraumatischen Belastungssyndroms zu werten, welches zwischenzeitlich von nicht sicher ausschließbaren bewussten oder unbewussten
Bestrebungen nach Problem- und Konfliktbewältigung in eher allgemeinem, nicht mehr ausschließlich unfallbedingtem Rahmen überlagert
werde. Daher liege ab 04.09.2006 auch auf neurologischem Fachgebiet lediglich eine MdE von unter 10 v. H. vor und insgesamt
ebenfalls eine MdE von unter 10 v. H. vor. Nicht folgen könne das Gericht den Ausführungen des Gutachters nach §
109 SGG Dr. B ... Dieser diagnostiziere beim Kläger eine somatoforme Schmerzstörung und führe aus, dass im konkreten Fall ein Zusammenhang
zwischen den psychischen Beeinträchtigungen im Rahmen der diagnostizierten Somatisierungsstörung und dem Unfallereignis "für
wahrscheinlich gehalten werden kann", da sich die "somatoforme Schmerzstörung ohne das Unfallereignis sich nicht ereignet
hätte, wenngleich diese Störung auch durch anhaltende soziale und berufliche Kontextfaktoren negativ beeinflusst wird". Nach
Auffassung des Gerichts habe der Sachverständige Dr. B. jedoch die in der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwendenden Kausalitätskriterien
verkannt. Bei den von Dr. B. selbst genannten eventuell konkurrierenden Verursachungsmöglichkeiten hinsichtlich des Schmerzsyndroms
fehle jedoch jegliche Aussage diesbezüglich, ob der Unfall rechtlich wesentlich ursächlich für die nun diagnostizierte somatoforme
Schmerzstörung gewesen sei. Ohne Aussagen zur Wesentlichkeit des Unfalls hinsichtlich der Unfallfolgen kann dem Gutachten
von Dr. B. nicht gefolgt werden. Im Gegensatz dazu sei sowohl das chirurgische Gutachten von Dr. H. als auch das nervenärztliche
Gutachten von Prof. Dr. Dr. N. in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Beide kämen in objektiv nachvollziehbarer Art und Weise
zu den von ihnen gefundenen Ergebnissen. Diese könnten durch die nicht substantiierten Ausführungen im Gutachten von Dr. B.
nicht fundiert widerlegt werden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die nicht weiter begründet wurde. In einem Erörterungstermin vom 15.11.2011
hat der Kläger ausgeführt, ihm gehe es im Wesentlichen um den Ersatz seiner verlorenen Zähne. Die Beklagte hat zugesichert,
dass der Zahnersatz grundsätzlich übernommen werde. Weitere Unterlagen und Begründungen hat der Kläger trotz gerichtlicher
Erinnerungen nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 11.11.2010 zu verurteilen, dem Kläger über den 04.09.2006
Leistungen nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.11.2010 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakten
in beiden Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Zur Überzeugung des Senats ist die Beklagte nicht verpflichtet, eine Behandlungsbedürftigkeit des Klägers wegen der Gesundheitsfolgen
des als Wegeunfall versicherten Unfalls vom 12.02.2006 über den 04.09.2006 hinaus anzuerkennen und dem Kläger Leistungen zu
gewähren. Die Unfallfolgen sind im angegriffenen Bescheid vom 26.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2007
vollständig erfasst. Danach hat der Kläger am 12.02.2006 einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er eine Gesichtsschädelprellung
mit Platzwunden, multiple Körperprellungen sowie eine Halswirbelsäulenzerrung davongetragen hat, die am 04.09.2006 (bis auf
einen Zahnschaden) folgenlos ausgeheilt waren. Die ebenfalls von der Beklagten im Bescheid vom 26.10.2006 anerkannte posttraumatische
Belastungsstörung war ebenfalls am 04.09.2006 bis auf eine residuale Restsymptomatik abgeklungen, weitere Gesundheitsstörungen
auf psychischem Fachgebiet nicht auf den Unfall zurückzuführen.
Der Senat weist die Berufung daher aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung
der Entscheidungsgründe ab (§
153 Abs.
2 SGG).
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Kläger hat im Berufungsverfahren nichts vorgetragen, was darauf schließen ließe, dass er auch nach dem 04.09.2006 entgegen
der Ansicht der Beklagten und der Entscheidung des SG noch unfallbedingt behandlungsbedürftig gewesen ist. Soweit der Kläger einen Anspruch auf weitere Leistungen, etwa im Hinblick
auf Zahnersatz, erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, hat sich die Beklagte (außerhalb dieses Verfahrens) dem
Grund nach verpflichtet, Leistungen für den Ersatz der beim Unfall beschädigten Zähne zu gewähren. Ein Bedürfnis für eine
gerichtliche Entscheidung hierzu besteht daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht ersichtlich.