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LSG Bayern, Urteil vom 09.03.2016 - 1 LW 9/15
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der Alterssicherung der Landwirte; Anforderungen an die wirksame Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens
1. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 1 ALG ist die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Falle der Eigentumsübertragung erst mit Übergang des Eigentums an den landwirtschaftlich genutzten Flächen (mit Ausnahme der stillgelegten Flächen) an den Dritten vollendet.
2. Der Eigentumsübergang an Grundstücken setzt gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 S. 1 BGB - soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist - die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch voraus; mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmung ist damit eine Abgabe an sich erst mit der der dinglichen Einigung nachfolgenden Eintragung im Grundbuch vollendet, da erst zu diesem Zeitpunkt das Eigentum an den landwirtschaftlichen Flächen an den Erwerber übergeht.
3. Aus der Begründung der Bundesregierung zu § 21 des Entwurfes eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreform Gesetz 1995 - ASRG 1995; BT-Drs 508/93 S. 73), mit dem das ALG ab 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt worden ist, ist allerdings zu entnehmen, dass bei der Auslegung des Begriffs der Übertragung des Eigentums entsprechend der Rechtsprechung des BSG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist, da nicht der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs im zivilrechtlichen Sinne entscheidend, sondern der Übergang der Nutzung maßgebend ist.
4. Deshalb genügen bereits der Eintragung im Grundbuch vorhergehende Handlungen (z.B. Auflassungsvormerkung).
Normenkette:
ALG § 11 Abs. 1
,
ALG § 11 Abs. 3
,
ALG § 17 Abs. 1 S. 1
,
ALG § 21 Abs. 1 S. 1
,
ALG § 21 Abs. 1
,
ALG § 21 Abs. 2
,
ALG § 21 Abs. 7 S. 1
,
ALG § 30 Abs. 1 S. 1
,
ALG § 90 Abs. 1 S. 1
,
Abs. 1 ALG § 11
,
BGB § 322b Abs. 1 S. 1
,
BGB § 873 Abs. 1
,
BGB § 925 S. 1
,
GAL § 2 Abs. 3 S. 1 und S. 2
,
SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 14.07.2015 S 16 LW 4/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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