Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der Alterssicherung der Landwirte; Anforderungen an die wirksame Abgabe des landwirtschaftlichen
Unternehmens
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Regelaltersrente bereits ab 1. Juli 2014 hat.
Der 1949 geborene, verheiratete Kläger war seit März 1965 im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern tätig und betrieb
seit Oktober 1987 als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft, das die Mindestgröße
erreichte. Seit Oktober 1987 bis Juni 2014 hat er insgesamt 321 Monate mit Pflichtbeiträgen zur Beklagten zurückgelegt.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 31. August 2004 Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Nach Ablehnung des Antrags
mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 und erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 23. November
2005) erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg unter dem Az. S 15 LW 35/05). Dieses Verfahren endete im November 2010 durch Vergleich. Danach erkannte die Beklagte an, dass bei dem Kläger ab 14. Januar
2010 ein Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht und
damit teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ALG i.V.m. §
43 Abs.
1 SGB VI vorliegt. Sie erklärte sich bereit, nach Erfüllung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens Rente wegen voller Erwerbsminderung
zu gewähren, da der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen anzusehen sei. Zu der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
kam es dann jedoch mangels Abgabe nicht. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2. April 2011, es sei ihm aus ökonomischen
Gründen nicht möglich, seinen landwirtschaftlichen Betrieb abzugeben.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 wurde der Kläger darüber informiert, dass er in nächster Zeit die Regelaltersgrenze erreiche
und einen Anspruch auf eine Regelaltersrente oder eine vorzeitige Altersrente von der Beklagten haben könnte. Es folgten Informationen
über die Anspruchsvoraussetzungen und hierbei auch über die Abgabe.
Am 17. Februar 2014 bat der Kläger die Beklagte telefonisch um Übersendung der Rentenantragsformulare für eine Regelaltersrente
sowie einer Rentenberechnung. Die Abgabe solle durch notarielle Übergabe erfolgen.
Mit Antrag vom 4. März 2014 begehrte der Kläger Regelaltersrente von der Beklagten. In Bezug auf die Abgabe seines landwirtschaftlichen
Unternehmens gab er an, diese erfolge voraussichtlich zum 30. Juni 2014. Mit E-Mail vom 26. März 2014 informierte der Kläger
die Beklagte, dass er keine vorzeitige Altersrente für langjährige Versicherte in Anspruch nehmen wolle. Den Nachweis über
die Abgabe des Unternehmens bis zum Beginn der Regelaltersrente werde er zu gegebener Zeit unaufgefordert übermitteln.
Mit Schreiben vom 8. August 2014 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass bisher keine Abgabenachweise übersandt worden
seien. Lägen bis auf die Betriebsabgabe alle weiteren Leistungsvoraussetzungen vor, sei die Abgabe als letzte Leistungsvoraussetzung
maßgeblich für den Rentenbeginn. Der Kläger erklärte daraufhin, die Beurkundung der vorgesehenen Betriebsübergabe solle nach
aktueller Planung noch im Monat August 2014 mit Wirkung zum 30. Juni 2014 erfolgen. Leider habe sich der Beurkundungstermin
wegen der notwendigen Abklärung einiger spezieller Sachverhalte und einer zwischenzeitlichen Urlaubs- und Krankheitssituation
des Sachbearbeiters beim Notariat in nicht vorgesehener Weise hinausgezögert. Er werde die Übergabeurkunde sofort nach der
Beurkundung übersenden.
Der Kläger legte sodann mit Schreiben vom 24. September 2014 einen notariell beurkundeten Übergabevertrag vom 2. September
2014 vor, mit der der Kläger und seine Ehefrau ihrem Sohn P. A. den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz übergaben.
Unter "X Weitere Bestimmungen, 1. Wirtschaftlicher Übergang" ist festgehalten, dass Besitz, Nutzen, Lasten und die Gefahr
zufälliger Verschlechterung des Vertragsobjekts mit Ablauf des 30. Juni 2014 auf den Übernehmer übergegangen seien.
Mit angefochtenem Bescheid vom 29. Oktober 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente gemäß § 11 ALG ab 1. Oktober 2014 in Höhe von brutto 353,23 Euro.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sich gegen den festgesetzten Zeitpunkt des Rentenbeginns wandte. Die Abgabe
seines landwirtschaftlichen Betriebs sei faktisch bereits zum 30. Juni 2014 erfolgt. Dies sei in der notariellen Urkunde vom
2. September 2014 so festgehalten. Die Abgabe als letzte Anspruchsvoraussetzung sei damit mit dem 30. Juni 2014 erfüllt. Die
Rentenleistung beginne daher am 1. Juli 2014.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens
sei erst am 2. September 2014 erfolgt. Für die Abgabe, die mit einem Eigentumsübergang verbunden sei, sei zumindest ein notariell
beurkundeter schuldrechtlicher Vertrag erforderlich. Dieser sei jedoch erst am 2. September 2014 abgeschlossen worden. Ohne
Bedeutung sei, aus welchen Gründen der Vertrag erst zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sei. Da die letzte Leistungsvoraussetzung
erst am 2. September 2014 vorgelegen habe, beginne die Rente am 1. Oktober 2014.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, mit der er sein Begehren nach einem Rentenbeginn bereits zum 1. Juli 2014 weiterverfolgt. Zur Begründung hat er
ausgeführt, mit der faktischen Übertragung der sogenannten Verfügungsgewalt bereits zum 30. Juni 2014 und der anschließenden
rechtlichen Vereinbarung des wirtschaftlichen Betriebsübergangs zum 30. Juni 2014 bei der notariellen Übergabe sei seine Unternehmereigenschaft
bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig verloren gegangen. Die letzte Anspruchsvoraussetzung sei also zum 30. Juni 2014 erfüllt,
so dass der Zeitpunkt des Rentenbeginns der 1. Juli 2014 sei. Die notarielle Urkunde vom 2. September 2014 belege die wirtschaftliche
Übertragung und damit den endgültigen Verlust seiner Unternehmereigenschaft zum 30. Juni 2014. Der Zeitpunkt der notariellen
Beurkundung könne vernünftigerweise nicht als Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde gelegt werden.
Mit Urteil vom 14. Juli 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Übergabe des landwirtschaftlichen Unternehmens könne bereits vor Übergang des Eigentums vorliegen,
wenn alles für die endgültige Trennung vom Unternehmen getan worden sei. Dies sei erst mit der notariellen Grundstücksübergabe
vom 2. September 2014 der Fall. Aufgrund der Warnfunktion der notariellen Beurkundung bedürfe es einer solchen, um von der
erforderlichen endgültigen Trennung vom Unternehmen ausgehen zu können. Die Hofabgabepflicht sei auch verfassungsgemäß.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, es sei nicht hinreichend
gewürdigt worden, dass er die vollständige Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs bereits zum 30. Juni 2014
an seinen Sohn übertragen habe. Mit dem wirtschaftlichen Übergang (Übertragung von Besitz, Nutzen und Lasten usw.) habe er
sich bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig von seinem Eigentum gelöst. Die sogenannte Unternehmereigenschaft sei mit dem wirtschaftlichen
Betriebsübergang auf den späteren eigentumsrechtlichen Übernehmer zum 30. Juni 2014 für ihn endgültig verloren gegangen. Dem
stehe nicht entgegen, dass die Beurkundung des Betriebsübergangs erst mit der notariellen Urkunde vom 2. September 2014 erfolgt
sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er längst die Unternehmereigenschaft verloren gehabt, weil er seit dem in der Urkunde festgehaltenen
wirtschaftlichen Übergang des Betriebs zum 30. Juni 201 nicht mehr als solcher tätig werden konnte. Im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Antrag des Berufungsklägers durch Rentenbescheid vom 29. Oktober 2014 sei der Beklagten bereits bekannt gewesen,
dass die zum 30. Juni 2014 erfolgte faktische Übertragung des Betriebs nun auch eigentumsrechtlich vollzogen und damit unumkehrbar
geworden sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 29.
Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2015 zu verurteilen, dem Kläger Regelaltersrente ab dem
1. Juli 2014 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
23. April 2015 abgewiesen. Dem Kläger steht Regelaltersrente nach den Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erst ab 1. Oktober 2014 zu.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Gemäß § 11 Abs. 1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn 1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, 2. sie die Wartezeit von
15 Jahren erfüllt haben und 3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 11 Abs. 3 ALG). Abweichend hiervon bestimmt § 87a ALG, dass Versicherte des Geburtsjahrgangs 1949 - wie der Kläger - die Regelaltersgrenze mit Vollendung eines Lebensalters von
65 Jahren und 3 Monaten erreichen.
Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 ALG gelten die §§
99,
100 Abs.
1 und
3 sowie §
102 Abs.
1,
3 bis
5 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. §
99 Abs.
1 S. 1
SGB VI bestimmt, dass eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen
für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird,
in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der am 30. März 1949 geborene Kläger hat am 29. März 2014 sein 65. Lebensjahr vollendet und am 29. Juni 2014 die für ihn geltende,
um 3 Monate verlängerte Regelaltersgrenze erreicht. Zu diesem Zeitpunkt hat er auch mit 321 Monaten auf die Wartezeit von
15 Jahren anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt (vgl.
§§ 17 Abs. 1 S. 1, 90 Abs. 1 S. 1 ALG). Die letzte Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Regelaltersrente, nämlich eine wirksame Abgabe seines landwirtschaftlichen
Unternehmens, war hier jedoch noch nicht erfüllt. Diese ist am 2. September 2014 erfolgt. Damit sind erst zu Beginn des Monats
Oktober 2014 sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente gegeben mit der Folge, dass dem Kläger ab
1. Oktober 2014 Regelaltersrente zusteht.
Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme
stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt gemäß § 21 Abs. 2 ALG als abgegeben, wenn 1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, 2. diese mit einem Nießbrauch zu Gunsten
Dritter belastet sind oder 3. in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich
gemacht ist.
Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag
oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 muss sich auf einen Zeitraum von mindestens 9 Jahren erstrecken
(§ 21 Abs. 2 S. 2 ALG).
Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 ALG auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung erstaufgeforsteter
Flächen 25 vom 100 der nach § 1 Abs. 5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet und der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen
Teils des Unternehmens einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht.
Der Kläger hat sich ausweislich des Übergabevertrags vom 2. September 2014 zusammen mit seiner Ehefrau dafür entschieden,
sein landwirtschaftliches Unternehmen an seinen Sohn P. A. zu übergeben. An diesen wurde der im Wesentlichen gesamte landwirtschaftliche
Grundbesitz mit allen Rechten, gesetzlichem Zubehör und wesentlichen Bestandteilen zum Alleineigentum übertragen. Ausgenommen
hiervon waren nur kleinere, von den Eheleuten A. zurückbehaltene Flächen (Grundstück Flur Nr. 12 Gemarkung M. (Anwesen M.
Hausnummer 12) und eine Teilfläche von ca. 375 m2 aus dem Grundstück Fl.Nr. 59 der Gemarkung A-Stadt mit den darauf befindlichen Wohnhaus) sowie zwei weitere Teilflächen aus
den Flurnummern 47 und 49 Gemarkung M., die anderweitig veräußert wurden. Diese Flächen insgesamt überschreiten unstrittig
nicht den gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 ALG zulässigen Rückbehalt.
Aus § 21 Abs. 1 S. 1 ALG lässt sich eine wirksame Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers bereits vor dem 1. Juli 2014 nicht ableiten.
Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 1 ALG ist die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Falle der Eigentumsübertragung erst mit Übergang des Eigentums
an den landwirtschaftlich genutzten Flächen (mit Ausnahme der stillgelegten Flächen) an den Dritten vollendet. Der Eigentumsübergang
an Grundstücken setzt gemäß §§
873 Abs.
1,
925 S. 1
BGB - soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist - die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt
der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch voraus. Mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmung
ist damit eine Abgabe an sich erst mit der der dinglichen Einigung nachfolgenden Eintragung im Grundbuch vollendet, da erst
zu diesem Zeitpunkt das Eigentum an den landwirtschaftlichen Flächen an den Erwerber übergeht. Die Eintragung der Eigentumsübertragung
im Grundbuch lag sicher nicht vor dem 2. September 2014 vor. Im Übergabevertrag vom 2. September 2014 ist vermerkt, dass die
Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch vom Übernehmer beantragt wird. Aus den Hinweisen in diesem Vertrag geht darüber
hinaus hervor, dass auch noch eine Genehmigung durch das Landratsamt nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderlich ist.
Auch diese Genehmigung wurde erst beantragt. Bei einer am Wortlaut orientierten Interpretation des § 21 Abs. 1 ALG kommt eine Abgabe nach dieser Bestimmung also erst mit der nach dem 2. September 2014 erfolgten Eintragung des Eigentumsübergang
im Grundbuch in Betracht.
Aus der Begründung der Bundesregierung zu § 21 des Entwurfes eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreform
Gesetz 1995 - ASRG 1995; BT-Drs 508/93 S. 73), mit dem das ALG ab 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt worden ist, ist allerdings zu entnehmen, dass bei der Auslegung des Begriffs der Übertragung
des Eigentums entsprechend der Rechtsprechung des BSG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist, da nicht der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs im zivilrechtlichen
Sinne entscheidend, sondern der Übergang der Nutzung maßgebend ist. Deshalb genügen bereits der Eintragung im Grundbuch vorhergehende
Handlungen (z.B. Auflassungsvormerkung).
Der Gesetzgeber knüpft damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 2 Abs. 3 S. 1, 2 des Gesetzes über eine Altershilfe
für Landwirte (GAL) an, das bis 31. Dezember 1994 die Altersversorgung der Landwirte geregelt hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 GAL war unter der für das Entstehen eines Altersgeldanspruchs erforderlichen Abgabe (vgl. § 2 Abs. 1 c) ALG) die Übergabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft zu verstehen.
War mit der Abgabe des Unternehmens nicht der Übergang des Eigentums verbunden, so lag eine wirksame Abgabe nur vor, wenn
sie für einen Zeitraum von mindestens 9 Jahren nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Unternehmens unbeschadet weitergehender
gesetzlicher Formvorschriften schriftlich vereinbart wurde (vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 GAL).
Nach der älteren Rechtsprechung des BSG war davon auszugehen, dass die Abgabe vollzogen ist, sobald die (dingliche) Einigung über den Eigentumsübergang (= Auflassung)
notariell beurkundet und darüber hinaus dem Erwerber die Fläche zur Bewirtschaftung überlassen worden ist. Auf die spätere
Eintragung im Grundbuch kam es nicht an, da diese den Einwirkungen der Vertragschließenden entzogen ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989, Az. 4 RLw 1/89, in [...]).
Mit seinem Urteil vom 16. November 1995, Az. 4 RLw 1/94, in [...], hat das BSG diese Rechtsprechung dahingehend modifiziert, dass für den Vollzug der Abgabe ausreichend ist, wenn nicht die dingliche Einigung
(Auflassung), sondern nur ein notariell beurkundeter Kaufvertrag geschlossen ist, alle behördlichen Genehmigungen vorliegen
und der Erwerber die Flächen in Besitz genommen hat. Das BSG hat hierzu Folgendes ausgeführt:
"Das Gesetz unterscheidet bei der Definition der Abgabe in § 2 Abs. 3 GAL zwei Fallgestaltungen. Regelfall ist die Unternehmensabgabe
durch Eigentumsübergang des landwirtschaftlichen Unternehmens auf einen Dritten. Dies entspricht der agrarpolitischen Zielsetzung
des Gesetzes. Danach soll das Altersgeld mit dazu beitragen, dass landwirtschaftliche Unternehmen zu einem wirtschaftlich
sinnvollen Zeitpunkt an jüngere Kräfte übergeben werden; nach der Konzeption des Gesetzes soll die Entscheidung des Landwirts,
sich von seinem Unternehmen nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zu trennen, durch
die Zahlung einer angemessenen Altersversorgung erleichtert werden; dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der
Landwirt durch die Abgabe des Hofes in besonderer Weise schutzwürdig wird (vgl. hierzu BVerfG SozR 5850 § 2 Nr. 8 S 15). Aus
der og Zielsetzung folgt, dass grundsätzlich nur derjenige landwirtschaftliche Unternehmer das Altersgeld als Ausgleich erhalten
soll, der sich durch die Übertragung des Eigentums von dem seine Existenz bildenden Unternehmen endgültig getrennt hat. Damit
ist zugleich sichergestellt, dass der Übernehmer die landwirtschaftliche Fläche sinnvoll weiter bewirtschaften kann. Erst
in zweiter Linie - was die Rechtsfolgen anbelangt jedoch gleichwertig - kommt als "Ersatzübergabe" eine Abgabe i.S. von §
2 Abs. 3 S. 2 GAL in Form einer Überlassung des landwirtschaftlichen Unternehmens für die Dauer von mindestens 9 Jahren in
Betracht.
Beide Fallgestaltungen dokumentieren, dass entsprechend der Zielsetzung des GAL die Unternehmereigenschaft verloren geht und
der Anspruch auf Altersgeld erst entsteht, wenn unter normalen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass in der Zukunft
eine Bewirtschaftung der Fläche durch den bisherigen landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeschlossen ist ("prinzipiell endgültiger
Verlust", vgl. ua BSG SozR 5850 § 2 Nr. 15 S. 34). Bei der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch Eigentumsübertragung ist nach der Rechtsprechung
für den Verlust der Unternehmereigenschaft grundsätzlich die notariell beurkundete Einigung über den Eigentumsübergang (§§
873,
925 BGB) bei gleichzeitiger Übergabe des Landes an den Erwerber zur Bewirtschaftung erforderlich und ausreichend; einer Grundbucheintragung
bedarf es nicht, da diese den Einwirkungen der Vertragschließenden entzogen ist.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer bereits vor Übergang des Eigentums - hier also nach
Auflassung und Überlassung des Landes an den Erwerber zur Bewirtschaftung - alles für eine endgültige Trennung vom Unternehmen
Erforderliche getan hat (vgl. hierzu entsprechend BSG SozR 5850 § 2 Nr. 15 S 33 f.). In diesem Fall hat sich der Landwirt bereits zu einem früheren Zeitpunkt von seinem Unternehmen gelöst und
es i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 GAL abgegeben. Ein endgültiger Verlust der Unternehmereigenschaft in diesem Sinne ist
bei dem Kläger im Oktober 1993 nach Wirksamwerden des notariellen Kaufvertrags mit Erteilung der behördlichen Genehmigungen
eingetreten."
Durch die Reform des Rechts der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Januar 1995 mit der Einführung des ALG kam es in diesem Zusammenhang vor allem zu einer Erweiterung der Abgabemöglichkeiten. So wurde die Stilllegung als Abgabeersatz
normiert (§ 21 Abs. 4 ALG), um den sichtbaren Problemen, denen abgabewillige Unternehmer gegenüber stehen, Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drs 508/93,
a.a.O.). Auch wurde unter bestimmten Umständen eine Hofabgabe unter Ehegatten als leistungsunschädlich normiert (vgl. § 21 Abs. 9 ALG). Im Übrigen wurden aber die wesentlichen Inhalte beibehalten, auch an der Abgabe und deren grundsätzlicher Zielsetzung hat
sich durch die Einführung des ALG mit dem Agrarsozialreformgesetz nichts geändert. Nach wie vor erforderlich ist also hierfür, dass der landwirtschaftliche
Unternehmer alles für eine endgültige oder zumindest auf längere Dauer gerichtete Trennung vom Unternehmen Erforderliche getan
hat.
Gemäß §
311 b Abs.
1 Satz 1
BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben,
der notariellen Beurkundung. Ein Hofübergabevertrag, der mit der Übertragung von Grundstücken verbunden ist, bedarf daher
der notariellen Beurkundung. Im Falle einer Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch Eigentumsübertragung ist
eine Trennung in diesem Sinne somit frühestens dann gegeben, wenn zumindest ein notariell beurkundeter, u.a. auf die Eigentumsübertragung
der das landwirtschaftliche Unternehmen im Wesentlichen bildenden Grundstücke gerichteter schuldrechtlicher Vertrag vorliegt.
Denn erst zu diesem Zeitpunkt steht fest, dass bei normalem Verlauf der Vertragsbeziehungen der Kläger alles für eine endgültige
Trennung von seinem Unternehmen Erforderliche getan hat. Vor Abschluss des notariellen Vertrags war der Kläger hingegen noch
nicht rechtlich gebunden, die mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen verbundenen Grundstücke an den Sohn zu übertragen,
selbst wenn er und seine Frau sich mit dem Sohn hierüber bereits vor 1. Juli 2014 formlos geeinigt haben sollten. Der vom
Kläger hervorgehobene Umstand, dass er tatsächlich die vollständige Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs bereits
zum 30. Juni 2014 an seinen Sohn übertragen habe, ändert hieran ebenso wenig etwas wie die erst am 2. September 2014 nachträglich
notariell beurkundete Feststellung, dass Besitz, Nutzen, Lasten und die Gefahr zufälliger Verschlechterung des Vertragsobjekts
mit Ablauf des 30. Juni 2014 auf den Übernehmer übergegangen seien.
Es trifft zwar zu, dass der Kläger mit Ablauf des 30. Juni 2014 seine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ALG mit der Folge verloren hat, dass er ab 1. Juli 2014 nicht mehr versicherungspflichtig bei der Beklagten war. Denn Landwirt
ist nach diesen Bestimmungen nur, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft
betreibt, das die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG erreicht. Ab 1. Juli 2014 hat der Kläger kein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft in diesem
Sinne mehr betrieben, da - wie er für den Senat glaubhaft vorgetragen hat - seine Flächen ab 1. Juli 2014 nicht mehr von ihm,
sondern von seinem Sohn bewirtschaftet worden sind. Der tatsächliche Verlust der Unternehmereigenschaft, der zum Entfall der
Versicherungspflicht führt, beinhaltet als solche aber nicht die für eine wirksame Abgabe erforderliche verbindliche und auf
Dauer bzw. zumindest längere Zeit angelegte Trennung vom landwirtschaftlichen Unternehmen. Diese ist frühestens mit dem, den
Kläger bindenden Abschluss des notariellen Übergabevertrags am 2. September 2014 eingetreten, ohne dass vom Senat entschieden
werden müsste, ob die Annahme einer wirksamen Abgabe in einem solchen Fall erst dann in Betracht kommt, wenn eine erforderliche
behördliche Genehmigung hierzu erteilt worden ist. Denn der Zeitpunkt der Erteilung der behördlichen Genehmigung liegt notwendigerweise
nach dem von der Beklagten zugrunde gelegten Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags am 2. September 2014, sodass
der Kläger hierdurch nicht beschwert, sondern vielmehr begünstigt ist.
Ein anderer gesetzlicher Abgabegrund im Sinne des § 21 ALG liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat weder die landwirtschaftlich genutzten Flächen auf eine Dauer von mindestens 9
Jahren verpachtet oder mit einem Nießbrauch zu Gunsten Dritter belastet. Auch wurde nicht im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 ALG in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer für den Kläger unmöglich gemacht.
Insoweit spricht schon einiges für die Annahme, dass diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Abgabe des Unternehmens durch
Eigentumsübergang durch die speziellere Vorschrift des § 21 Abs. 1 ALG verdrängt ist. Aber selbst wenn man § 21 Abs. 2 Nr. 3 ALG noch für anwendbar hält, so ist jedenfalls für den Kläger erst am 2. September 2014 die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes
Risiko in ähnlicher Weise auf längere Dauer unmöglich gemacht worden. Denn erst zu diesem Zeitpunkt kann man - wie oben ausgeführt
- von einem rechtlich verbindlichen Ausschluss des Klägers von einer eigenen Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen
ausgehen.
Schließlich liegt auch keine Stilllegung der Flächen im Sinne des § 21 Abs. 4 ALG vor, da nach den eigenen Angaben des Klägers das auf seinen Sohn übertragene landwirtschaftliche Unternehmen von letzterem
ab 1. Juli 2014 betrieben worden ist. Für eine sonstige Abgabevariante des § 21 ALG gibt es nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls keinen Anhalt.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§
193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. §
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.