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LSG Bayern, Urteil vom 07.09.2016 - 20 KR 597/15
Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Schlauchmagen-Operation im Wege der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V
1. § 13 Abs. 3 S. 7 SGB V sieht einen Kostenerstattungsanspruch vor, der die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V voraussetzt.
2. Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V begründet keinen Sachleistungsanspruch.
1. Zur Überzeugung des Senats ist davon auszugehen, dass der Eintritt der Genehmigungsfiktion auch davon abhängt, wann ein konkreter Antrag vorliegt, der das Ausmaß der Genehmigungsfiktion festlegen kann.
2. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass ein Antrag, der die Fristen nach § 13 Abs. 3a SGB V in Gang setzt und zum Eintritt der Genehmigungsfiktion führen kann, nur dann anzunehmen ist, wenn dieser auf eine konkrete Leistung gerichtet ist, die grundsätzlich auch Leistungsgegenstand des SGB V sein kann und die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
3. Rechtssystematische Gründe sprechen dafür, dass die Regelung des § 13 Abs. 3a S 6 SGB V keinen eigenständigen Sachleistungsanspruch gewährt.
4. Bariatrische Eingriffe stellen nach ständiger Rechtsprechung des BSG ultima-ratio-Maßnahmen dar, die nur dann erbracht werden dürfen, wenn zuvor alle denkbaren Behandlungsmaßnahmen, insbesondere ernährungs- und bewegungsspezifische Maßnahmen unter ärztlicher Aufsicht und psychotherapeutische oder psychiatrische Maßnahmen ausgeschöpft wurden oder keinen Erfolg mehr erwarten lassen.
Normenkette: ,
SGB V § 13 Abs. 3
,
SGB V § 13 Abs. 3a
,
SGB V § 2
,
SGB V § 32 Abs. 1a
Vorinstanzen: SG Nürnberg 05.11.2015 S 7 KR 420/15
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.11.2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 19.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2015 abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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