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LSG Bayern, Urteil vom 18.04.2012 - 2 P 100/10
Anspruch auf Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in der sozialen Pflegeversicherung; Vererbbarkeit
1. Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind zwar nicht auf die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebenden Verrichtungen des täglichen Lebens reduziert; die Einstandspflicht der Pflegekassen ist jedoch nach der Konzeption des § 40 Abs. 4 SGB XI auf die Wahrung elementarer Bedürfnisse der Pflegebedürftigen beschränkt.
2. Zur Vererbbarkeit eines Anspruchs auf Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI als Ermessensleistung.
3. In der Literatur ist die Vererbung von Ansprüchen auf Ermessensleistungen, die nach § 59 S. 2 SGB I fortbestehen, aber mangels Fälligkeit weder § 56 noch § 58 SGB I unterfallen, umstritten. Allerdings können nur entstandene (Einzel-)Ansprüche im Sinne von § 59 S. 2 SGB I fortbestehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: , , ,
SGB I § 59 S. 2
,
SGB XI § 40 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Augsburg 19.11.2010 S 10 P 35/09
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19.11.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Gerichtskosten hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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