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LSG Bayern, Beschluss vom 05.09.2016 - 2 P 30/16
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Verweisung an den Güterichter und Anordnung des Ruhens im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass gegen den Beschluss, die Parteien vor den Güterichter zu verweisen, keine Beschwerde statthaft ist. Es handelt sich um eine prozessleitende Verfügung.
2. Der Verweisung an den Güterichter steht nicht entgegen, dass einer der Parteien einer solchen Verweisung nicht zugestimmt hat. Das Erfordernis einer übereinstimmenden Zustimmung lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO noch aus der Begründung des Mediationsgesetzes ableiten.
3. Der Beschwerde gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens fehlt es regelmäßig am Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses, da ein Antrag auf Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens möglich ist.
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass gegen den Beschluss, die Parteien vor den Güterichter zu verweisen, keine Beschwerde statthaft ist, da es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG handelt.
2. Prozessleitende Verfügungen sind Entscheidungen des Gerichts, die der Förderung des Verfahrens in Bezug auf den äußeren Fortgang dienen; hierzu zählt auch die Verweisung vor den Güterichter nach § 202 S. 1 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO.
3. Auch bei einer Verweisung an den nichtentscheidungsbefugten Güterichter bleibt die Hauptsache beim streitigen Richter als dem gesetzlichen Richter anhängig und wird nicht vollumfänglich auf den Güterichter übertragen.
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 2
,
SGG § 202 S. 1
,
ZPO § 250
,
ZPO § 278 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: SG München 02.06.2016 S 2 P 61/16
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

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