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LSG Bayern, Urteil vom 07.03.2016 - 2 P 39/13
Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung; Keine zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI bei vollstationärer Unterbringung
1. Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen ist, dass sich der Versicherte in häuslicher Pflege befindet.
2. Häusliche Pflege im Sinne des SGB XI ist dadurch gekennzeichnet, dass sie in häuslicher Umgebung erfolgt (vgl. § 3 Satz 1 SGB XI).
3. Dabei setzt häusliche Pflege nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht voraus, dass der Pflegebedürftige in seinem eigenen Haushalt gepflegt wird; sie kommt aber nicht in Betracht, wenn die Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI stattfindet.
4. Diese Abgrenzung der häuslichen Pflege im SGB XI von Leistungen der Pflege in vollstationären Einrichtungen kommt zum einen in der Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XI zum Ausdruck, zum anderen in der Gesetzessystematik mit Unterteilung der Leistungen bei häuslicher Pflege (Erster Titel), der vollstationären Pflege (Dritter Titel) sowie der Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (Vierter Titel) in verschiedenen Titeln.
5. Die bloße Abwesenheit von einer vollstationären Einrichtung an einzelnen oder mehreren Tagen wegen Ausflügen, mehrtägigen Freizeitfahrten oder Arztbesuchen ist nicht automatisch mit häuslicher Pflege gleichzusetzen.
Normenkette:
SGB XI § 3 S. 1
,
SGB XI § 36 Abs. 1 S. 2
,
SGB XI § 43a
,
SGB XI § 45a
,
SGB XI § 45b
,
SGB XI § 71 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Würzburg 11.07.2013 S 9 P 20/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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