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LSG Bayern, Beschluss vom 12.04.2012 - 2 SO 2/12 B
Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumnis der Beschwerdefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Zur Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Versäumnisses der Beschwerdefrist.
2. Ein nicht näher dargelegter Verweis auf einen "wichtigen Hinderungsgrund" ist nicht ausreichend, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 173
,
SGG § 67 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 25.10.2011 S 45 SO 451/10
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25. Oktober 2011 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: