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LSG Bayern, Beschluss vom 29.08.2016 - 2 U 110/16
Anforderungen an eine Rubrumsberichtigung der Kostengrundentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen offenbarer Unrichtigkeit
1. Wird in einem Verfahren nach § 197a SGG im Urteil keine Entscheidung über das Tragen der Gerichtskosten getroffen und zugleich ein Streitwert festgesetzt, erlaubt diese Widersprüchlichkeit des Tenors allein keine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 138 SGG.
2. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit ist, dass für einen Außenstehenden ohne Weiteres und eindeutig ersichtlich ist, dass die Widersprüchlichkeit auf einem Fehler der Erklärung, nicht einer fehlerhaften Entscheidungsfindung oder Rechtsanwendung beruht, und dass erkennbar ist, welche Entscheidung tatsächlich getroffen, aber fehlerhaft erklärt worden ist.
1. Das Art. 103 Abs. 1 GG immanente Anliegen, den Einzelnen nicht zum bloßen Objekt richterlicher Entscheidung werden zu lassen, gebietet im Berichtigungsverfahren nach § 138 SGG eine vorherige Anhörung der Beteiligten, außer wenn von der Berichtigung reine Formalien - wie Schreib- oder Rechenfehler - betroffen sind oder ein Eingriff in die Rechte der Beteiligten ausgeschlossen ist.
2. Gemäß § 138 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen; bei der Unrichtigkeit darf es sich nicht um einen Fehler in der Willensbildung des Gerichts handeln, z.B. aufgrund unrichtiger Tatsachenwertung oder aufgrund Rechtsirrtums, denn die Berichtigung ist kein Mittel zur Änderung einer nachträglich als unrichtig erkannten Entscheidung.
3. Berichtigungsfähig sind vielmehr ausschließlich die einem "mechanischen Versehen" gleich zu achtenden Erklärungsmängel bzw. Fehler im Ausdruck des Willens, die zu dem Erklärungswillen erkennbar in Widerspruch stehen.
4. Erforderlich ist, dass die gewollte Entscheidung nicht mit dem übereinstimmt, was tatsächlich ausgesprochen wurde bzw. dass das Urteil nicht mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmt.
Normenkette:
SGG § 138
,
SGG § 197a
Vorinstanzen: SG München 10.03.2016 S 44 KR 116/13
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 10.03.2016 aufgehoben.

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