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LSG Bayern, Urteil vom 12.09.2016 - 2 U 221/15
Arbeitsunfall Wie-Beschäftigter Unentgeltliche Beschäftigung Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit
1. Die analoge Anwendung von § 109 SGB VII ist nach BSG-Rechtsprechung wegen einer planwidrigen Regelungslücke gerechtfertigt; denn mit dem Schadensfall entsteht ein gesetzliches Rechtsverhältnis gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer, der dem Verletzten für den durch ein Kfz verursachten Unfall kraft Gesetzes unmittelbar und in gleichem Umfang (vgl. §§ 115, 117 VVG) als Gesamtschuldner neben einem ersatzpflichtigen, von der Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII profitierenden Schädiger haftet.
2. Der Begriff der Beschäftigung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII setzt keine Entgeltlichkeit voraus.
3. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln.
4. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind, und die weder im eigenen Interesse noch im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt.
5. Die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist in Anlehnung an die Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer vorzunehmen.
Normenkette: ,
SGB VII §§ 104 ff.
,
VVG § 115
,
VVG § 117
,
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB II § 2 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG München 26.11.2014 S 41 U 582/14
Tenor
I.
Die Berufungen der beiden Berufungskläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.11.2014 werden zurückgewiesen.
II.
Beide Kläger und der Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2) sind nicht zu erstatten.
III.
Der Streitwert wird auf 9.077,11 Euro festgesetzt.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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