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LSG Bayern, Beschluss vom 29.08.2016 - 2 U 250/16
Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen die Erinnerung zurückweisenden richterlichen Beschluss bei einer PKH-Aufhebung
1. Hebt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine PKH Bewilligung wegen Verzuges mit der Ratenzahlung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf, ist dagegen nur die Erinnerung zulässig. Der die Erinnerung zurückweisende richterliche Beschluss des SG ist unanfechtbar gemäß § 73a Abs. 8 SGG.
2. Die Anordnung der Endgültigkeit der gerichtlichen Entscheidung in § 73a Abs. 8 SGG ist nicht auf die Fälle des Beschwerdeausschlusses nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (in teleologischer Auslegung) beschränkt und damit deklaratorisch. Andernfalls drohen Wertungswidersprüche angesichts der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung zur Übertragung von Aufgaben an den Urkundsbeamten zur Entlastung der Richter mit Neugestaltung der Rechtsbehelfe.
3. Zur Anwendbarkeit des § 73a Abs. 8 SGG im Falle der Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen fehlender Ratenzahlung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.
Die Nichtanwendung von § 73a Abs. 8 SGG im Falle der Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen fehlender Ratenzahlung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, durch Übertragung einfacherer Aufgaben bei Prüfung und Entscheidung im Rahmen der PKH auf den Urkundsbeamten die Richter zu entlasten.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 2a
,
SGG § 73a Abs. 5
,
SGG § 73a Abs. 8
Vorinstanzen: SG München 28.01.2016 S 23 U 356/14
Tenor
I.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28.01.2016 wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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