Tatbestand:
Streitig ist, ob das Berufungsverfahren L 3 U 413/08 durch Rücknahme der Berufung mit Telefax vom 05./06.01.2010 beendet worden ist.
Der 1961 geborene Kläger ist am 04.03.1990 im Rahmen seiner Tätigkeit als Chemiearbeiter mit Chlordioxid aus einer zerrissenen
Leitung besprüht worden. Nach Schließung der Pumpventile hat er sich geduscht und ist notärztlich versorgt worden. Dabei ist
eine Bronchialspastik als Ausdruck einer Bronchialreizung festgestellt und eine stationäre Aufnahme in das Kreiskrankenhaus
E. veranlasst worden.
Im Folgenden ist zwischen den Beteiligten streitig geworden, ob die bei dem Kläger vorliegenden Beschwerden insbesondere auf
neuro-psychiatrischem und auch auf internistischem Fachgebiet als Folge des Unfalles vom 04.03.1990 anzuerkennen und mit einer
Rente aus der gesetzlichen Unfallsversicherung zu entschädigen sind.
Das Sozialgericht München hat mit Gerichtsbescheid vom 15.09.2008 die Klage gegen den Bescheid vom 10.10.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.12.2003 abgewiesen. Der Kläger habe durch den Arbeitsunfall eine Bronchialspastik als Ausdruck
einer akuten Bronchialreizung erlitten; eine wesentliche Schädigung innerer Organe sei jedoch nicht ausgelöst worden. Dies
habe sich zur Überzeugung des Sozialgerichts München aus den schlüssigen Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Dr. L.,
Dr. N. und Dr. K. ergeben. Einer weitergehenden Untersuchung bei Prof. Dr. N. zu etwaigen Folgen der toxikologischen Einwirkungen
habe sich der Kläger nicht unterzogen.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 15.10.2008 ist form- und fristgerecht am 20.10.2008 beim BayLSG eingegangen. Die Bevollmächtigten
des Klägers haben mit Telefax vom 04.06.2009 mitgeteilt, man prüfe zurzeit, ob das Berufungsverfahren fortgeführt werden solle.
Nach Terminsanberaumung vom 22.12.2009 (Termin zur mündlichen Verhandlung, ist auf Dienstag, den 19.01.2010 bestimmt worden)
haben die Bevollmächtigten des Klägers mit Telefax vom 05.01.2010 (eingegangen am 06.01.2010) erklärt, dass die Berufung zurückgenommen
werde.
Der Kläger selbst teilte mit Telefax vom 15.01.2010 mit, dass es sich hierbei um ein Missverständnis mit seinem Bevollmächtigten
gehandelt habe. Der Unfall aus dem Jahr 1990 sei verantwortlich dafür, wie sehr sich sein Leben verändert habe. Er leide hauptsächlich
an einem posttraumatischen Belastungssyndrom.
Die Bevollmächtigten des Klägers ergänzten mit Berufungsbegründung vom 10.03.2010, dass bei dem Kläger unfallbedingt eine
posttraumatische Belastungsstörung vorliege, was Dr. K. nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Facharzt für Allgemeinmedizin
W. habe eindeutig auf eine toxische Genese mit neuropathischer und encephaler Beteiligung hingewiesen.
Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 26.03.2010, dass die Berufung als unbegründet erachtet werde. Der Schwerpunkt der
Berufungsbegründung beziehe sich auf die sogenannte posttraumatische Belastungsstörung. Diese habe von Dr. K. ausgeschlossen
werden können.
Im Folgenden wurde der Rechtsstreit mit Beschluss des BayLSG vom 01.04.2010 auf den Berichterstatter übertragen.
In Hinblick auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 13.07.2010 erinnerte der nunmehr zuständig gewordene
Berichterstatter die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 20.07.2010 vorsorglich an das Telefax vom 05./06.01.2010,
mit welchem diese die Berufung zurückgenommen haben. Mit Terminsmitteilung vom 14.07.2010 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung
auf Dienstag, den 24.08.2010 bestimmt. Dem Antrag auf Terminsverschiebung vom 20.07.2010 gab das BayLSG entsprechend seiner
Nachricht vom 26.07.2010 nicht statt: Aufgrund sich kreuzender Vorgänge hätten die Bevollmächtigten des Klägers den Hinweis
des BayLSG vom 20.07.2010 erst am 22.07.2010 erhalten. Nachdem ein reines Prozessurteil zu ergehen habe (Feststellung, dass
das Berufungsverfahren L 3 U 413/08 durch Rücknahme vom 05./06.01.2010 erledigt worden sei), gehe das BayLSG davon aus, dass nach Maßgabe von §
110 Abs.
1 SGG ohne die Bevollmächtigten des Klägers bzw. ohne die Beteiligten zu entscheiden sei. Auch die Entsendung eines Korrespondenzanwaltes
erscheine hier nicht erforderlich, um den Termin vom 24.08.2010 wahrzunehmen.
Dem Bevollmächtigten der Beklagten ist am 17.08.2010 telefonisch bestätigt worden, dass ein Bevollmächtigter nicht erscheinen
müsse. - Der Bevollmächtigte des Klägers hat ebenfalls am 17.08.2010 telefonisch berichtet, der vormals zuständige Berichterstatter
habe mündlich versichert, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Der Bevollmächtigte des Klägers wurde darauf aufmerksam gemacht,
dass sich dies aus den Akten nicht ergebe und die Verfügungen des vormals zuständigen Berichterstatters dafür sprächen, dass
auch dieser die Klagerücknahmeerklärung als wirksam angesehen habe. Eine Aufhebung des Termins vom 24.08.2010 sei nicht vorgesehen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2010 ist für beide Beteiligten wie telefonisch angekündigt niemand erschienen.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß,
das Berufungsverfahren fortzuführen.
Die Beklagte hat sich zu dem Hinweis das BayLSG vom 26.07.2010 nicht mehr schriftsätzlich geäußert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Streitakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.