Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 24.08.2010 - 3 U 31/10
Statthaftigkeit der Anfechtung einer Rücknahme der Berufung per Telefax im sozialgerichtlichen Verfahren
Bei der Rücknahme der Berufung mit Telefax handelt es sich um eine Prozesshandlung, die nicht angefochten oder widerrufen werden kann. Vor allem rechtfertigt ein Missverständnis zwischen dem Kläger und seinen Bevollmächtigten nicht, das Verfahren fortzuführen. Auch ein etwaiger unzutreffender telefonischer Hinweis des vormals zuständigen Berichterstatters vermag es nicht, die Wirkung der Prozesshandlung Rücknahme der Berufung mit Telefax zu beseitigen. Denn eine Anfechtung oder ein Widerruf auch bei einer irrtümlich z.B. per Telefax erklärten Rechtsmittelrücknahme ist nicht möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 156 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 156 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG München 15.09.2008 S 20 U 270/06
I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 3 U 413/08 durch Rücknahme der Berufung mit Telefax vom 05./06. Januar 2010 erledigt worden ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: