Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme von Kosten für ambulant durchzuführende
Hyperthermiebehandlungen bei dem Vertragsarzt Dr. med. Z ...
Bei der 1965 geborenen Antragstellerin (Ast) wurde im Januar 2010 ein weitläufig metas-tasierendes bösartiges Darmkarzinom
diagnostiziert (mucinöses Appendixkarzinom mit Peritonealkarzinose). Operativ erfolgte am 25.01.2010 eine komplette Entfernung
des Dickdarms mit Herstellung einer Verbindung zwischen Dünndarm und Enddarm. Gleichzeitig wurde die Gebärmutter, die Eierstöcke
und das gesamte Bauchfell entfernt. Bereits intraoperativ wurde eine Hyperthermie als intraperitoneale Chemotherapie (HIPEC)
durchgeführt. Es folgten weitere stationäre Aufenthalte im Krankenhaus L., C-Stadt, sowie in der Univ. Klinik W ... Letztere
empfahl der Ast im Anschluss eine additive Therapie mit FOLFOX, d.h. eine spezielle Chemotherapie mit Oxadiplatin, Folinsäure,
Fluoruracil. Wegen persistierender Diarrhoe verzichtete die Ast in der Folge auf eine additive Chemotherapie, auch eine geplante
Rehabilitationsmaßnahme fand nicht statt. Die Ast entschied sich vielmehr für eine Misteltherapie in Kombination mit ambulanter
Hyperthermie, die seit Januar 2011 beim Vertragsarzt Dr. Z. in H. in Form von regionaler Tiefenhyperthermie und Ganzkörperhyperthermie
mit Procainbasen-Infusionen durchgeführt wird. Dr. Z. rechnet hierfür jeweils 150,- EUR nach GOÄ ab.
Am 03.01.2011 beantrage die Ast schriftlich unter Beifügung eines Attestes des Dr. Z. die Übernahme der Kosten. Die Ag befasste
hierauf den MDK, der am 18.01.2011 mitteilte, dass die vertraglichen Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien,
da eine Chemotherapie z.B. nach FOLFOX-Schema möglich wäre. Evtl. Gegenindikationen bzw. Unverträglichkeiten lägen nicht vor.
Auch sei durch die Anwendung der beantragten Maßnahme nicht mit einer auf Indizien gestützten nicht ganz entfernt liegenden
Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf zu rechnen. Die Ag lehnte hierauf
am 24.01.2011 die Kostenübernahme für die Hyperthermiebehandlung ab. Im Widerspruchsverfahren trug der Bevollmächtigte der
Ast vor, dass der ambulant behandelnde Onkologe Dr. von H. der Ast mitgeteilt habe, dass eine Chemotherapie nur noch allein
aus palliativen Aspekten erfolgen könne und aus seiner Sicht allenfalls zu einer moderaten (und auch nur möglicherweise zu
erreichenden) Lebensverlängerung führen könne. Im Einvernehmen mit Dr. von H. habe sie sich daher gegen die Durchführung der
Chemotherapie entschieden. Nach Beginn der hyperthermischen Therapie seien bei einer CT-Untersuchung am 15.02.2011 keine erkennbaren
Metastasen mehr festgestellt worden. Es bestünde daher eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)vom 06.12.2005. Darüber hinaus lägen Studien vor, mit denen der therapeutische
Nutzen belegt werden könne. Dies sei auch von einer Reihe von Sozialgerichten so anerkannt worden. Hierauf gab der MDK in
einer weiteren Stellungnahme nach Aktenlage und ohne Einbeziehung des Herrn Dr. von H. an, dass trotz lediglich palliativen
Therapieansatzes neben supportiver Therapie in Übereinstimmung mit Onkologen eine weiterführende onkologische Behandlung zu
diskutieren sei. Hierfür stünden anerkannte Behandlungsstandards, u.a. mit zugelassenen Arzneimitteln zur Verfügung. Anhand
der vorliegenden Unterlagen sei nicht belegt, dass diese Optionen unzumutbar oder ggf. unter stationären Bedingungen ausgeschöpft
seien. Ausreichende Standards für die Hyperthermie (Studienprotokoll, Votum der Ethikkommission) seien nicht vorhanden.
Am 15.04.2011 beantragte die Ast durch ihren Bevollmächtigten den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht
Würzburg (SG), die entsprechend den Ausführungen im Widerspruchsverfahren und unter Beifügung weiterer ärztlicher Stellungnahmen und Befunde
begründet wurde. Hiergegen trug die Ag vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (GemBA) die Hyperthermie sogar ausdrücklich
von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen habe. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerfG komme eine
Kostenübernahme nicht in Betracht, da nach Prüfung des MDK eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende
vertragliche Behandlung zur Verfügung stehe. Die Behandlung von palliativen Krebspatienten mit Behandlungskonzepten wie der
Hyperthermie habe in der Vergangenheit keine höhere Überlebensrate bewirkt. Auch sei bei kombinierten Therapien der Wirksamkeitsnachweis
kaum möglich. Die Ast legte anschließend eine eidesstattliche Versicherung vor, wonach sie derzeit eine monatliche Rente in
Höhe von 780,- EUR beziehe und zusätzlich einen Minijob mit Verdienst von 400,- EUR ausübe. Die Ersparnisse der Familie seien
durch die bisher finanzierte Behandlung der Krebserkrankung aufgebraucht worden. Durch laufende Verpflichtungen sei sie nicht
in der Lage, das Hyperthermieverfahren weiter aus privaten Mitteln vorzufinanzieren.
Mit Beschluss vom 09.05.2011 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden, da die
Ast keinen Sachleistungsanspruch auf die Hyperthermiebehandlung habe. Dies ergebe sich aus dem Charakter der Therapie als
neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im ambulanten Bereich. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG scheide
eine Kostenübernahme aus, da nach den allesamt übereinstimmenden Arztberichten und dem schlüssigen Gutachten des MDK vom Vorliegen
einer alternativen Behandlungsmethode auszugehen ist. Es sei nicht vorgetragen worden, weshalb die Chemotherapie unzumutbar
sei. Auf eine Folgenabwägung käme es vorliegend auch nicht an, da keine Erfolgs-aussichten bestünden. Anhaltspunkte für ein
Systemversagen des GemBA bestünden nicht.
Hiergegen wendet sich die Ast mit ihrer Beschwerde vom 19.05.2011 zum Bayer. Landessozialgericht (LSG). Nach der Rechtsprechung
des BVerfG sei eine Folgenabwägung durchzuführen, die hier für das Begehren der Ast spreche. Die Durchführung der Chemotherapie
sei für die Ast unzumutbar. Zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts hat der Senat Befunde der behandelnden Ärzte beigezogen.
Herr Dr. von H. teilte am 07.06.2011 nach letzter Vorstellung der Ast am 06.06.2011 mit, dass wegen persistierender erheblicher
Diarrhoe seit der HIPEC-Therapie bis heute bewusst keine additive Chemotherapie stattfände. Eine solche (Folfox, Irinotecan,
Capecitabin) sei wegen der Diarrhoe höchst riskant und kaum zumutbar. Überraschenderweise sei noch keine wesentliche Progression
der histologisch gesicherten Peritonealkarzinose eingetreten. Frau Dr. W., die behandelnde Internistin, gab am 14.06.2011
an, dass sie der Ast zur Hyperthermie geraten habe, da diese allein geeignet sei, die Krebszellen abzutöten. Der Ast sei nur
eine Lebenserwartung von wenigen Monaten attestiert worden, gegenwärtig gelte sie aber als frei von Metastasen. Der Allgemeinarzt
Dr. D., bei dem sich die Ast in regelmäßiger Behandlung befindet, teilte am 29.06.2011 mit, dass sich der Gesundheitszustand
der Ast in letzter Zeit nicht verändert habe. Es bestehe ein telefonischer Austausch über die Therapieoptionen mit der Praxis
des Dr. von H. - auch über eine FOLFOX-Therapie. Da die Ast praktisch über keinen Dickdarm mehr verfüge und sowieso unter
massiven Durchfällen leide, scheide jede Form von aggressiver Chemotherapie aus, um eine zusätzliche massive Beeinträchtigung
der Lebensqualität zu verhindern. Auch eine Bestrahlung sei angesichts der Ausdehnung des Operationsgebietes nicht durchführbar.
Aus hausärztlicher Sicht unterstütze er die Hyperthermie, da sie zum bisherigen Behandlungserfolg mit beigetragen habe. Die
Kosten für eine konventionelle Chemotherapie lägen um ein Vielfaches höher und würden keinen Vorteil versprechen, insbesondere
vor dem Hintergrund der Prognose der Univ. Klinik W. im Januar 2010, dass lediglich eine Lebenserwartung von ca. drei Monaten
bestehe. Das Krankenhaus L. gab am 30.06.2011 an, dass die Ast seit dem 15.05.2011 nicht mehr untersucht worden sei, in einem
CT vom 28.04.2011 sei kein Tumorbefund erhoben worden.
Die Ag teilte hierauf mit, dass grundsätzlich jedes zugelassene Krankenhaus Hyperthermie erbringen könne, auch wenn es sich
um keine Vertragsleistung handle. Der behandelnde Vertragsarzt müsse aber die Notwendigkeit einer stationären Behandlung vertraglich
verordnen. Benannt wurden fünf Vertragskrankenhäuser, die stationär ganzheitliche/naturheilkundliche oder antroposophische
Medizin anbieten würden. Der Einsatz von Hyperthermie in Kombination mit Chemotherapie/Radiotherapie im Rahmen schulmedizinischer
Behandlung werde in Bayern bei bestimmten Indikationen von bestimmten Kliniken nicht nur im Rahmen von Studien, sondern auch
über die DRG und Zusatzentgelt erbracht. Zur Möglichkeit einer stationären Hyperthermie erklärte Herr Dr. von H. zuletzt,
dass sich dies seiner Kenntnis entziehe. Dr. D. verneinte am 02.08.2011 die Notwendigkeit einer stationären Behandlung zur
Durchführung der Hyperthermie. Bei der Komplexität der Erkrankung sei die Stabilität des häuslichen Umfeldes bei der Ast außerordentlich
wichtig. Aus dem gleichen Grund sei postoperativ auch eine Anschlussheilbehandlung von allen Beteiligten abgelehnt worden.
Bei insgesamt begrenzter Lebenserwartung sei unter psychischen Gesichtspunkten außerordentlich schwierig, die Patientin von
Familienangehörigen, die ihr Sicherheit und Halt geben, zu trennen. Bei den jeweils durchgeführten ambulanten Behandlungen
sei der Ehemann mit anwesend gewesen.
Die Ast beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 09.05.2011 die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin
vorläufig ab sofort 20 ambulante Hyperthermiebehandlungen in Form der regionalen Tiefenhyperthermie in der Arztpraxis Dr.
med. O. Z., T-Straße, H., als Sachleistung zu gewähren.
Die Ag beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die gemäß §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässige Beschwerde ist begründet. Die Ag hat die Ast im beantragten Umfang, jedoch längstens bis zu einer Entscheidung
im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren mit den beantragten Hyperthermiebehandlungen zu versorgen.
Ein Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung ist aus Sicht des Senats ausreichend glaubhaft gemacht worden,
da eine grundrechtsorientierte Prüfung ergibt, dass der Leistungsausschluss für Hyperthermie im ambulanten Bereich gemäß §
135 Abs.
1 Satz 1
SGB V im Falle der Ast nicht gerechtfertigt ist.
Zwar hat das SG zutreffend festgestellt, dass das Verfahren der Hyperthermie vom GemBA mit Beschluss vom 18.01.2005 in die Anlage B der Richtlinie
zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, also als nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethode,
aufgenommen wurde. Hiervon ist auch das bei der Ast angewandte Tiefenhyperthermieverfahren umfasst (vgl. Nr. 42: Hyperthermie,
u.a. Ganzkörperhyperthermie, regionale Tiefenhyperthermie, Oberflächenhyperthermie, Hyperthermie in Kombination mit Radiatio
und/oder Chemotherapie). In der Folge handelt es sich demnach um ein Verfahren, das vom Arzt nicht als Vertragsleistung abgerechnet
werden und von der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht übernommen werden darf (ständige Rechtsprechung des
BSG, vgl. bereits Urteil vom 16.09.1997, AZ: 1 RK 28/95, BSGE 81, 54). Im Falle akut lebensbedrohlicher Erkrankungen kann dieser Leistungsausschluss in der gesetzlichen Krankenversicherung allerdings
grundrechtswidrig sein. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hat (Beschluss vom 06.12.2005, AZ: 1 BvR 347/98), ist es mit den Grundrechten aus Art.
2 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) i.V.m. mit Sozialstaatsprinzip und aus Art.
2 Abs.
2 Satz 1
GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten unter folgenden Voraussetzungen die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
zu verweigern:
1. Es liegt eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vor,
2. für diese Krankheit steht keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung,
3. es besteht für die beim Versicherten ärztlich angewandte Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende
Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.
Die Anwendung dieser Grundsätze ist nach Auffassung des Senats auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil bereits ein positiver
Leistungsausschluss durch den GemBA - wie im Fall der Hyperthermie - erfolgt ist. Bereits der Entscheidung vom 06.12.2005
lag mit der streitigen Bioresonanztherapie ein Verfahren zugrunde, das vom damals zuständigen Bundesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen mit Beschluss vom 08.05.1995 von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen worden war. Auch in späteren
Verfahren ist das BVerfG - soweit erkennbar - nicht grundsätzlich von dieser Sichtweise abgewichen. Mit Beschluss vom 29.11.2007
(Az.: B 1 BvR 2496/07, NZS 2008, 365) hat das BVerfG vielmehr entgegen der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 07.11.2006 (AZ: B 1 KR 24/06 R, SozR 4 2500 § 27 Nr. 12) entschieden, dass es im gerichtlichen Verfahren für den konkreten Fall der Versicherten eigenständig
zu entscheiden sei, ob die im Beschluss vom 06.12.2005 für eine noch nicht anerkannte, aber auch noch nicht ausdrücklich ausgeschlossene
neue Behandlungsmethode aufgestellten Grundsätze auch in einem Fall anzuwenden seien, in welchem eine neue Behandlungsmethode
bereits ausdrücklich vom GemBA ausgeschlossen wurde. Im Beschluss vom 19.03.2009 hat das BVerfG später allerdings auch festgestellt,
dass sich aus der Entscheidung vom 29.11.2007 keine grundsätzliche Anerkennung des Verfahrens der Hyperthermie durch das BVerfG
ergibt (1 BvR 316/09, NZS 2009, 376).
Der Senat schließt hieraus, dass in besonders gelagerten Einzelfällen trotz eines bereits ergangenen negativen Beschlusses
des GemBA ein Leistungsanspruch grundsätzlich bestehen kann, da der Prüfungsmaßstab des GemBA bei der Anerkennung einer neuen
Untersuchungs- und Behandlungsmethode einen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit umfasst, wohingegen nach der Rechtsprechung
des BVerfG eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder zumindest eine spürbare positive Einwirkung auf den
Krankheitsverlauf ausreichend ist (vgl. auch Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2007, Az.: L 5 B 8/07 KR ER, Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 28.03.2011, Az.: L 5 KR 20/11 B ER, zitiert nach juris).
Bei der Ast sieht der Senat ausreichend Anhaltspunkte für eine solche Sachlage. In Fällen, in denen es um eine existenziell
bedeutende Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung geht, ist den Gerichten zwar grundsätzlich eine nur summarische Prüfung
der Sach- und Rechtslage verwehrt. Orientieren sie ihre Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache, so sind sie
nach Art.
19 Abs.
4 GG jedenfalls gehalten, die Versagung auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen (Beschluss des BVerfG
vom 19.03.2004, 1 BvR 131/04, zitiert nach juris). Ist eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer
Folgenabwägung zu entscheiden, wobei die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen
sind (BVerfG vom 29.11.2007, aaO.) Entgegen der Auffassung der Ag geht der Senat auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen
und beigezogenen Befunde auf Grundlage der aktuell vorliegenden Unterlagen davon aus, dass der Ast keine allgemein anerkannte
medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung steht. Die vom MDK bislang befürwortete FOLFOX-Therapie bzw.
eine andere Art der Chemotherapie, wie sie von der Univ. Klinik W. im Jahr 2010 vorgeschlagen worden waren, kann nach den
aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen bei der Ast zumindest gegenwärtig nicht durchgeführt werden, weil dies wegen der massiven
Durchfälle höchst riskant und kaum zumutbar wäre. Auch geht der Senat davon aus, dass mit der bisher durchgeführten Hyperthermiebehandlung
im konkreten Fall der Ast zumindest eine im Sinne des Beschlusses des BVerfG vom 06.12.2005 ausreichend spürbar positive Einwirkung
auf den Krankheitsverlauf erreicht werden kann. Eine solche Prognose lässt sich aus dem bislang durchgeführten Therapieschema
ableiten, bei dem die Klägerin ausschließlich mit Hyperthermie (i.V.m. naturheilkundlichen Verfahren) behandelt wurde und
eine Chemotherapie nicht zur Anwendung kam. Gleichzeitig werden verschiedene Hyperthermieverfahren auch im stationären Bereich
durchgeführt, ohne dass ein Ausschluss durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erfolgt ist (§
137c SGB V).
Die Ast kann wohl auch nicht auf eine stationär durchzuführende Hyperthermiebehandlung verwiesen werden. Zwar hat die Ag mitgeteilt,
dass Hyperthermie auch in einer Reihe zugelassener Krankenhäuser, insbesondere in Kombination mit Chemotherapie/Radiotherapie
durchgeführt wird und entsprechend abgerechnet werden kann. Nach der Stellungnahme des behandelnden Hausarztes ist eine stationäre
Therapie bei der Ast derzeit allerdings nicht angezeigt, da es aufgrund der psychischen Situation der Ast kaum möglich ist,
sie für längere Zeit von ihren Familienangehörigen zu trennen. Auch wird keine Notwendigkeit umfassender stationärer Behandlung
gesehen.
Vor dem Hintergrund dieses summarisch aufgeklärten Sachverhaltes hat eine Folgenabwägung stattzufinden, die hier zugunsten
der Ast ausfällt. Für die Ag besteht lediglich ein begrenzt finanzielles Risiko, da eine Leistungspflicht lediglich bis zum
Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens vorliegt, bei dem eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts erfolgen könnte.
Dieses Interesse hat jedoch gegenüber der bestehenden Lebensbedrohung auf Seiten der Ast zurückstehen.
Ein Anordnungsgrund wird durch den Senat bejaht, da die Ast ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie die beantragte Behandlung
aus finanziellen Gründen nicht mehr selbst finanzieren kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss ist endgültig (§
177 SGG).