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LSG Bayern, Beschluss vom 21.03.2018 - 5 KR 81/18
Vergabeverfahren zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln zur Stomaversorgung und ergänzenden Inkontinenzhilfen Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Keine Überprüfung von öffentlichen Aufträgen
1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Allerdings sind nach § 51 Abs. 3 SGG von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen Streitigkeiten in Verfahren nach dem GWB, die Rechtsbeziehungen nach § 69 SGB V betreffen.
3. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden vom Anwendungsbereich dieser Norm abschließend u.a. die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und sonstiger Leistungserbringer umfasst.
4. In diesem Zusammenhang bestimmt § 69 Abs. 3 SGB V, dass auf öffentliche Aufträge nach dem SGB V die Vorschriften des Teils 4 des GWB anzuwenden sind.
5. Damit ist die Überprüfung von öffentlichen Aufträgen von der Zuständigkeit der Sozialgerichte ausgenommen.
Normenkette:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2
,
SGG § 51 Abs. 3
,
SGB V § 69 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 69 Abs. 3
,
GWB Teil 4
Vorinstanzen: SG München 01.02.2018 S 3 KR 1800/17 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 01.02.2018 wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 47.029,50 EUR festgesetzt.

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