Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. November 2006 aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.11.2006 bezüglich der beigeladenen Firma
P. Merchandising Marktservice aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Diese Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 17.12.2001/Widerspruchsbescheid vom 09.09.2002 ist wegen anderweitiger
Rechtshängigkeit unzulässig. Gegen diese Entscheidung hatte die Beigeladene Klage zum Sozialgericht Stuttgart mit dortigem
Eingang am 09.10.2002 erhoben. Die gegen den selben Bescheid/Widerspruchsbescheid der Beklagten am Folgetag, dem 10.10.2002
beim Sozialgericht Landshut eingegangene Klage ist damit unzulässig, §§
93,
202 SGG i.V.m. §
17 Abs.
1 GVG. Zwar hat das Sozialgericht Stuttgart die Klägerin zu dem dortigen Verfahren (noch) nicht beigeladen, gleichwohl greift die
Sperrwirkung des §
17 GVG ein. Diese Norm enthält eine Gesamtregelung, die einander widersprechende gerichtliche Entscheidungen sowie das Zwingen eines
Beteiligten zur Mehrfachverteidigung vermeidet. Dieser Gesetzeszweck ist nur zu erreichen, wenn auch in den Fällen wie dem
vorliegenden, in welchem zwei Bescheidsadressaten von ihrem Klagerecht Gebrauch machen, die Sperrwirkung der Rechtshängigkeit
unabhängig davon eintritt, ob das angerufene Sozialgericht die Beiladung des jeweils anderen Bescheidsadressaten ausgesprochen
hat oder nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um eine notwendige Beiladung gem. §
75 Abs.
2 SGG handelt (vgl. BayLSG Urteil vom 10.06.2008 - L 5 KR 28/07).